Jetzt müsste man noch den genauen Inhalt des Handzettels kennen.
Neues Urteil zum Komplex Aschewolke 2010
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geschrieben 1301309511000Einmal Bulgarien - immer Bulgarien! Once in Bulgaria - forever in Bulgaria! Веднъж в България – завинаги в България! Однажды в Болгарии – навсегда в Болгарии!
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geschrieben 1301311052000
Ja, das wäre wirklich interessant. Denn es ist ja wohl eindeutig, dass der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen wollte, dabei aber Fehler gemacht hat, die nun dem Reisegast zugute kommen.
"Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen -
geschrieben 1301339451000
@mosaik sagte:
"
wenn das Gericht auf "außergewöhnliche Umstände" entschieden, weshalb dann der Anspruch auf Entschädigungen? Genau eben bei außergewöhnlichen Umständen hat man keinen Anspruch auf Entschädigungen.
Da fehlt mir die Erklärung...
Tja, die Erklärung ist diese:
Es ist in dem Urteil nicht die Rede von der (pauschalen) Ausgleichszahlung nach EU VO sondern zugesprochen wurde den Reisenden ein Entschädigung für eine zusätzliche Bahnfahrt zum eigentlichen Zielflughafen und ein pauschaler Ausgleich für zusätzliche Verpflegungskosten während der rund 3-tägigen Rückreise von Fuerteventura nach Düsseldorf (via Berlin) (AG Rüsselheim 3 C 1698/10)
Das war also nicht die Rheinische sondern eine typische "Stille Post"...
Ergänzen zu dem Komplex kann man noch dieses Urteil des AG Hamburg:
http://www.vzhh.de/recht/103031/AGHamburg.pdf
wonach bei Nichtflug egal aus welchen Gründen auch die Hotelübernachtung von der Airline zu zahlen ist! Urteil ist rechstkräftig.
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geschrieben 1301934354000
Es wurde ja über das Thema "Kündigung des Reisevertrages" in einem FTI-thread schon ausgiebig diskutiert. Was nun diesen ominösen Handzettel anbelangt scheint wohl nur eines klar zu sein, das der Inhalt wohl widersprüchlich und damit keine eindeutige Kündigung im Sinne der dazu notwendigen Vorschriften darstellte. Nach diesem Urteil -wenn ich das richtig auslege- ist aber eine Kündigung per Handzettel möglich, wenn der Text darin eindeutig ist, wie immer das auch sein mag. Der Empfang des Zettels wurde nach den vorliegenden Informationen auch nicht bestritten.
Über die Zustellung -der Form nach- wurde nicht verhandelt, war ja auch nicht Gegenstand in der Sache. Ich bleibe daher bei meiner Meinung, das ein Handzettel nicht ausreicht, eine solch weitreichende Verpflichtung ( Vertragsauflösung ) rechtsverbindlich zu machen. Der RV ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, das -wie hier- die Kündigung den Reisenden auch erreicht. Das ist möglich über einen Brief unter der Türritze, über die Rezeption, über Durchsagen etc.
Gruss Gabriela
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geschrieben 1301938573000
Um es deutlich zu trennen: Hier ist von zwei verschiedenen Urteilen die Rede:
1. Im Beitrag von beachcomber geht es um Hotelkosten:
"... Die Beklagte schuldet mithin die Bezahlung der dem Kläger in der Zeit vom 17.04. bis 21.04.2010 entstandenen Hotelkosten in unstreitiger Höhe von EUR 700,00. Nach Abzug der vom Kläger vorgenommenVerrechnung mit dem Betrag von EUR 234,00 war der geltend gemachte Restbetrag von EUR 466,00 zuzusprechen."
(Dies ist das Urteil von Karlsruhe, Aktenzeichen: 2 C 328/10)
___________________
2. Im Beitrag von bahama (in Bezug auf die Rheinische Post) geht es um Bahnfahrt / Verpflegungskosten:
"... zugesprochen wurde den Reisenden ein Entschädigung für eine zusätzliche Bahnfahrt zum eigentlichen Zielflughafen und ein pauschaler Ausgleich für zusätzliche Verpflegungskosten während der rund 3-tägigen Rückreise von Fuerteventura nach Düsseldorf"
(AG Rüsselheim 3 C 1698/10. )
Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens) -
geschrieben 1301945516000
Was ist nun deine Meinung? Einmal schreibst du "Nach diesem Urteil -wenn ich das richtig auslege- ist aber eine Kündigung per Handzettel möglich,.."Und später:"Ich bleibe daher bei meiner Meinung, das ein Handzettel nicht ausreicht, eine solch weitreichende Verpflichtung ( Vertragsauflösung ) rechtsverbindlich zu machen."
