9670 Ergebnisse für Suchbegriff Österreich
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Wochensafari im Feb 2009
Jambo evelyn,
das meiste habe ich ja schon geschrieben.
Wir buchen ganz normal im Reisebüro (den Strandurlaub, plus Flug) und ja nach Geldbeutel entsprechend freie Tage in der Mitte unseres Hotelaufenthalts (auf der Safari kostet jeder Tag ne Menge). Also 1 Woche Strand, dann 1 Woche oder 8 oder 9 Tage Leerwoche buchen und dann wieder 1 Woche Strand.
Den Safarianbieter schon hier in D über's Internet oder wie bei uns unseren langjährigen Safarianbieter buchen. Muß man halt abstimmen, damit die Unterkünfte auf Safari und die Hoteltage passen und dann buchen. Am Besten verschiedene Angebote für die Safari einholen.
Wir gehen seit Jahren mit Sunworld Safari auf Tour. Hat für mich den Vorteil, ich kann in deutsch verhandeln und das Geld nach Österreich überweisen.
Wir haben seit Jahren den gleichen Fahrer und kennen den Safarianbieter persönlich.
Hat halt jeder seine eigenen Erfahrungen gemacht, es gibt noch andere seriöse Safarianbieter, die man von hier aus buchen kann.
2007 haben wir eine größere Tour (von der Fahrstrecke her) gemacht.
Samburu - Lake Nakuru und Masai Mara. 9 Tage war diese Tour.
2009 wird's nur in die Mara gehen, denn ich bin Migrations-Fan und wir werden 1Woche nur in der Mara verbringen. Allerdings wechseln wir die Unterkunft einmal, um verschiedene Gebiete der Mara abgrasen zu können.
Pack nicht zu viele Parks rein, also 2 Nächte sollte das Mindeste pro Unterkunft sein. Sonst bist du nur am packen und umziehen.
In einer Woche 4 Parks, wie es viele Reiseveranstalter anbieten, ist definitiv zu viel.
Ich hoffe, ich konnte dir helfen.
LG
Gerd
Usertreffen in München, 15.-16.11.2008
@Mausebaer sagte:
Teilnehmerliste für das 3. IHCT-Usertreffen
von 15. - 16. November 2008 in München:
(wer möchte kann auch schon am 14.11. (Freitag) anreisen).
Name / Personen / Dauer
santiburi62 / 2 / 14. - 16.11.08
Mausebaer / 1 / 14 o.15. - 16.11.08
chriwi / ? / 14. - 16.11.08 (ohne Weißwurst-Frühstück)
BlackCat70 / 1 / 14. - 16.11.08
Kidir / 1 / 14. - 16.11.08
Tosca 4711 / 1 / 14. - 18.11.08
A-Flower / 1 / ? - 16.11.08
winfried1 / 1 / 14. - 16.11.08
Clou / 1 / 14. - 16.11.08
Susie63 / 1 / 14. - 16.11.08
whitecat68 / 1 / 14. - 16.11.08
dorle31 / 2 / 14. - 16.11.08
Plobi / ? / ?
Kessi / 1 / 14. - 16.11.08
IngridJohanna (Spatzl) / 1 / 15. - 16.11.08
WonderfulZN / 1 / 15. - 16.11.08
olfatius / 1 / 15. - 16.11.08
Günter/ HC / 1 / 15. - 16.11.08
Sue1975 / 1 / 14. - 16.11.08
Bisher haben sich angemeldet!
:bounce: :bounce: 21 Personen :bounce: :bounce:
Nochmals zur Info: Die meisten Teilnehmer, die im Hotel übernachten, haben als Quartier das Novotel City gewählt.
Buchungen sind online möglich - weitere Infos auf Seite 12 in diesem Thread.
Ich freue mich auf viele Teilnehmer aus Deutschland, Österreich, Italien und der Schweiz. Besondere Wünsche, was ihr gerne am Samstag sehen oder besichtigen wollt, nehme ich gerne an. Schreibt mir einfach eine PN. Auf jeden Fall wollen wir am Samstag eine kleine Stadtführung durchführen, damit alle unser schönes München besser kennen lernen.
Noch 4 Monate und 12 Tage bis zum 3.IHCT.
Herzliche Sommergrüße
Santi (Michael)
Wohin in die Berge?
Hallo Marina,
als Anfänger kann ich dir das Tannheimer Tal empfehlen. Dort kannst du in der Ebene wandern und das Panorama geniessen, aber auch auf gut markierten Wegen in die Berge gehen. 2 kleine Seen sind ebenfalls vorhanden. Das schon erwähnte Gebiet um den Wilden Kaiser (Ellmau oder Scheffau) ist ebenfalls sehr gut für Einsteiger geeignet. Auf der anderen Seite des Kaisergebirges liegt der Zahme Kaiser und an dessen Fuß der Walchsee mit gleichnamiger Ortschaft. Auch hier findest du schöne Wege in der Ebene, aber auch auf den Bergen. Die Region Achensee ist im Herbst schon ein wenig kühler, da der See fjordähnlich in den Bergen liegt, und die Sonne durch diese schon früh verdeckt wird. Zell am See ist auch eine Alternative. Wanderungen rund um die Schmittenhöhe ermögliche herrliche Ausblicke auf die 3000er Gipfel des Salzburger Landes.
Wandern kannst du alleine, aber auch jedes ansässige Verkehrsbüro bietet geführte Wanderungen an, an denen man sich anschliessen kann. Somit ist man nicht alleine. Übernachtest du in einem Hotel, kann es auch sein, dass dieses Wanderungen anbietet, denen man sich anschliessen kann.
Fahre einfach irgendwo hin, wo du meinst es könnte schön sein (Fotos aus dem Netz). Egal ob hier oder dort, Österreich ist immer eine Reise Wert. Bin von klein auf in den Bergen unterwegs und gerate immer noch ins schwärmen
In 4 Wochen ist es so weit, dann heißt es wieder Herbstzeit = Wanderzeit und los geht´s.
Gruß
Thomas
PS. Wundere dich nicht, wenn du trotz Fitnessstudio von Leuten am Berg überholt wirst, die schon Schnee auf den Haaren haben
Wortkettenspiel III
Bei diesem Spiel habe ich dich kennengelernt...
du warst so nah und doch weit entfernt, wir kannten uns nicht, und doch waren wir uns schnell recht verrtraut, deswegen freu ich mich, wenn es nun bald soweit ist und wir uns endlich mal Auge in Auge so richtig kennen lernen, um dann auf jeden Fall Toleranz zu üben, wenn Frankenstein die Gewitterziege trifft, die hier noch nie aufgetaucht ist und bestimmt mal wieder kräftig zubeißt, wenn Sie ihre Zähne beim Abendmahl auf so animalische Art einstellt, dass man besser vor dem Kennenlernen einen Kurs für Notwehr/Nahkampf belegt hätte, wobei ihr grusliges Auftreten nur Tarnung ist, denn in Wirklichkeit haust sie noch in ihrem alten Kinderzimmer, oben bei Mutti, die mit dem Schlabberlätzchen wartet und mit der Zahnspange wedelt, made in Moldawien, wo auch die berühmten Schwarzwälder Kuckucksuhren hergestellt werden, das erklärt auch, warum dies das bevorzugte Reise-u. Urlaubsland ist, für Lady's wie,
Angela Merkel und Ulla Schmidt, da hier ihre bestechende äußere Eleganz hervorragend zur Geltung kommt und selbst wenn mal die Kleiderordnung versagt,was bei Angie schon vorkommt(vormittags in Polen, abends auf der Fußballtribüne in Österreich, die Frisur sitzt, das Outfit aber noch immer das gleiche, in oranjefarben *gg*) fällt es hier wenigstens nicht so unangenehm auf, denn hier werden andere Prioritäten gesetzt, z. B. die Fähigkeiten beim traditionellen "Wer schafft es, den Spargel quer zu essen"- Wettbewerb, der mit dem "Schinken- am- Stück- Mampf- Kampf"
endet .....
(Hexilein, seh..äh les ich recht, du wieder hier oder bist du jemand "Anders"
)
Erfahrungen im Europapark, typisch Deutschland?
Aaah, nun muss ich mich doch noch einmal melden: die Frischtheken !
Wo bitte gibt's die im Carrefour oder bei Auchan ? Das Fleisch ist bereits unter Cellophan abgepackt, wobei unterschieden wird zwischen Fleisch aus Frankreich und Fleisch aus irgendwelchen EU Staaten, usw. Letzteres ist preiswerter als das Fleisch aus Frankreich.
Für Fisch, Wurstwaren, manchmal auch Geflügel gibt es Frischtheken.
Frischtheken gibt es in Dt. nicht bei Aldi, usw. (Fleisch ist schon abgepackt), hingegen bei Edeka, Rewe, usw.
Und bei Edeka, Rewe, K&K, Jibi, usw. gibt es an der Frischtheke nicht abgepacktes Fleisch von Tieren aus der Umgebung (und / oder Fleisch aus EU-Staaten, usw.), nicht abgepackte Wurstwaren, nicht abgepackte Käsesorten...
Selbstverständlich gibt es auch reine Fleischergeschäfte, Fischgeschäfte, die nicht "Nordsee" heißen, Käsegeschäfte und seeehr viele Bäckereien, die keiner Kette angehören, sondern wo der Bäcker in der Nacht noch selbst backt.
Dito was das Obst und Gemüse anbelangt: aus der Umgebung oder importiert... wobei ich sagen muss, dass
1. z. B. die Äppel aus dem Alten Land hier sehr viel besser schmecken (und dazu noch preiswerter sind ) als die von irgendwoher importierten und
2. Früchte, Gemüse aus südlichen Ländern leider einen längeren Weg hinter sich haben, oft unreif geerntet werden und daher längst nicht so schmecken wie sie es tun, wenn ich sie auf einem Markt in Spanien, Südfrankreich oder Griechenland kaufe - angeboten von kleinen örtlichen Bauernschaften.
Aber ich gehe davon aus, dass dies ist auch für Österreich und die Schweiz zutrifft.
Und letztendlich: Echt ein super Thema für ein Reiseforum....
Kuba von Ost nach West, schlechte Erfahrung .
du hast Recht, ich war auch schon mal auf Kuba.
Ich habe großen Respekt davor, wenn jemand mit 76 Jahren erstmals ein neues Land bereist und dann seine Erfahrungen und Einschätzungen mitteilt. Ein junger Mensch erlebt und empfindet naturgemäß ganz anders, als ein älterer, das habe ich gerade wieder erfahren, als ich mit meiner Frau und meiner Mutter in Österreich war.
Auch wenn hier jeder im Forum die Wärme der Anonymität genießt, halte ich besserwisserische oder gar beleidigende "Ratschläge" für nicht zielführend.
Ich kann etliche der von krollekopp mitgeteilten Erfahrungen oder Empfindungen nachvollziehen, im übrigen ist krollekopp kein Meckerkopp, wie seine Hotelbewertungen unterstreichen.
Kuba ist in vielen Bereichen sehr speziell und jeder erlebt es anders. Und darum geht es, ums Erleben. Auch wenn man viel gelesen hat, ersetzt es niemals die persönlichen Erfahrungen, ganz besonders nicht in einem Land wie Kuba, in dem die Improvisation nicht die Ausnahme sondern die Regel ist und sich vor Ort oft alles ganz anders darstellt, als man es gelesen hat. Sich darauf einzulassen und vieles mit Humor zu nehmen, fällt älteren Menschen oft schwerer als jüngeren.
Auf Kuba herrscht Sozialismus, das kann man überall lesen und das ist auch so, was das aber in der Realität bedeutet, muss jeder einzelne selbst herausfinden, darin liegt ja auch gerade der Reiz für den Touristen und für den Reiseführer die Herausforderung, seinen Reiseteilnehmern die einzelnen Facetten des kubanischen Sozialismus näher zu bringen.
krollekopp hat seine persönlichen Erfahrungen gemacht und hier mitgeteilt, ich habe damit kein Problem.
Pipito
Vorzeitige Abreise
nein, ich verlange nicht, dass alle Menschen einer Meinung sind und ich erwarte auch nicht bei Diskussionen, dass am Ende alles in Wohlgefallen endet. Kritiken, Meinungen sind gut. Manches Beispiel nimmt man vielleicht zu wörtlich, sollte vielleicht nur ein Metapher sein.
Der Metapher "Auch Arbeitslose haben ein Recht auf Urlaub..." soll sagen: natürlich gibt es nicht Menschen erster oder zweiter Klasse bei Reisen. Aber was ist so schlecht daran, wenn meine Geldbörse sagt, ich kann nur X Euro ausgeben - um dieses Geld will ich einen zufriedenen Urlaub machen - ich weiß, dass es dort und dort wirklich um dieses Geld geht - dann mache ich eben nur dort Urlaub.
Und eben nicht über die Brechstange nach -sehr-weit-weg-, dort eben was Günstiges nehme und dann trauriges Erwachen habe.
Und ich wiederhole - nicht nur meine Meinung, sondern auch die Ansicht verschiedener Gerichte - man muss tatsächlich je nach Preis verschiedene Abstriche als "bloße Unannehmlichkeiten" hinnehmen.
In Österreich kann jeder einzeln im Wirtshaus zahlen - in Italien erhält man tischweise die Rechnung (ausgenommen in echten Touristenzentren...). Wer das nicht hinnehmen will, darf halt nicht nach Italien fahren. Die Italiener zu zwingen, die Gebräuche des Heimatlandes zu akzeptieren, halte ich nicht für den richtigen Weg.
Die Definitionen, was ist ein Reisemangel, füllt bereits ganze Bücher. Ich versuche halt stets eine sachlich-trockene Darstellung aus rechtlicher Sicht abzugeben...
Gruß
Peter
Reiserücktritt
Curiosus,
nein,du irrst dich,bei der Goldenen nicht.
Schau mal hier, das ist aktuell, zusätzlich hab ich selbst angerufen, und gefragt.
DER 3FACHE
VERSICHERUNGSSCHUTZ
DER MASTERCARD.
Auch wenn Sie ihn nicht brauchen,
sollten Sie ihn haben.
MasterCard.
Die Kreditkarte.
Der 3fache MasterCard-
Versicherungsschutz
A1 MasterCard-Reiseschutz
Versicherungsschutz für den Karteninhaber. Vorausse tzung: Besitz der MasterCard.
