10000 Ergebnisse für Suchbegriff Hamburg
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Corona/ Infos für alle Kanarischen Inseln
Es ist auf jeden Fall ein ziemliches Durcheinander für den geneigten Reiseinteressenten (m/w/d). Für eine im Mai gebuchte Reise nach Gran Canaria vom 14.11.-28.11. haben wir inzwischen die 6. (in Worten: sechs) Umbuchung bekommen. Ursprünglich ab Hannover, dann Frankfurt, wieder Hannover (mal mit DE, X3 dann EW) seit gestern Hamburg, heute wieder Hannover allerdings die Reisedaten jeweils um 2 Tage nach hinten verschoben.
Seit etwa 2 Stunden steht fest, dass unser gebuchtes Hotel nicht vor Anfang Dezember öffnen wird. Die vom Veranstalter vorgeschlagenen Alternativen sind aktuell in keiner Kategorie verfügbar.
...eigentlich etwas fürs Fun-Forum und dazu angetan mit seinem werten A**** daheim zu bleiben.
Eurowings
Hallo,
ich möchte bei Eurowings eine Sitzplatzbuchung vornehmen, evtl. die Plätze mit mehr Beinfreiheit (18,00 €). Nun wird dieser Flug scheinbar von Tuifly durchgeführt. Sucht man diesen Flug bei seatguru, wird aber die Tui-Maschine angezeigt, die ja geringfügig anders aussieht als bei der Eurowings Sitzplatzbuchung - also z.b. nicht diese Plätze mit mehr Beinfreiheit.
Kann ich mich also darauf verlassen, wenn ich bei Eurowings meine Sitzplätze buche oder mache ich das alles umsonst, weil mit Tuifly geflogen wird?
Bin seit 15 Jahren nicht mehr geflogen und bin bei vielen Sachen inzwischen etwas unsicher.
Vielen Dank.
Es handelt sich um einen Flug von Hamburg im Rahmen einer Pauschalreise.
Eurowings
@vonschmeling sagte:
Genau das hatte ich mir gedacht.
Ich bin sicher, dass deine Frage und die Aufklärung durchaus für andere Betroffene interessant sein kann.
Ich weiß nicht ob es hier noch reinpasst, aber ich poste es eben doch mal noch..
Also Originalflug und alternative Flüge von Hamburg aus nicht mehr möglich. Bleibt bei der Berliner Version. Jetzt mit BH AIR.
Da mir ja fast 2 Tage fehlen, wurde mir erst auf drängende Nachfrage zugesagt, 90 Euro wiederzubekommen.
Ich finde es zwar für mich nicht schön, aber mein nächstes Urlaubsfenster wäre erst wieder im Juli...
Von daher mache ich dass jetzt doch so.
Gruß
Marko
Fragen/Antworten Handgepäck
@'eslipart' sagte:
Ich würde so etwas auch Vera........e nennen.
...richtig!
Angelika hatte einen Flug mit Tankstop (vermutlich auch Ausstieg/Zustieg einiger Passagiere), d.h. kein Umsteigen. Ich habe solche Flüge auch schon gehabt, bin in dem Glasgefängnis des Gates gefangen gehalten worden (also nix Sicherheitskontrolle), während die Maschine aufgetankt wurde und weitere Leute zustiegen.
Warum wird nach der Verschärfung der Sicherheitskontrollen denn nicht ein "Freiraum" geschaffen? Schließlich sind zum einen die Passagiere in Malta bereits kontrolliert worden und zweitens konnten sie den Abflugbereich in der Zwischenzeit wohl kaum verlassen.
Von Malta nach Berlin durften die TaxFree-Flüssigkeiten mitgeführt werden, aber von Berlin nach Hamburg nicht? Unfaßbar!
Marabu
@huups sagte:
Ich sollte gestern von Kreta(HER) zurück nach Hamburg fliegen, der Marabu Flug wurde dann aber abgesagt. Wir wurden jetzt alle in einem recht einfachen Stadthotel untergebracht und sollten dann heute zurück gebracht werden, was aber auch nicht klappt....
Die Situation ist hier extrem stressig und belastend für alle.
Dann viel Glück! Ich würde mich beeilen und SO FRÜH wie möglich am Flughafen sein... Statt der eigentlichen marabu A320-Maschine mit 180Sitzen fliegt jetzt die bulgarische Electra Airways; leider nur eine B737 mit 148Sitzen. Hoffe Du kannst rechnen! Sollte die Maschine ausgebucht sein, so müssen nach Adam Riese 32Passagiere stehen bleiben und dürfen die griechische Gastfreundschaft noch länger genießen!
Thema: 16342
Das sehen Gerichte oft sehr unterschiedlich, z.B. hier:
Bericht WDR
Donnerstag, 15.9.2005
LG Kleve
1997-09-03
4 S 128/97
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 1998-05-18
Bearbeitet von: Anna Seelentag
Änderung des Abflugortes ist ein Kündigungsgrund
Wenn der Reiseveranstalter entgegen dem Reisevetrag vor Reiseantritt den Abflugsort ändert, kann der Reisende den Vertrag kündigen.
