Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 2 C 328/10
Im Namen des Volkes
U R T E I L
verkündet am 17.12.2010
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter am Amtsgericht am 17.12.2010 nach dem Sach- und Streitstand vom 08.12.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 466,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2010 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach 313a Abs. 1ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung für die Zeit vom 17.04. bis 21.04.2010 aufgebrachter Hotelkosten als Aufwendungsersatz gemäß 651c Abs. 2 und 3BGB.
Die Beklagte hat den von ihr nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag als vertragliche Hauptleistungspflicht geschuldeten Rückflug am 17.04.2010 nicht erbracht. Einer Aufforderung zur Abhilfe unter Fristsetzung durch den Kläger bedurfte es nicht. Denn die Beklagte hat die Erbringung der Reiseleistung zum 17.04.2010 endgültigund eindeutig verweigert.
Der Anspruch aus 651 c besteht verschuldensunabhängig.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteienwurde von der Beklagten nicht zu einem Zeitpunkt vor dem 21.04.2010 gekündigt. Der dem Kläger am 17.04.2010 übergebene Handzettel der örtlichen Reiseleitung beinhaltet keine Kündigungserklärung. Abgestellt auf den objektivenEmpfängerhorizont des Klägers konnte dieser nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte mit der Übergabe des Handzettels von sämtlichen von ihr vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten für die Zukunft lösen wollte.
So trug die Beklagte auch danach Sorge für die Unterbringung des Klägers.
Die Erklärung im dem Handzettel „weitere Übernachtungen sind vom Gast zu zahlen“ musste der Kläger deshalb so verstehen, dass die Übernachtungskosten zunächst von ihm vorzustrecken sind. Mit derFormulierung, „dann man sucht das Recht weiter zu Hause, was gesetzlich möglich ist“, kommt zum Ausdruck, dass der Reiseleiter, der diese Erklärung abgab, nicht in dem Bewusstsein handelte, eine Kündigungserklärung abzugeben.
Dass die Beklagte am 17.04.2010 keine Kündigungserklärung abgab, kommt auch in der am 21.04.2010 erklärten Kündigung zum Ausdruck, mit der erklärt wurde, dass die Beklagte bereit ist, zwei Übernachtungen zu übernehmen.
Diese Erklärung stellt im Übrigen ein formlos wirksames deklaratorisches Teilanerkenntnis dar.
Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ist folglich nicht nach 651j Abs. 2Satz 3 BGB ausgeschlossen.
Die Beklagte schuldet mithin die Bezahlungder dem Kläger in der Zeit vom 17.04. bis 21.04.2010 entstandenen Hotelkosten in unstreitiger Höhe von EUR 700,00. Nach Abzug der vom Kläger vorgenommenVerrechnung mit dem Betrag von EUR 234,00 war der geltend gemachte Restbetrag von EUR 466,00 zuzusprechen.
Der Klage war demnach stattzugeben.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus 286,288BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den 708Nr. 11, 713 ZPO.