Medizinische Leistungen im Ausland
Verlegungstransport zu 100%
Heimtransport nach Österreich zu 100%
Krankenbesuch ab 5. Krankenhaustag zu 100%
Medikamententransport zu 100%
Vorschuss bei stationärer Behandlung bis b 5.000,–
Überführung nach Ableben zu 100%
Hilfeleistungen in besonderen Notsituationen
Bargeldvorschuss nach Verlust der MasterCard bis b 1.000,–
Hilfestellung nach Verlust von Reisedokumenten
Reiserückruf bis b 300,–
B2 MasterCard-Versicherungspaket
Versicherungsschutz für den Karteninhaber und mitre isende Familienangehörige. Voraussetzung: Verwendung
der MasterCard in den letzten drei Monaten.
Hilfeleistungen in besonderen Notsituationen
Such- und Bergungskosten bis b 35.000,–
Außerplanmäßige Rückreise zu 100%
Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung bis b 110,–
Abschleppkosten bis b 220,–
Reisegepäck-Versicherung
Reisegepäck-Versicherung bis b 2.000,–
Verspätete Gepäckausfolgung bis b 220,–
Skibruch-Versicherung bis b 220,–
Reiseunfall-Versicherung*
Todesfall b 15.000,–
Dauerinvalidität ab 50% bis b 75.000,–
Reise-Privathaftpflicht-Versicherung
Personen- und Sachschäden bis b 750.000,–
B1 MasterCard-Versicherungspaket
Versicherungsschutz für den Karteninhaber. Vorausse tzung: Verwendung der MasterCard in den letzten
drei Monaten.
Auslandsreise-Krankenversicherung*
Auslandsreise-Krankenversicherung bis b 220.000,–
C3 MasterCard-Reiseunfall-Versicherung
Versicherungsschutz für den Karteninhaber und/oder Familienangehörige. Voraussetzung: Bezahlung einer
Auslandsreise / des Mietwagens mit der MasterCard.
Reiseunfall-Versicherung*
Todesfall b 155.000,–
Dauerinvalidität ab 50% (entsprechend Gliedertaxe) bis b 155.000,–
Bergungs- und Rückholkosten bis b 35.000,–
Inhaber der Gold MasterCard und der
Business MasterCard genießen
3fachen Versicherungsschutz.
* Ausnahmen siehe Erläuterungen
4 5
Dieser Prospekt hat informativen Charakter und stellt nur
einen Auszug aus den Allgemeinen Reise-Versicherungsbedingungen
für den 3fachen MasterCard-Versicherungsschutz
(ERV-RVB GMC 2003) dar, welche Sie auf Wunsch
von der Europäischen Reiseversicherung AG erhalten. Er
ersetzt mit 1. 7. 2003 alles bisher Gedruckte zum Thema
»Der 3fache Versicherungsschutz der MasterCard«. Das Service-
Center der Europäischen Reiseversicherung AG erreichen
Sie unter Tel. +43.1.317 25 00, Fax +43.1.319 93 67
oder E-Mail: info@europaeische.at.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
und versicherte Personen:
• Für die unter A1 angeführten Leistungen:
Der Besitz einer gültigen Gold MasterCard oder einer
Business MasterCard und eines Wohnsitzes in Österreich.
Versichert ist der Inhaber / die Inhaberin der Gold Master-
Card oder Business MasterCard.
• Für die unter B1 angeführten Leistungen:
Die Verwendung der MasterCard innerhalb von 3 Monaten
vor Schadenseintritt (die Jahresgebühr und eine
Bargeldbehebung gelten nicht als Verwendung).
Versichert ist der Inhaber / die Inhaberin der Gold Master-
Card oder Business MasterCard.
• Für die unter B2 angeführten Leistungen:
Die Verwendung der MasterCard innerhalb von 3 Monaten
vor Schadenseintritt (die Jahresgebühr und eine
Bargeldbehebung gelten nicht als Verwendung).
Versichert sind der Inhaber / die Inhaberin der Gold
MasterCard oder Business MasterCard und dessen/deren
mitreisende Familienangehörige.
• Für die unter C3 angeführten Leistungen:
Die Bezahlung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels
oder mindestens 75% einer Pauschalreise
sowie die Bezahlung der Mietkosten eines für die Dauer
von höchstens 60 Tagen angemieteten Leihwagens zu
100% oder eine schlüssige Handlung des Karteninhabers,
dass die Mietkosten zu 100% bezahlt werden.
Versichert sind der Inhaber / die Inhaberin der Gold
MasterCard oder Business MasterCard und/oder dessen/
deren Familienangehörige. Familienangehörige sind
auch versichert, wenn sie nicht in Begleitung des Karteninhabers
/ der Karteninhaberin reisen.
Dem Versicherungsschutz liegen die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen
für die Gold MasterCard
(ERV-RVB GMC 2003) zugrunde.
Örtlicher Geltungsbereich
Als Reise im Sinne der Bestimmungen für die unter A1
angeführten Leistungen gilt eine Reise ins Ausland.
Als Reise im Sinne der Bestimmungen für die unter B1
und B2 angeführten Leistungen gilt das Verlassen des
Wohnortes, des Zweitwohnortes oder des Ortes der
Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin, wenn das Ziel
außerhalb eines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze liegt.
Fahrten und Ausflüge innerhalb eines Bereiches von
20 km ab Ortsgrenze sowie Fahrten zwischen den vorgenannten
Orten sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz
gilt – wenn nicht anders bestimmt – weltweit. Die
_ Medizinischen Leistungen gelten keinesfalls in Österreich
und in dem Land, in dem der Versicherte einen ordentlichen
Wohnsitz begründet hat oder in dem der Versicherte
über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügt
(siehe _ Ausland).
Die unter C3 angeführten Leistungen gelten im Zuge
einer Auslandsreise während
• der Beförderung einer versicherten Person als Passagier
eines Massenverkehrsmittels und auch während des Einund
Aussteigens und unmittelbaren Transfers zum Ort
der Abfahrt (Bahnhof, Flughafen, Hafen) oder vom
Ankunftsbahnhof, Flughafen, Hafen zum Hotel mit Taxi,
privatem Fahrzeug o.Ä.;
• der Fahrt im Ausland als Lenker oder Insasse eines für
die Dauer von höchstens 60 Tagen angemieteten Mietwagens;
• des Aufenthalts einer versicherten Person im Ausland
unter der Voraussetzung, dass die Fahrtkosten für Hinund
Rückfahrt mit der MasterCard bezahlt wurden und
der Wohnsitz der versicherten Person in Österreich ist.
Zeitlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 90 Tage einer
Reise (siehe jedoch _ Mietwagen).
Der Versicherungsschutz endet mit dem Tag, an dem
• die versicherte Person die Berechtigung zur Verwendung
der MasterCard verliert bzw. an dem das Vertragsverhältnis
zwischen Europay Austria und dem Inhaber
aufgelöst wird;
• die Gültigkeit der MasterCard abläuft (24 Uhr Ortszeit);
• der Karteninhaber vom Versicherungsschutz aus diesem
Vertrag ausgeschlossen wurde.
Versicherungssummen
Die angeführten Versicherungssummen sind gleichzeitig
die Höchstentschädigungssummen für alle Versicherungsfälle
innerhalb eines Kalenderjahres
6 7
• für die unter A1 und B1 angeführten Leistungen:
pro Inhaber;
• für die unter B2 angeführten Leistungen:
für Inhaber und Mitversicherte gemeinsam;
• für die unter C3 angeführten Leistungen:
pro Versichertem
(siehe auch _ Kollektivdeckung).