Einem Mann war vor Beginn seiner Reise vom Reiseveranstalter mitgeteilt worden, daß sich der Abflugsort geändert habe, der Ankunftsort aber der vorher vereinbarte bleibe. Daraufhin kündigte der Mann den Vertrag und verlangte die Rückerstattung des bereits angezahlten Geldes. Außerdem forderte er auch noch Schadensersatz, weil die Familie ihren dreiwöchigen Urlaub nun zu Hause verbringen mußte. Der Reiseveranstalter weigerte sich jedoch und forderte sogar noch die Zahlung des restlichen Reisepreises. Das Landgericht Kleve gab dem Kunden recht. Der Reiseveranstalter sei nicht berechtigt gewesen, den Vertragsinhalt einseitig in dieser Weise abzuändern. Daher habe der Kunde kündigen dürfen. Außerdem sei es für den Reisenden unzumutbar, mit seinen drei Kindern an unterschiedlichen Flughäfen abzufliegen und anzukommen. Denn der Transport mit dem eigenen Pkw sei zumindest sehr schwierig, wenn nicht unmöglich: Bei der Rückkehr stehe das Auto ja am anderen Flughafen. Schließlich sprach das Gericht dem Reisenden noch Schadensersatz in Höhe von 1.500 DM wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit zu.
© 2004 WDR Köln
7.12.2004
Noch ein Fall:
Änderung der Rückflug-Reisestrecke (Reiserecht - Flug)
Weil der Rückflug nicht wie gebucht von Antalya nach Hamburg stattfinden sollte, sondern per Bus nach Dalaman, dort mit dem Flugzeug nach Frankfurt a.M. und dann mit dem Bus nach Hamburg, buchte ein Urlauber auf eigene Verantwortung einen Flug von Antalya nach Frankfurt (ein Flug nach Hamburg gabe es nicht), mietete sich dort ein PKW und fuhr umgehend nach Hamburg.
Das Hamburger Amtsgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob der Urlauber die Kosten für den Flug und Mietwagen (insgesamt 491,92 DM) vom Reiseveranstalter zurückverlangen kann. Die Richter urteilten, daß hier ein erheblicher Mangel vorlag, weil einerseits der Rückflug statt in Hamburg in Frankfurt enden sollte und andererseits der Bustransfer in keinem vernünftigen Verhältnis zur mutmaßlichen Flugzeit stand. Solch ein erheblicher Mängel berechtigt den Urlauber zur Kündigung des Reisevertrages und der Reiseveranstalter muss die für den Urlauber anfallenden Mehrkosten (Flug + Mietwagen) bezahlen.
Einer ausdrücklichen schriftlichen Kündigung beim Reiseveranstalter hat es in diesem Fall auch nicht bedurft. Der Urlauber habe mit der Nichtteilnahme am Bustransfer nach Dalaman schlüssig seine Kündigung erklärt, so das Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00) (WZ-Reise-Magazin, S.12, 18.11.2000)
zurück - reisen recht - reiserecht
und hier noch aus www.luftrecht.de:
12. Änderung des Abflug- oder Zielflughafens
Wird die Flugbeförderung nicht am vereinbarten Flughafen begonnen oder beendet, so liegt ein Reisemangel vor. Der Reiseveranstalter darf sich die einseitige Änderung der Flugroute nicht ohne sachlichen Grund73 vorbehalten.
12.1 Das LG Kleve74 hat schon die Verlegung des Abflugortes von Köln nach Düsseldorf für unzulässig erklärt und den Reisenden ein Kündigungsrecht vor Reisebeginn zugebilligt. Ausschlaggebend hierfür war zum einen, daß der Reiseveranstalter die Notwendigkeit der Verlegung nicht überzeugend begründen konnte, zum anderen die Unzumutbarkeit von unterschiedlichem Abflug- und Ankunftsort für die mit dem PKW anreisende fünfköpfige Familie. Demgegenüber sieht das AG Düsseldorf75 in einem Rückflug nach Düsseldorf statt nach Münster keinen Grund für eine Reisepreisminderung, solange die Toleranzgrenze von vier Stunden nicht überschritten wird.76
12.2 Das AG Wiesbaden77 hat hingegen die Verlegung des Abflugortes von Frankfurt a.M. nach Brüssel für zulässig gehalten. Angesichts der Reisezeit in die Karibik fiel der zusätzliche dreistündige Bustransfer nach Auffassung des Gerichts nicht so entscheidend ins Gewicht, daß die Reisenden den Vertrag deshalb hätten kündigen dürfen.
12.3 Wird der Rückflug dergestalt an einen anderen Flughafen verlegt, daß dem Reisenden wegen des notwendigen Transfers ein ganzer Urlaubstag entgeht, so kann er nicht nur den Reisepreis um 100 % des anteiligen Preises für einen Tag mindern, sondern auch eine Entschädigung für vertanen Urlaub in Höhe von DM 100,- verlangen.78
12.3 Die Änderung des Rückfluges von einem Direktflug nach Köln in eine Flugbeförderung nach München mit anschließendem Bustransfer stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden - ohne vorheriges Abhilfeverlangen - zur sofortigen Buchung eines ihm günstigeren Direktfluges (im entschiedenen Fall nach Düsseldorf) berechtigt.79 Führt der Rückflug statt nach Düsseldorf nach Frankfurt a.M., so haftet der Reiseveranstalter für die Kosten des von den Reisenden selbst organisierten Transportes nach Düsseldorf und, wenn die späte Ankunft dort zusätzliche Kosten für die Heimreise zum Wohnort erforderlich macht, auch für diese.80
12.4 Landet beim Rückflug ein Reisender wegen eines Nachtlandeverbotes auf einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zielflughafen und wird er von dort mit dem Bus zum Zielflughafen befördert, liegt ein Reisemangel vor81. Erst recht gilt dies, wenn keinerlei Transfer angeboten wird.82
ABER VORSICHT, JEDES GERICHT URTEILT UNTERSCHIEDLICH !