@vonschmeling sagte:
Der Anspruch als solcher bleibt ja unberührt, lediglich die Entgeltung soll flexibilisiert werden.
Ich nenne mal die Fakten:
- Ein Vertrag über eine Pauschalreise wurde geschlossen.
- Der Kunde hat seine vertragliche Verpflichtung erfüllt.
- Der RV hat den Vertrag außerordentlich gekündigt.
Was sollte anderes passieren, als die Leistung des Kunden gesetzeskonform zurückzuerstatten? Der Vertrag ist gekündigt, eine Vertragsgrundlage zur Einbehaltung daher nicht mehr gegeben.