Die Versicherungssummen werden nicht durch den Besitz
zweier oder mehrerer MasterCards erhöht. Alle Versicherungen
– mit Ausnahme der Reiseunfall-Versicherung im
Todesfall und bei Dauerinvalidität – gelten _ Subsidiär.
Bezugsberechtigte und Schadenzahlungen
Die versicherten Personen können ihre Rechte aus dieser
Versicherung gegen die EUROPÄISCHE Reiseversicherung
AG (in der Folge EUROPÄISCHE genannt) mit Ausnahme
einer Leistung aus der Reiseunfallversicherung selbstständig,
ohne Zustimmung von Europay Austria, geltend machen.
Aus der Reiseunfall-Versicherung werden Leistungen aus
dem Titel der dauernden Invalidität an den Versicherten
ausbezahlt. Bezugsberechtigt hinsichtlich der Todesfallleistungen
sind die Erben des Versicherten nach Maßgabe
des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung. Für
offene Forderungen aus der Kartenverwendung hat Europay
Austria über den aushaftenden Betrag ein Zurückbehaltungsrecht.
Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für
Ereignisse (auszugsweise Aufzählung), die
• vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden
bzw. für den Versicherten mit hoher Wahrscheinlichkeit
vorhersehbar sind (z.B. bei Drogen- oder Alkoholkonsum);
• beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer
Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die
Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
• mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher
Besetzung zusammenhängen; durch Gewaltanwendung
anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung
entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;
• Folgen von radioaktiver Strahlung oder Einfluss ionisierender
Strahlen darstellen;
• durch Selbstmord oder Selbstmordversuche des Versicherten
ausgelöst werden;
• bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene
oder unerforschte Gebiete eintreten;
• bei der Benutzung von Paragleitern, Drachenfliegern
und Hängegleitern, bei Fallschirmabsprüngen, bei der
Ausübung von Rafting oder Bungeejumping, bei der
Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Trainingsfahrten entstehen;
• sich aus der Teilnahme an offiziellen (Sport-)Wettkämpfen/
Training ergeben;
• durch Ausübung einer beruflichen manuellen Arbeit
(Durchführung und Überwachung) entstehen.
Unversicherbar und jedenfalls nicht versichert sind Personen
mit schweren behandlungspflichtigen Organleiden,
psychischen Störungen und Krankheiten des Nervensystems.
Erläuterungen (alphabetisch)
Ableben: siehe _ Überführung nach Ableben.
Abschleppkosten: Bis zu einem Höchstbetrag von b 220,–
werden die Kosten der Bergung und des Abtransportes
eines auf den Inhaber oder Familienangehörigen zugelassenen
Pkw oder Motorrades bis zur nächsten Vertragswerkstätte
ersetzt, sofern der Inhaber oder ein Familienangehöriger
Lenker des Kfz war und die Fahrt aufgrund
einer Panne oder eines Unfalles nicht unmittelbar fortgesetzt
werden kann.
Ausland: Als Ausland gilt keinesfalls Österreich und jenes
Land, in dem ein – wenn auch nur vorübergehender –
_ Wohnsitz besteht.
Auslandsreise-Krankenversicherung: Der Versicherungsschutz
gilt nur für den Inhaber und nur im _ Ausland. Der
Versicherungsschutz gilt auch nicht in einem Land, in dem
der Versicherte über eine gesetzliche Krankenversicherung
verfügt.
Es werden die stationären oder ambulanten Behandlungskosten
infolge plötzlicher Erkrankung oder Unfall
bis b 220.000,– übernommen. Werden vom Versicherten
keine Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
beantragt oder von dieser übernommen,
hat der Versicherte einen Selbstbehalt von 10%, mindestens
b 75,– zu tragen.
Bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung und
Unfallfolgen oder Krankheiten, die in den letzten sechs
Monaten vor Reiseantritt behandelt wurden oder
behandlungsbedürftig gewesen sind, beträgt die
Deckungssumme für die _ Medizinischen Leistungen (aus
der Auslandsreise-Krankenversicherung) insgesamt maximal
b 36.500,–.
Wichtig: Bei einem Krankenhausaufenthalt ab drei Tagen
ist die Notrufnummer der EUROPÄISCHEN ehestmöglich
zu kontaktieren.
B2
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
B1
Nicht erstattet werden Kosten u.a. für:
• Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen
(Kuren);
• konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen;
• Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Einlagen, Prothesen);
• Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen;
• Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste;
• Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen;
• Sonderleistungen im Krankenhaus wie Sonderklasse,
Gebühren für Telefon/TV usw.
Außerplanmäßige Rückreise nach Österreich: Wenn eine
gebuchte Rückreise nicht angetreten werden kann, weil
• dem Inhaber und/oder mitreisenden Familienangehörigen,
aufgrund eines gemäß den _ Medizinischen Leistungen
versicherten Ereignisses, ein mindestens 5-tägiger
Spitalsaufenthalt entweder im Ausland oder zu
Hause bevorsteht;
• der Inhaber und/oder dessen mitreisender Ehegatte (Lebensgefährte
und/oder Kind[er]) nach Österreich zurückreisen
muss, weil sein Ehepartner (Lebensgefährte) oder
naher Verwandter (Eltern, Kinder oder Geschwister) unerwartet
schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten
hat oder verstorben ist.
Es werden bei Nichtverwendbarkeit des ursprünglichen
Rückfahrtickets die angefallenen Mehrkosten (in der jeweils
günstigsten Tarifklasse) für die außerplanmäßige
Rückreise der betroffenen Person(en) ersetzt.
Bargeldvorschuss (nach Verlust der MasterCard): In
jenen Fällen, wo eine Serviceleistung durch das Ersatzkarten-
und Bargeldservice-Programm vom MasterCard
Global Service™ nicht verfügbar ist, stellt die EUROPÄISCHE
dem Inhaber in einer Notsituation wegen eines
der Polizei bzw. Europay Austria gemeldeten Verlustes
oder Diebstahls der MasterCard einen Vorschuss bis
b 1.000,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen
eines Monats nach Ende der Reise an die EUROPÄISCHE
zurückzuzahlen.
Bergungs- und Rückholkosten nach einem Unfall aus dem
Leistungsteil C 3: Bei Unfällen im Rahmen der versicherten
Risiken in der Reiseunfall-Versicherung werden die nachgewiesenen
Bergungs- und Rückholkosten bis zur Versicherungssumme
von b 35.000,– _ Subsidiär ersetzt.
Bergungskosten sind
• die nachgewiesenen Kosten für die Suche nach dem
Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten
befahrbaren Straße oder in das dem Unfallort nächstgelegene
Spital, wenn der Versicherte nach einem Unfall
verletzt oder tot geborgen werden muss. Siehe auch
_ Such- und Bergungskosten.
Rückholkosten sind jene Kosten,
• die für die Rückholung einer bei einem Unfall verstorbenen
Person zu ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort entstehen;
• die im Falle einer medizinischen Notwendigkeit entstehen,
um den Versicherten vom Unfallort in ein österreichisches
Krankenhaus zu bringen, insbesondere in
unfallchirurgischen Notfällen, die eine Spezialbehandlung
erfordern, sowie in Fällen, in denen ein stationärer
Spitalsaufenthalt notwendig ist, der voraussichtlich die
Dauer von vier Wochen überschreitet;
• die zur Verhinderung einer Defektheilung notwendig
sind, insbesondere, wenn der Standard der medizinischen
Versorgung desjenigen Landes, in dem das versicherte
Ereignis geschah, nicht dem Standard der österreichischen
medizinischen Versorgung entspricht.
Bezahlung der Reise/Fahrtkosten – Leistungen C3 : Für
die Reiseunfall-Versicherung ist die vollständige Bezahlung
der Fahrtkosten einer Auslandsreise mit der Master-
Card Voraussetzung. Ist der Fahrpreis in einem Reisearrangement
enthalten, müssen mindestens 75 Prozent
des gesamten Pauschalpreises mit der MasterCard bezahlt
werden. Bei Benutzung eines Mietwagens wird durch
schlüssiges Handeln (vertragliche Vereinbarung, die Mietkosten
mit der MasterCard zu bezahlen) der Versicherungsschutz
für die Reiseunfall-Versicherung begründet.
Dauerinvalidität: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
Erstes Risiko: bedeutet, dass der Versicherer bei der Schadensregulierung
in der Reisegepäck-Versicherung auf den
Einwand der Unterversicherung verzichtet, d.h., ersetzt
werden die versicherten Gegenstände zum Zeitwert bis zu
einer Versicherungssumme von b 2.000,–, auch wenn der
Gesamtwert des Reisegepäcks diese Versicherungssumme
übersteigt.
Familienangehörige: Ehepartner bzw. in häuslicher Gemeinschaft
lebende Lebensgefährten (gleiche Meldeadresse
seit mindestens sechs Monaten) und deren im gemeinsamen
Haushalt lebende Kinder bis zum vollendeten
19. Lebensjahr.
Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung: Ersetzt werden
je Versicherungsfall die Mehrkosten für den persönlichen
Bedarf bis zu einem Höchstbetrag von b 110,–, maximal
b 330,– pro Kalenderjahr
• bei einer Flugverspätung von mehr als vier Stunden;
• bei Versäumen eines Anschlussfluges aufgrund einer
Flugverspätung;
• bei Versäumen eines Fluges aufgrund einer Verspätung
eines öffentlichen Verkehrsmittels von mehr als einer
Stunde.
8 9
B2
A1
C3
B2
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
10 11
Der Sachverhalt ist von der Fluglinie zu bestätigen, die
Mehrkosten müssen durch Belege nachgewiesen werden.
Als Mehrkosten gelten: Kosten für Nächtigung und Verpflegung,
Reisekosten zu einem anderen Flughafen, Telefon-,
Faxkosten.
Gepäck-Versicherung: siehe _ Reisegepäck-Versicherung.
Gepäckausfolgung: siehe _ Verspätete Gepäckausfolgung.
Gruppenreise: Versicherungsschutz in der Reiseunfall-Versicherung
aus dem Leistungsteil C3 liegt auch dann vor,
wenn ein Karteninhaber in Vertretung für einen oder
mehrere MasterCard-Inhaber die Reisepapiere besorgt
und die Fahrkarten mit seiner MasterCard bezahlt.
Haftpflicht-Versicherung: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-
Versicherung.
Heimtransport nach Österreich: Falls eine adäquate Behandlung
im Ausland nicht möglich und die medizinische
Notwendigkeit für einen Krankenrücktransport nach
Österreich gegeben ist, erfolgt der Rücktransport mit
einem geeigneten Transportmittel (Bus, Bahn, Rettungsauto,
Flugzeug oder in besonderen Fällen mittels Notarztjets)
in ein dem Wohnort in Österreich nahe gelegenes
Krankenhaus.
• Nach mindestens dreitägigem Krankenhausaufenthalt
auf Kundenwunsch zum ehestmöglichen Zeitpunkt,
auch ohne medizinische Notwendigkeit, erforderlichenfalls
mit Arztbegleitung. Der Transport hat auf die wirtschaftlichste
Art und Weise zu erfolgen.
• Falls die Rückreise nach einer stationären Behandlung
im Ausland mit dem vorhandenen Rückreiseticket nicht
möglich ist, werden die entstandenen Mehrkosten nach
Österreich mit einem Linienflugzeug oder einem anderen
geeigneten Verkehrsmittel übernommen.
Siehe auch: _ Medizinische Leistungen.
Hilfestellung nach Verlust von Reisedokumenten: Bei Verlust
/Diebstahl von Dokumenten, die für die Reise erforderlich
sind, ist die EUROPÄISCHE bei der Ersatzbeschaffung
behilflich.
Invalidität: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
Kinder: Bei Tod von Kindern durch Reiseunfall (Leistung
B2 und C3 ) vor dem 15. Geburtstag werden nur die angemessenen
Begräbniskosten ersetzt. Siehe auch _ Familienangehörige.
Kollektivdeckung: Benützen mehrere durch diesen Gruppenvertrag
versicherte Personen dasselbe Flugzeug oder
befinden sich solche Personen in einer anderen gemeinsamen
Gefahr, so beträgt bei einem gemeinsamen Unfallereignis
die Höchstentschädigung in der Reiseunfall-
Versicherung für alle betroffenen Personen aus dem
Leistungsteil B2 b 2.200.000,– und aus dem Leistungsteil
C3 b 5.450.000,–. Überschreitet die Summe der Ansprüche
diesen Betrag, so wird die Leistung für jeden einzelnen
Versicherten im Verhältnis der Summe der Einzelansprüche
zu diesem Betrag gekürzt.
Krankenbesuch: Dauert ein Auslands-Krankenhausaufenthalt
des Karteninhabers länger als fünf Tage, organisiert
die EUROPÄISCHE einem Verwandten oder einer anderen
vom Karteninhaber genannten Person eine Hinund
Rückfahrt (bei Flug maximal Touristenklasse), um den
Karteninhaber zu besuchen, und übernimmt die anfallenden
Kosten der Reisetickets.
Krankenversicherung: siehe _ Auslandsreise-Krankenversicherung.
Lebensgefährte: siehe _ Familienangehörige.
Massenverkehrsmittel: Als Massenverkehrsmittel gelten
Fahrzeuge, die fahrplanmäßig zur Beförderung einer Vielzahl
von Personen zu Lande (z.B. Bahn, Bus), zu Wasser
(z.B. Schiff) oder in der Luft (Flugzeuge) bestimmt sind
und vom Versicherten als Fahrgast (Passagier) benützt
werden. Von Reiseveranstaltern durchgeführte Charterflüge
sowie Shuttle-Dienste gelten als Beförderung mittels
Massenverkehrsmittel. Vom Versicherten gecharterte
Fahrzeuge zur Durchführung eines individuellen Beförderungsauftrages
im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse des Versicherten sowie Taxis gelten nicht als
Massenverkehrsmittel.
Medikamententransport: Die EUROPÄISCHE ersetzt die
nachgewiesenen Kosten für einen medizinisch dringend
notwendigen Medikamenten- und Serentransport vom
nächstgelegenen Depot.
Medizinische Leistungen: Diese inkludieren für den
Karteninhaber _ Verlegungstransport, _ Heimtransport
nach Österreich, _ Krankenbesuch, _ Medikamententransport,
_ Auslandsreise-Krankenversicherung, _ Vorschuss
bei stationärer Behandlung und _ Überführung
nach Ableben.
Für die Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung
hat der Inhaber oder eine ihn vertretende Person vor Einleitung
eigener Maßnahmen unbedingt mit der
Europäische Reiseversicherung AG
1090 Wien, Augasse 5–7,
Notruftelefon +43.1.504 44 00
Kontakt aufzunehmen.