Ich tendiere eindeutig zur ersteren Möglichkeit, denn es gibt keinerlei Formschriften für eine Kündigung. Eine Kündigung ist lediglich eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Was das Gericht gemacht hat ist die Klarstellung, was man an Verständnis bei einem Pauschaltouristen voraussetzen darf. Nicht viel, wie mir scheint.
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geschrieben 1301950397000
@beachcomber sagte:
Der dem Kläger am 17.04.2010 übergebene Handzettel der örtlichen Reiseleitung beinhaltet keine Kündigungserklärung....
...Mit der Formulierung, „dann sucht man das Recht weiter zu Hause, was gesetzlich möglich ist“, kommt zum Ausdruck, dass der Reiseleiter, der diese Erklärung abgab, nicht in dem Bewusstsein handelte, eine Kündigungserklärung abzugeben....
....Dass die Beklagte am 17.04.2010 keine Kündigungserklärung abgab, kommt auch in der am 21.04.2010 erklärten Kündigung zum Ausdruck, mit der erklärt wurde, dass die Beklagte bereit ist, zwei Übernachtungen zu übernehmen.
Es gab den Handzettel - und wir wissen nicht, was drauf stand bzw. wie die "Kündigung verpackt war". Anscheinend war sie ja wohl nicht klar und deutlich - warum übrigens auch immer ...
Der zweite hier zitierte Abschnitt spricht für sich.
Warum wurde eine Kündigung am 21.4. abgegeben, wenn sie doch bereits korrekt zum 17.4. erfolgt war ?
100%ig in Ordnung war dies alles m. E. nicht.
Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens) -
geschrieben 1301957751000
Sicher war das inhaltlich nicht in Ordnung, hat aber mit dem Handzettel nichts zu tun. Wenn das, was das Gericht beanstandet, in einem eingeschriebenem Brief gestanden hätte, wäre es auch nicht in Ordnung gewesen. Bei einer Willenserklärung kommt es (ausser in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen) nicht auf die Form, sondern auf den Inhalt an.
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geschrieben 1301962242000
:
hier muss sehr genau unterschieden werden: im vorliegenden Fall hat der Richter nicht über die Form der Zustellung ( Übermittlung ) entschieden -sie ist wohl unzweifelhaft und unbestritten durch den Handzettel vollzogen worden und war damit Fakt- sondern nur um den fehlerhaften Inhalt. Er brauchte sich daher gar nicht damit beschäftigen.
Was ist aber wenn bestritten wird, einen solchen Handzettel je bekomme zu haben ? Welche Verpflichtungen unterliegen den Parteien ? Ist das eine Hol- oder eine Bringschuld ? Ich tendiere zu Letzterem. Um die ordnungsgemässe Übermittlung einer Kündigung muss sich derjenige kümmern, der diese Willensäusserung dem Adressaten verbindlich zukommen lassen will. Also Handzettel auszulegen oder am schwarzen Brett eine Wisch hinzuhängen genügt nicht. Jetzt sicher in diesem Zusammenhang übertrieben, aber warum gilt bei uns
nur der Einschreibebeleg -möglichst noch mit Rückschein- als beweiskräftiger Beleg ?
Nein, der örtliche Reiseleiter bleibt immer verpflichtet, diese Nachricht in welcher zumutbaren und daher anerkannten Form auch immer weiterzugeben. Was spricht dagegen, in der allgemeinen Sprechstunde in einer solch wichtigen Angelegenheit sich die Übergabe eines "Handzettels" mit den relevanten Informationen sich quittieren zu lassen ?
Gruss Gabriela
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geschrieben 1302013258000
@gabriela_maier sagte:
Was spricht dagegen, in der allgemeinen Sprechstunde in einer solch wichtigen Angelegenheit sich die Übergabe eines "Handzettels" mit den relevanten Informationen sich quittieren zu lassen ?
Gruss Gabriela
Was dagegen spricht? Dass viele Gäste sich einfach weigern würden, zu unterschreiben ....
"Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen