• chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    geschrieben 1288810444000

    Liebe Gabriela,

    ich schätze deinen Einsatz für den Verbraucher sehr (ehrlich gemeint), aber mit diesem Argument kommst du nicht durch. Was wir brauchen sind Rechtsgrundlagen und bisher hast du keine genannt. Also bitte klär mich auf, wie du zu der Einschätzung kommst, jeder müsse die Hälfte zahlen, also analog zu § 651j II 2  BGB.

    Ich will nicht abstreiten, dass ein gericht möglicherweise so urteilt wie du vorrechnest, es sind meiner Meinung nach aber auch ganz andere Szenarien denkbar. Aber das gehört nicht hierher. Nochmals die Bitte um eine saubere rechtliche Begründung.

  • Gofy1
    Dabei seit: 1195084800000
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    geschrieben 1288812262000

    Lest Euch bitte den §651j Abs 1 und 2 bitte genau durch.

    Der Absatz 1 sagt, daß ein Reiseveranstalter bei höherer Gewalt kündigen "Kann".

    Hat er gekündigt, dann tritt Absatz 2 (kostenteilung) in kraft.

    Also nochmal, hat der RV den Vertrag   nicht gekündigt,  kann er die Mehrkosten auch nicht in Rechnung stellen.

  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    geschrieben 1288815103000

    Das wäre aber doch noch zu klären, denn deine Schlußfolgerung stimmt nicht ganz.  G_M meint ja, die 50/50 Regelung fände auch hier Anwendung, eine rechtliche Begründung steht noch aus. Ich meine jetzt mal garnichts, weil ich zu faul zum denken bin.

    Fakt ist:

    Wenn der Vertrag nicht gekündigt wurde kann aus 651j keine Forderung hergeleitet werden, was nicht zwangsläufig bedeuten muß, dass es nicht andere Grundlagen geben kann.

  • Gofy1
    Dabei seit: 1195084800000
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    geschrieben 1288815667000

    Bitte nennt die anderen Grundlagen, Gesetze oder Ausführungsbestimmungen. Einfach nur zu sagen, da könnte es aber noch etwas geben, ist Nebelkerzen werfen.

    Ich bin mir sehr sicher, daß der §651j für den Fall der höheren Gewalt aussagekräftig ist. Er beinhalt ja auch ausdrücklich das Wort "höhere Gewalt".

  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    geschrieben 1288817265000

    So langsam drehen wir uns hier im Kreis. Natürlich ist der 651j BGB einschlägig für Kündigung bei höherer Gewalt(steht ja auch groß  drüber). Und wenn es keine Kündigung gab, kann daraus auch keine Forderung entstehen. Aber wie schon gesagt, Anspruchsgrundlagen können auch woanders herrühren und ich warte noch auf G_M´s Argumente.

    In deinem Fall geht es aber doch um etwas anderes, wenn ich das beim Querlesen richtig gesehen habe, nämlich um die Frage, liegt überhaupt eine Kündigung vor.

  • Gofy1
    Dabei seit: 1195084800000
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    geschrieben 1288852995000

    Kündigung ja oder nein, ist die eine Sache. Trotzdem würden mich die anderen Anspruchsgrundlagen sehr interessieren. Ich würde schon gerne wissen, welches Kaninchen die Gegenseite aus dem Ärmel zaubern könnte. 

  • chepri
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    geschrieben 1288863295000

    Geschäftsführung ohne Auftrag :frowning: Aber wie schon gesagt, ich habe mich in dein Problem nicht näher eingelesen und kann deshalb nicht viel dazu sagen. Aber glaube mir, Juristen finden zunächst immer etwas, das Konstrukt kann nicht abwegig genung sein.

  • öly555
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    geschrieben 1288888051000

    Ach übrigens,

    bin gerade wieder vor Ort, gleiche Hotel wie im April.

    FTI hat den Reiseleiter ausgetauscht!

    Muß sich ja keiner was dabei denken,

    in den Jahren davor, war es jedenfalls immer der Gleiche.

    L:G. Beate

  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1288908639000

    @chepri sagte:

    ......

    und ich warte noch auf G_M´s Argumente.

    ....

    ick ooch

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • gabriela_maier
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    geschrieben 1288960926000

    sorry, aber ich habe auch noch andere Interessen und hänge nicht wie andere den ganzen Tag und die halbe Nacht vor meinem laptop.

    Basis ist die Fluggastrechte-Verordnung der EU Nr. 261/2004 und zusätzlich das BGB §§ 651a ff.

    "Wird der Rückflug wg. der Vulkanasche annulliert  k ö n n e n  sowohl der RV wie auch der Kunde den Reisevertrag wg. höherer Gewalt kündigen. Der RV bleibt aber verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird der vom RV organisierte Rückflug teurer als der ursprüngliche Flug müssen sich RV und Kunde die Mehrkosten teilen."

    Daraus geht klar hervor: die Rückbeförderungspflicht des RV ist völlig unabhängig von einer Kündigung des Reisevertrages, egal, wer gekündigt hat.

    Was die RV stört ist der fact, dazu aber die Karten auf den Tisch zu legen. Und wer ein bischen darüber nachdenkt wird anerkennen müssen, das diese Regelung gerecht ist, denn weder RV noch Kunde können etwas für die hier eingetretenen Umstände der höheren Gewalt.

    Gruss Gabriela

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