A1
A1
A1
A1
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
12 13
Dabei sind folgende Angaben zu machen:
• Name des Inhabers,
• Nummer und Gültigkeitsdauer der MasterCard,
• Aufenthaltsort und Telefonnummer, unter der man erreicht
werden kann, sowie eine kurze Beschreibung der
Notsituation und der erwarteten Hilfsmaßnahmen.
Ist ein Transport zu organisieren, müssen auch Name,
Adresse und Telefonnummer des behandelnden Arztes
bzw. des Krankenhauses, in dem sich der Inhaber befindet,
bekannt gegeben werden. Die behandelnden Ärzte
sind gegebenenfalls von der Schweigepflicht zu entbinden.
Wichtig: Nur unter der Voraussetzung, dass die EUROPÄISCHE
oder die von ihr beauftragte Organisation die
Abwicklung durchführt, sind die angeführten Leistungen
gedeckt. Ohne deren vorheriges Einverständnis erfolgt
keine Erstattung von Aufwendungen.
Mehrkostenversicherung: siehe _ Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung.
Mietwagen: Als Mietwagen gelten ausschließlich mehrspurige
(vierrädrige) Kraftfahrzeuge, die vom Versicherten
bei einem gewerblich berechtigten Fahrzeugvermieter
für den privaten Personentransport angemietet werden.
Nicht als Mietwagen gelten Fahrzeuge, die für die
Dauer von mehr als 60 Tagen angemietet werden, bzw.
Leasingfahrzeuge.
Notsituation: Für Hilfeleistung in Notsituationen steht
Ihnen die Notrufzentrale der EUROPÄISCHEN rund um die
Uhr zur Verfügung: +43.1.504 44 00.
Passagier: ist der Benützer eines _ Massenverkehrsmittels,
der im rechtmäßigen Besitz eines gültigen, zur
Teilnahme an der betreffenden Fahrt berechtigenden
Fahrausweises ist.
Pauschalreisen: Als Pauschalreise gilt ein Angebot von
mehreren touristischen Leistungen (z.B. Flug und Hotelaufenthalt).
Personenschaden: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-Versicherung.
Privathaftpflicht-Versicherung: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-
Versicherung.
Reisegepäck-Versicherung: Versichert ist das gesamte auf
die Reise mitgenommene Reisegepäck des Inhabers und
der Mitversicherten. Die Versicherungssumme beträgt
b 2.000,– auf _ Erstes Risiko (kein Einwand wegen Unterversicherung)
für das Reisegepäck während des Transportes
oder Aufenthalts.
Nur unter folgenden Voraussetzungen sind versichert:
• Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-,
Film-, Videogeräte, optische Geräte, Unterhaltungselektronik,
Mobiltelefon), Sportgeräte (Surfbretter, Ski etc.),
Schmucksachen, Uhren und Pelze, wenn sie
– in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt, mitgeführt
und beaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme
durch Dritte ohne Überwindung eines Hindernisses
nicht möglich ist;
– einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe
oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind;
– sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen und versperrten
Raum befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen
(Safe, Schränke etc.) genutzt werden;
– bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden.
• Technische Geräte aller Art samt Zubehör (siehe oben),
wenn sie in ordnungsgemäß versperrten Behältnissen
(sofern möglich und zumutbar) einem Transportunternehmen
übergeben sind. Für Schmuck, Uhren und Pelze
besteht in Gewahrsam eines Transportunternehmens kein
Versicherungsschutz.
Bis insgesamt b 220,– werden Gebühren für die Wiederbeschaffung
von für diese Reise benötigten Dokumenten
(z.B. Reisepass, Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein)
ersetzt – vorausgesetzt, diese Gebühren
sind aufgrund eines Versicherungsfalles aufzuwenden.
Nicht versichert sind:
• Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente
jeder Art, Gegenstände mit überwiegendem
Kunst- und Liebhaberwert sowie Übersiedlungsgut;
• Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (dazu zählen auch
Fallschirme, Hängegleiter, Flugdrachen, Eissegler und
Fahrräder) sowie deren Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen;
• Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wie
Handelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, Instrumente
und tragbare Personalcomputer jeder Art.
Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen (Anhängern):
Kein Versicherungsschutz besteht für technische Geräte
aller Art samt Zubehör, Schmucksachen, Uhren und Pelze
sowie die vorher erwähnten nicht versicherten Gegenstände.
Für andere Gegenstände besteht Versicherungsschutz,
wenn
• sie sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas
fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten,
versperrten Innen- oder Kofferraum befinden und alle
B2
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
14 15
vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Extrasperrung
des Kofferraumes bei Zentralverriegelung) genutzt
worden sind (das heißt u.a. kein Versicherungsschutz für
auf Dachträgern o.Ä. verwahrtes Reisegepäck sowie in
Cabrios oder anderen Fahrzeugen mit Stoffdach); sie
müssen im Kofferraum verwahrt werden, wenn ein solcher
vorhanden und die Aufbewahrung darin möglich
ist, ansonsten müssen sie von außen nicht einsehbar verwahrt
werden;
• sie in einem versperrten, am Kfz montierten Behältnis
aus Metall oder Hartkunststoff aufbewahrt werden oder
sich auf einem versperrten, unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung
abnehmbaren Dachträger befinden;
• ihre Verwahrung in der Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung
nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, das
Kraftfahrzeug (der Anhänger) nachweislich nicht länger
als zwölf Stunden abgestellt und die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt gewesen sind.
Versicherungsschutz beim Zelten und Campieren:
Versicherungsschutz besteht während des Zeltens und
Campierens auf einem offiziellen, von Behörden, Vereinen
oder privaten Unternehmen eingerichteten und
anerkannten Campingplatz. Für technische Geräte aller
Art samt Zubehör, Sportgeräte, Schmucksachen, Uhren
und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn sie der
Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben
werden.
Ausschlüsse:
Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die
• durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit,
Abnutzung, Verschleiß, mangelhafte Verpackung oder
mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände
entstehen;
• durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren,
Verlegen, Fallen-, Hängen-, Stehenlassen, mangelhafte
Verwahrung oder mangelhafte Beaufsichtigung
verursacht werden;
• bei Benützung von Sportgeräten (Fahrrädern, Surfbrettern
etc.) an diesen eintreten (siehe jedoch _ Skibruch-
Versicherung);
• eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B.
Schlossänderungskosten bei Verlust eines Schlüssels).
Höhe der Entschädigungssummen für Reisegepäck:
Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten
Versicherungssumme
• für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände
den Zeitwert;
• für beschädigte reparaturfähige Gegenstände die
notwendigen Reparaturen, höchstens jedoch den Zeitwert;
• für Film-, Ton-, Datenträger und dgl. den Materialwert.
Verhalten im Schadensfall: Bei Diebstahl oder Beschädigung
des Reisegepäcks ist entweder sofort Anzeige bei
der örtlich zuständigen Polizei- oder Gendarmerie-Dienststelle
zu erstatten, ein Protokoll über das Ausmaß des
Schadens (Liste der gestohlenen Gegenstände) aufnehmen
zu lassen und eine Anzeigebestätigung (oder Kopie
des Protokolls) zu verlangen; oder eine Bestätigung des
Beförderungsbetriebes zu besorgen; weiters sind Schadensersatzansprüche
gegen Dritte wie z.B. Bahn, Post,
Fluglinie, Schifffahrtslinie, Beherbergungsbetrieb etc. zu
wahren. Schadensformulare erhalten Sie auf Wunsch
direkt vom Service Center der Europäischen Reiseversicherung
AG oder über die Internetseite www.europaeische.at.
