@gabriela_maier sagte:
aber warum gilt bei uns nur der Einschreibebeleg -möglichst noch mit Rückschein- als beweiskräftiger Beleg ?
Nein, der örtliche Reiseleiter bleibt immer verpflichtet, diese Nachricht in welcher zumutbaren und daher anerkannten Form auch immer weiterzugeben. Was spricht dagegen, in der allgemeinen Sprechstunde in einer solch wichtigen Angelegenheit sich die Übergabe eines "Handzettels" mit den relevanten Informationen sich quittieren zu lassen ?
Gruss Gabriela
Nun, auch ein Einschreiben, egal ob mit oder Rückschein, ist kein eindeutiger Beweis. Es beweist nur, dass der Adressat am Tag X eine Postsendung vom Absender erhalten hat, sagt aber überhaupt nichts über die Art des Schreibens aus. Was, wenn der Empfänger behauptet, es war ein leerer Briefumschlag, der Absender muß wohl vergessen haben, das Schreiben beizulegen?
Will man das Ganze auf die Spitze treiben, wäre die einzig unwiderlegbare Möglichkeit der Zustellung die durch einen Gerichtsvollzieher. Allerdings wird sich dies nicht für den Alltag empfehlen.
Ich bezweifle auch, dass eine Weitergabe in der allgemeinen Sprechstunde ausreichend ist. Wieso soll ich da hingehen? Hier müßte schon wieder ein Hinweis erfolgen, dass mein Erscheinen aus den und den Gründen (Rückreiseinfo) unbedingt notwendig ist und auch dann stellt sich die Frage, ob ich verpflichtet bin. Sicher wieder eine Frage die letztendlich ein Gericht zu entscheiden hätte.
Völlig der Meinung von g_m bin ich aber, was die Sache mit der Unterschriftsverweigerung angeht.