Hallo Hans,
na klar, wir erklären gern, aber ich denke, du stimmst mir zu: noch lieber klären wir auf ( oder legen den Finger in die Wunde ).
Was mir in diesem thread auffällt ist eine klare Zweiteilung. Die Branche wundert sich wie immer, warum man das Thema überhaupt als Frage stellt, weil sich doch aus den AGB unzweifelhaft eine Berechtigung der airlines für Änderungen gleich welcher Art ergibt. Weil man das so in den AGB vor der Unterschrift doch lesen kann bzw. lesen sollte. Entspricht das aber den Realitäten im Reisebüro ? Werden die AGB ausgedruckt um im Einzelnen besprochen ? Ich lasse das mal so stehen.
Mich wundert aber immer wieder die in meinen Augen hier getätigten "kalten" Aussagen der Branche. Sie implizieren das Eigenverschulden der Betroffenen, nehmen aber selbst keine Stellung, ob der beklagte Tatumstand in den AGB änderungswürdig im Interesse der Urlauber ( der Verbraucher ) wäre.
Das hier geschilderte Problem ist für mich persönlich ein Grund ( es gibt noch zwei/drei andere Gründe ) ein strikter Gegner einzelner Paragraphen der aktuellen AGB der RV zu sein. Nach geltendem Recht -von mir als Fakt nicht angezweifelt- entwürdigen sie ihre Angebote im Sinne von "unverbindlicher Preisempfehlung" und "Abgabe in haushaltsüblichen Mengen bzw. " solange der Vorrat reicht". Aber dann kann man doch gleich Glücksreisen verkaufen, das wäre jedenfalls ehrlicher.
Die Reisebüros lehnen sich da auch gerne zurück, weil sie sich aus der Schusslinie wähnen. Ich bin da nicht so sicher. Sie nehmen die Flugzeiten oft als Druckmittel, den noch unsicheren Urlauber zum Vertrag zu drängen. Kenne ich selbst aus unzähligen eigenen Erfahrungen. Beispiel ?
Ein Paar im RB. Man hört sich Vorschläge an, diskutiert und fass ein bestimmtes Ziel ins Auge. Das RB geht ins Netz: Ergebnis Zimmer im Hotel in der gewünschten Qualität sind noch in grosser Zahl vorhanden, aber es gibt nur noch 6 Plätze im Flieger auf dem Hinflug und -Himmel hilf- sogar nur noch 2 Plätze für den Rückflug. Damit wird ein Entscheidungsdruck aufgebaut.
Eine tolle juristische Konstruktion: der RV bietet Flugzeiten an, es sind Kapazitäten frei, es wird gebucht. Die Reisebestätigung kommt innerhalb kürzester Zeit. Gebucht wurde auf Grund der geschilderten Umstände und eben nicht nur eine Reise am Tag x von a nach b.
AGB der RV gegen Buchungsgründe eines Urlaubers anhand realer Fakten ? Das Reisebüro aussen vor ? Glaube ich nicht.
Auf einer der ersten Seiten wurde dem TO erklärt, was denkbar wäre, warum die Umbuchung erfolgt sei: aus wirtschaftlichen Gründe des RV. Warum zählt da nicht das Erstzugriffsrecht ? Man hätte bei der Buchung den 5 Personen sagen müssen: entweder alle auf die 2. Maschine ( da nur 3 Plätze frei ) oder eben 3 Personen auf die erste Maschine und 2 auf die 2. Maschine.
Die RV haben es mit der grössten nicht organisierten -und damit relativ machtlosen- Masse von Verbrauchern zu tun. Deswegen ist es so wie es jetzt ist. Aber ich bin guten Mutes, das sich das ändern wird.
Und kommt mir nicht wieder mit Behauptungen, wonach solche Entwicklungen zu 100% Preiserhöhungen nach sich zieht. Wer heute in seine Prospekte schreibt, das der Flieger um 08.00 Uhr fliegt, darf sich nur auf die Auslastung des Fliegers berufen, denn wernn der voll ist ist der voll.
Schon wieder mit innerem Zorn, aber trotzdem
Gruss Gabriela