Schadensmeldungen reichen Sie bitte gemeinsam mit
allen Unterlagen (einschließlich Rechnungsbelegen) bei
der Europäischen Reiseversicherung AG ein.
Reise-Krankenversicherung: siehe _ Auslandsreise-Krankenversicherung.
Reise-Privathaftpflicht-Versicherung: Deckungssumme bis
b 750.000,– pauschal für Personen-, Sach- und Mietschäden
(Beschädigung von vorübergehend zu Wohnzwecken
und sonstigen privaten Zwecken für die Höchstdauer von
90 Tagen gemieteten Gebäuden und Räumen, wobei
Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung sowie Schäden
an Heizungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten ausgeschlossen
sind).
Es sind alle Vorkehrungen zu veranlassen, die zur Aufklärung
des Tatbestandes, Beweissicherung und Minderung
des Schadens beitragen. Es ist jedes Ereignis, das
einen Schaden verursacht hat, jeder Anspruch, der
tatsächlich erhoben wird, jede gerichtliche oder polizeiliche
Maßnahme der EUROPÄISCHEN zu melden.
Der Entscheidung des Versicherers über die Haftpflichtfrage
ist nicht vorzugreifen, insbesondere durch Anerkennung
oder Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten,
da dadurch der Versicherungsschutz gefährdet wird. Schäden,
die durch die Haltung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges,
eines Segel- oder Motorbootes, eines Flugzeuges
verursacht werden, sind generell von der Reisehaftpflichtversicherung
ausgeschlossen wie auch die Gefahr
einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
Tätigkeit.
Reiserückruf: Erfolgt wegen eines der unter _ Außerplanmäßige
Rückreise nach Österreich erwähnten Gründe ein
Reiserückruf durch eine entsprechende Organisation wie
z.B. ÖAMTC, ARBÖ, Rundfunk etc., so werden die notwendigen
Kosten bis b 300,– ersetzt.
Reiseunfall-Versicherung aus dem Leistungsteil B2 : für
den MasterCard-Inhaber und dessen mitreisende Familienangehörige.
B2
A1
B2
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
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Versicherungssumme b 15.000,– (Ausnahme _ Kinder) für
den Todesfall oder b 75.000,– für den Fall der dauernden
Invalidität von 50 % oder mehr gemäß der in den ERV-RVB
GMC 2003 verzeichneten Gliedertaxe (siehe auch _ Kollektivdeckung).
Reiseunfall-Versicherung aus dem Leistungsteil C3 :
Für den MasterCard-Inhaber und dessen mitreisende oder
allein reisende Familienangehörige bei Bezahlung einer
Auslandsreise mit der MasterCard und Antritt der Reise
mit einem _ Massenverkehrsmittel:
Versicherungssumme b 155.000,– (Ausnahme _ Kinder)
bei einem Unfall während der Benützung eines Massenverkehrsmittels
oder eines _ Transfers im Rahmen einer
_ Auslandsreise sowie während des Aufenthaltes im
Ausland:
Für den Todesfall:
• 100 % der vorgenannten Versicherungssummen (Ausnahme
Todesfall von _ Kindern vor dem 15. Geburtstag).
Für den Fall der dauernden Invalidität von mindestens 50%:
• die dem Grad der Invalidität (gemäß der in den ERV-RVB
GMC 2003 verzeichneten Gliedertaxe) entsprechende
Versicherungssumme.
Wichtig: Ein Unfall ist unverzüglich, ein Todesfall innerhalb
von drei Tagen – und zwar auch dann, wenn der
Unfall bereits gemeldet ist – schriftlich zu melden. Die
Verletzung der Meldepflicht kann bei Verschulden die
Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben.
Sachschaden: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-Versicherung.
Schadensfall: siehe _ Verhalten im Schadensfall (Reisegepäck)
sowie _ Notsituation.
Skibruch-Versicherung: Versichert ist der Bruch von Skibobs,
Skiern und Snowboards einschließlich Bindung und
Stöcken bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit einem
Höchstbetrag von b 220,–.
Kosten für Mietskier infolge Skibruchs werden ebenfalls
bis b 220,– ersetzt.
Längsrisse, Leimlösungen und Stauchungen sind von der
Versicherung ausgeschlossen. Schäden an Kanten, Lack
und Belag werden nur als Folge von Skibruch ersetzt.
Sonderrückreise nach Österreich: siehe _ Außerplanmäßige
Rückreise.
Subsidiär: bedeutet, dass ein Ersatz der Kosten nur dann
erfolgt, soweit nicht Ersatz von anderer Seite (z.B. Sozialversicherung
oder privater Versicherung) zu leisten ist und
soweit nicht eine andere Organisation Leistungen aufgrund
vertraglicher Verpflichtungen zu erbringen hat.
Siehe auch _ Versicherungssummen.
Such- und Bergungskosten aus dem Leistungsteil B2 :
Es werden Such- und Bergungskosten bis b 35.000,–
für die nachgewiesenen Kosten für die Suche nach dem
Versicherten und seinen Transport bis zur nächsten
befahrbaren Straße oder in das dem Unfallort nächstgelegene
Spital ersetzt, wenn der Versicherte verletzt
oder tot geborgen werden muss, weil er einen Unfall erlitten
hat oder (auch unverletzt) in Berg- oder Wassernot
geraten ist.
Todesfall: siehe _ Reiseunfall-Versicherung, _ Überführung
nach Ableben.
Transfers: sind die direkten Hin- und Rückfahrten vom
Wohnort zum Abfahrtsort des gebuchten und mit der
MasterCard bezahlten Massenverkehrsmittels sowie vom
Ankunftsort zum Hotel mittels Taxi, Privat-Pkw o.Ä.
Überführung nach Ableben: Im Falle des Todes des Karteninhabers
während einer Auslandsreise veranlasst die
EUROPÄISCHE die notwendigen Maßnahmen für die
Rückführung des Verstorbenen zur Begräbnisstätte in
Österreich und übernimmt die dafür anfallenden Kosten.
Unfallversicherung: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
Verlegungstransport: Bei unfallbedingter Körperverletzung
oder plötzlicher Erkrankung, die einen stationären
Krankenhausaufenthalt erfordert, übernimmt die
EUROPÄISCHE zu 100% die Kosten für den Transport in
das nächstgelegene Krankenhaus bzw. bei medizinischer
Veranlassung die Verlegung in ein besser geeignetes
Krankenhaus im Ausland.
Verlust von Reisedokumenten: siehe _ Hilfestellung und
Kostenersatz nach Verlust von Reisedokumenten.
Versicherungssummen: Die Versicherungssummen werden
nicht durch den Besitz zweier oder mehrerer Master-
Cards erhöht. Alle Versicherungen, mit Ausnahme der Reiseunfall-
Versicherung, gelten _ Subsidiär.
Verspätete Gepäckausfolgung: Bei einer Verzögerung der
Auslieferung des Reisegepäcks am Reiseziel im Ausland,
deren Voraussetzungen und Folgen entsprechend den gesetzlichen
und vertraglichen Bestimmungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens festgestellt sein müssen,
werden die hierdurch notwendigen Auslagen für erforderliche
Ersatzgegenstände des persönlichen Reisebedarfs
bis zu b 220,– ersetzt.
