@vonschmeling sagte:
@miwu
Dein Irrtum liegt in der Unterstellung, der Veranstalter habe wissentlich etwas angeboten was er nun verschuldet nicht erfüllen kann.
Ebenso wenig wie du bei der Annahme wusste der Anbieter was da auf uns zukommen würde - und wir wissen es auch jetzt noch nicht.
Nee, da hatte ich mich anscheinend unklar ausgedrückt. Das interessante an dieser Thematik ist ja gerade, dass hier keiner der Beteiligten irgendwie schuldhaft handelt, weder der RV noch der Kunde. Es haben sich nach der Buchung die äußeren Bedingungen geändert, die in jedem Einzelfall unterschiedlich schwer wiegen. Die Frage ist, wie man die resultierenden Belastungen gerecht verteilt.
Regelmäßig sind unvollständig nutzbare Anlage zwar ein Grund für eine Reisepreisminderung, ein Kündigungsgrund ist gerade im Fall kein Wasserrutschenpark im Strandhotel oder kein Selfservice am Büffet eher nicht zu sehen.
In diesen Fällen nicht. Ein stillgelegter Wasserpark in einem reinen Wasserparkhotel (z.B. Jungle Aqua Park in Hurghada) wäre nach meinem (nicht juristischen) Empfinden da schon eher ein Kündigungsgrund. Oder eben auch die Kombination aus verschiedenen Minderungsgründen, die den Gesamtcharakter des Urlaubes ändern.
Entsprechend wird der Anbieter auf gegenseitiger Leistungserfüllung beharren und nicht nur "Inkassodrohungen ausstoßen" sondern schlicht die Beitreibung seines Anspruchs veranlassen.
Und schon hat man den Streit, von dem zum Schluß keine der beiden Seiten etwas hat. Der RV ist beim Kunden verbrannt und wird ihn nicht so bald wiedersehen und der Kunde ist sauer, weil er eine Reise antreten muss (sofern er nicht auf den AGB-Stornokosten sitzen bleiben will), die er so nicht gebucht hat.