Das ist alles richtig und schön was du schreibst und wird von mir keinesfalls bestritten. Aber offensichtlich hast du übersehen dass ich schrieb "...erst wenn das (die Verhandlung mit der Rezeption) nichts hilft muß der Reiseleiter her" Wozu ein RL nötig sein soll, wenn mir an der Rezeption sofort geholfen wird, sei es mit einem Zimmertausch oder sonst etwas, ist mir absolut rätselhaft.
Zudem habe ich es früher (ob das auch heute noch so ist oder in allen Fällen so gehandhabt wird entzieht sich meiner Kenntnis) so erlebt, das der Transferbus die Reisenden am Hotel abgestellt hat, am Ankunftstag aber weit und breit kein RL im Hotel selbst zu sehen war. Soll ich dann bis zur nächsten Sprechstunde warten, die bestenfalls am nächsten Tag als ominöse Ausflugsverkaufsveranstaltung getarnt als Begrüßungscocktail stattfand, wenn man mir ein Zimmer geben will, das absolut nicht mit meiner Buchung (z.B. Meerblick) übereinstimmt. Dass hier der erste Weg der zur Rezeption ist, dürfte wohl klar sein.
Dazu gibt es Mängel, wo nicht mal ein Abhilfeverlangen erforderlich ist, weil objektiv überhaupt keine Abhilfe möglich ist ("Ein Abhilfeverlangen des Klägers vor Ort war nicht erforderlich. Das Verbot des Schwimmens im Meer ergab sich aus den jahreszeitlichen bedingten Witterungsgegebenheiten. Da also eine Abhilfe nicht möglich war, brauchte sie auch nicht verlangt zu werden. Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: 32 C 500/03 – 18)
Nun würde mich noch interessieren wo im Gesetz steht, dass eine Mängelrüge beim Vertreter des Reiseveranstalters gestellt werden muß.
§ 651c Abs. 2 Satz 1 schreibt nur:
Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Dass es zweckmäßig ist, steht außer Zweifel, aber dass es Gesetz ist, kann ich mir nic ht vorstellen. Zudem gibt es auch Pauschalreisen, wo es keinen RL vor Ort gibt, etwa bei einer über einen RV gebuchten Mietwagenrundreise.