16
C3
B2
B2
A1
A1
B2
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
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Vorschuss bei stationärer Behandlung: Die EUROPÄISCHE
stellt dem Inhaber bei dringenden stationären Behandlungen
für den Fall, dass vom Spital die MasterCard nicht
als Zahlungsmittel akzeptiert wird, einen Vorschuss bis
b 5.000,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen
eines Monats nach Ende der Reise zurückzuzahlen,
falls die Krankenhauskosten nicht aus diesem Vertrag gedeckt
sind.
Vorschuss nach Verlust der MasterCard: siehe _ Bargeldvorschuss.
Wohnsitz: Als Wohnsitz gilt jede amtlich registrierte Meldeadresse.
Verlagert sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses
an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz
begründet (Wohnsitzwechsel). Im Zweifel gilt ab einer
Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufenthaltsort
als Wohnort.
Für Hilfeleistung in Notsituationen steht Ihnen der Notruf
der Europäischen Reiseversicherung AG von 0 bis 24 Uhr
zur Verfügung:
Notruf: +43.1.504 44 00
Fragen zum Versicherungsschutz vor der Reise beantwortet
Ihnen gerne das Service Center der Europäischen
Reiseversicherung AG
Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.
Service Center: Tel. +43.1.317 25 00
Fax +43.1.319 93 67
E-Mail: info@europaeische.at
Version 1/ 2004
A1
Demner, Merlicek & Bergmann
krankenversicherung
Kundeninformation des Reiseveranstalters Thomas Cook:
( … ) Jeder Kubareisende ist ab 01. Mai 2010 verpflichtet, bei Einreise einen für Kuba gültigen Krankenversicherungsschutz für die vorgesehene Aufenthaltsdauer nachzuweisen. Dies hat die Kubanische Botschaft mitgeteilt.
Dieses Gesetz dient dem Staat, um sich vor medizinischen Aufwendungen ohne Kostenausgleich zu schützen. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie diese Krankenversicherung bereits vor Abreise abschließen. Wichtig hierbei ist, dass die jeweilige Versicherung ein Leistungsübernahmeabkommen mit der kubanischen Versicherungsgesellschaft "Asistur" hat, damit etwaige Krankenhaus- bzw. Rückführungskosten abgerechnet werden können ( ... )
Ohne dieses Leistungsübernahmeabkommen sind Sie bei den genannten und mitunter sehr kostspieligen Fällen dazu verpflichtet, selbst in Vorkasse zu treten. Arztbesuche und nachfolgende Apothekenbesuche hingegen, welche keinen teuren Krankenhausaufenthalt nach sich ziehen, werden wie üblich stets gegen Vorkasse abgerechnet. Die erhaltenen Belege reichen Sie nach der Reise bei Ihrer Versicherung zur Rückerstattung ein. Eine Abrechnung über "Asistur" entfällt.
Die kubanischen Behörden bieten Ihnen auch die Möglichkeit, diese Versicherung bei Einreise am kubanischen Flughafen/Hafen zu erwerben. Die Kosten hierfür belaufen sich auf derzeit 2 - 3 CUC (ca. 1,50 - 2,20 €, abhängig vom Versicherungsumfang) pro Tag und Person für die Dauer des Kuba-Aufenthaltes. Hierzu werden eigens Wechselstuben am Flughafen/Hafen eingerichtet, da die Einfuhr der lokalen Landeswährung CUC (konvertibler Peso) nicht möglich ist.
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Nichtabschluss der genannten Krankenversicherung, egal ob vor oder bei Einreise, eine Einreiseverweigerung zur Folge haben kann.
Die kubanischen Einwanderungsbehörden werden stichprobenartig den Versicherungsschutz einzelner Passagiere prüfen. Während dieser Stichproben müssen Sie Ihre Versicherungsdokumente/Policen vorzeigen können. Bitte setzen Sie sich unbedingt mit Ihrem Versicherer in Verbindung, um die erforderlichen Details zu prüfen. ( … )
Hinsichtlich der Versicherungsverträge, die bereits länger existieren, rät das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Reise- und Sicherheitshinweis für Kuba dazu, eine zusätzliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens und einen Kontoauszug als Nachweis über die Begleichung der laufenden Versicherungsprämie mitzunehmen. In Zweifelsfällen wird empfohlen, sich an die Botschaft von Kuba per Email an recepcion-consulado@botschaft-kuba.de zu wenden.
Weitere Informationen erhalten Sie auch über folgende Internetseite: www.botschaft-kuba.de
Übersicht der Versicherungsgesellschaften mit Leistungsübernahmeabkommen mit "Asistur" für Deutschland, Österreich und Schweiz:
DEUTSCHLAND:
ADAC
Albingia Versicherung
ARA
Barmenia Versicherung
DFS Deutsche Flugsicherung
ELVIA Assistance
EUROP Assistance
Europäische Reiseversicherung
GESA
H.C.I.S. (Coris Frankfurt)
Hallesche-Nationale
Heimkehr
Mercur Assistance
Mondial Assistance
ORAG
Quick Air (Ambulancia Aerea)
Rowland-Colonia
R+V Assistance (Rhein Main Assist)
SFA Munich-Interpartner Assist
UKV
ÖSTERREICH:
ELVIA Viena
EUROP Assistance
Europäische Reiseversicherung
Tyrolean Air Ambulance
SCHWEIZ:
ELVIA Suiza
EUROP Assistance
Medicall
Zurcí Versicherungsgesellschaft
abgelaufener reisepass
Ich war immer der Meinung, dass man bei Flugreisen – wohin auch immer – generell einen Reisepass vorweisen muß.
Selber bin ich bei Flügen immer aus der EU hinaus – also stellte sich die Frage gar nicht.
@'katze2ooo' sagte:
Der Personalausweis ist in Österreich unüblich,.........
Es gibt immer noch Menschen, die (so wie ich) keinen Führerschein haben.
Und was sollen die dann als Legitimation mit sich führen?
Etwa den Reisepass? Na wirklich nicht. Der liegt gut verwahrt daheim.
Den Personalausweis gibt es ja grade deshalb, weil man ihn leicht mit sich führen kann.
Mir würde nie einfallen, ohne Ausweis außer Haus zu gehen,
geschweige denn, irgend wohin zu fahren.
Wenn man einen Führerschein bei sich hat, erübrigt sich das natürlich.
@'juanito' sagte:
Es ist richtig, dass man keinen P.-Ausweis mit sich führen MUSS!
Aber wenn man keinen bei sich hat und in eine Kontrolle kommt, muss man ihn sich notfalls holen lassen und auf der Wache warten
OFF TOPIC
Genau das ist mir in jungen Jahren passiert – und da war ich am anderen Ende der Stadt. War sehr unangenehm – meine Freundin musste spät nachts zu mir nach Hause und meine Eltern aus dem Bett holen. Das war mir eine Lehre – seither hab ich immer einen Personalausweis bei mir. Irgendwann war es auch strafbar, wenn man sich nicht ausweisen konnte – man musste auch einen gewissen Geldbetrag bei sich haben, sonst bestand der Verdacht der „Vagabondage“
Für mich ist es eigentlich nicht belastend, meine Personaldokumente alle 10 Jahre zu aktualisieren.
Vielleicht tu ich mir damit aber auch nur deshalb so leicht, weil ich in der Hauptstadt wohne und die Ämter gleich um die Ecke sind.
Liebe Grüße
hertraud