Die Begründungen, die mündlich geliefert werden: Zunächst mal Anspruch gem. EU-Verordnung anmelden. Schauen, was dann als Begründung schriftlich von der Airline folgt. Letzlich ist diese in der Verpflichtung, das ggf. auch nachzuweisen.
Aus einem aktuellen Urteil des AG Frankfurt Az.: 29 C 2088/09 ,
veröffentlicht in der Süddeutschen:
"Im Interesse des Verbraucherschutzes müsse eine Fluggesellschaft für alle Störfälle einstehen, die mit dem Flugbetrieb in Zusammenhang stehen. Das gelte auch für Vorfälle, die nicht in unmittelbarer Verantwortung der Airline liegen, heißt es in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil"
Im vorliegenden Fall war die Maschine durch ein Fremdunternehmen beschädigt worden. Aber natürlich kann das jeder Richter wieder anders bewerten und urteilen.
Gruß privacy
PS: Danke für den Hinweis mit dem Einchecken bei Flugverspätung.