Ich halte die Entscheidung nicht für halbherzig, die Forderung der Kläger war ganz klar überzogen (was übrigens Teil der Strategie gewesen sein dürfte, da bei solchen Fällen zumeist ein Vergleich vorgeschlagen wird).
Sie erhalten nun ca. 40% des Reisepreises als Minderung zurück, das ist angesichts der bekannten Fakten absolut fair. Eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden konnte das Gericht gar nicht zusprechen, eine solche hätte sich schlichterdings rechtlich nicht begründen lassen. Der Urlaub war beeinträchtigt, jedoch nicht in Gänze verwirkt.
Ich widerspreche ebenso deiner Auffassung, mit diesem Urteil sei vertraglichen Verstößen bzw. falschen Versprechungen Tür und Tor geöffnet worden. Zum einen tun 40% Minderung dem Veranstalter richtig weh (auch wenn sie bei dem geringen Reisepreis in absoluten Zahlen eher marginal erscheinen), zum andern wird der RV seinerseits den Hotelier in Anspruch nehmen für eine nicht vertragsgemäße und mängelbehafte Erfüllung seiner Pflichten, wodurch entweder die Zusicherung "ab 17" verschwindet oder aber vor Ort Sorge getragen wird für die Einhaltung solcher werblichen Versprechungen. So oder so dient es dem Verbraucher.
Davon mal abgesehen:
Meinen aufrichtigen Dank für die Bereitstellung der Entscheidung!
Diese passt in der Tat trefflich zu den kontroversen Aspekten, die hier erörtert werden können.