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  • Koffer verloren / Haftung?
    mosaikM mosaik

    Na ja, man wird schon glaubhaft machen müssen, dass man den Koffer auch "in die Hand" des Fahrers gegeben hat. Und umgekehrt wird ein Busunternehmer nachweisen müssen, dass er so etwas grundsätzlich nicht macht.

    Aber grundsätzlich gilt ein Verwahrungsvertrag bei
    ... Übergabe von einem Gepäckstück
    ... persönlich an einen Vertreter eines Hotels
    ... persönlich an einen Vertreter eines Restaurants
    ... persönlich an einen Vertreter des Transportunternehmens

    Der Punkt ist das persönlich-in-die-Hand geben. Nur vor dem Bus abstellen stellt noch keinen Verwahrungsvertrag dar!

    Andererseits ist es eben ein Teilversprechen eines Reiseveranstalters, Personen und Gepäck an seinen Bestimmungsort zu transportieren. Gilt ja auch beim Abhandenkommen des Gepäcks beim Flug: nicht die Fluglinie muss dafür gerade stehen (auch wenn es alle gerne oft so hindrehen), sondern der Reiseveranstalter.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug bezahlt, Reisebüro Insolvent.....
    mosaikM mosaik

    "Thorben-Hendrik" wrote:
    Zum Thema IMMER wenn es in mehr als 99% der Fälle so aus geht wie beschrieben, dann braucht man die Mitleser nicht mit unnötiger juristischer Spitzfindigkeit belasten und kann mit guten Gewissen von IMMER sprechen.....warum unnötig verunsichern?

    so mag es ein Schreiber sehen; aber ob es in der Tat 99 % sind, lässt sich oft nicht oder nur schwer feststellen.

    Verunsichern ist die eine Seite, ermuntern die andere: "mir kann eh' nix passieren, ich schalte mal den Verstand aus und buche..." - könnte doch auch eine Reaktion darauf sein oder nicht?

    Beispiel aus dem Reiserecht: es gibt da ein "Malediven-Urteil" bzgl. Überbuchung und Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit, obwohl der Betroffene gar nicht erst in den Urlaub gereist war. Nun meinen viele (99 % ?), wenn sie ein Schreiben wegen Überbuchung erhalten, dass sie auch gleich Geld als Entschädigung bekommen. Dem ist aber nicht so, wenn man die Urteilsbegründung in voller Länge kennt. Aber was sollte ich das immer jedem schreiben: DAMIT würde ich ihn auf jeden Fall ohne Vorkenntnisse überfordern. Also schreibe: Vorsicht, es KÖNNTE so sein, muss aber nicht.

    Juristische Spitzfindigkeiten? Ich habe sie nicht erfunden, ich kann nur darauf aufmerksam machen... ...dass das deutsche Recht nicht nur die Mängelrüge verlangt, sondern dass man auch Abhilfe VERLANGEN muss, sonst bekommt man gar nichts zurück ... in Österreich reicht die Rüge... Spitzfindig - ja, aber ein großer Unterschied und wer ihn nicht weiß, stirbt um sein Geld (zu 99% ;))

    Eine der Grundspielregeln bei Reiserechtsproblemen lautet: IMMER den Einzelfall anschauen und erst DANN entscheiden.

    Ich für meinen Fall werde jedenfalls niemanden raten bei einem unbekannten oder maroden Unternehmen mit Kreditkarte zu buchen, weil "eh' nix passieren kann".

    Deine Erfahrungen mögen durchaus stimmen und sich mit der Mehrheit der Fälle decken. Aber was würdest du garantieren, wenn du dafür auch in Haftung genommen würdest? Auch 99 % 😄

    Lei, Lei heißt es bei unserem südlichen Nachbarn, den Kärntnern, während des Faschings, Lei, Lei allen - ich "darf" aber noch hackeln, der Tisch is voll mit Arbeit.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug bezahlt, Reisebüro Insolvent.....
    mosaikM mosaik

    Angenommen, man bucht irgendwo eine Reise direkt bei einem Veranstalter (mal ganz neutral) und legt seine Kreditkarte zur Bezahlung hin, aber erhält noch keine Dokumente, die zum Bezug der Leistung berechtigt.

    Der Veranstalter geht in Konkurs und man wendet sich an die Kreditkartenfirma, das Geld doch zurück zubuchen (keine Leistung - keine Zahlung...).

    Das DARF die KK gar nicht, weil die Zahlung bereits Teil der Masse geworden ist!

    Wie der österreichische Griechenland-Veranstalter ITAS seinerzeit in Konkurs ging, hatten viele Reisebüros ihre Abbuchungsaufträge zurück geholt. Ohne Erfolg! Der Masseverwalter hat auf richterliche Anordnung ALLE Geldbeträge wieder eingezogen - obwohl keine Leistung erbracht wurde! Allerdings, in diesem Fall musste dann die Insolvenzversicherung die Beträge wieder an die Kunde zurück erstatten.

    Natürlich kann es sein, dass wenn man bei einer ausländischen Fluggesellschaft seinen Flug bucht, diese in Konkurs geht, man bei der KK die Rückbuchung anfordert, diese auch macht, niemand mehr nachfragt.

    Aber dem Grundsatz: die vereinbarten Konditionen müssen eingehalten werden, zählen nicht erbrachte Zahlungen zu offenen Forderungen. Inwieweit ein Gericht hier den durchaus zu beachtenen Umstand der nichterbrachten Leistung berücksichtigen darf, kann ich nicht beurteilen.

    Meine ursprüngliche Aussage bezieht sich eigentlich, wie immer bei solchen gut gemeinten Ratschläge: bitte nicht blindlings in jeder (ähnlichen) Situation darauf hoffen! Es KANN eine Hoffnung sein, es kann aber auch genau in der Situation net funktionieren.

    Also das "immer" mag mich dabei immer irritieren.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
    mosaikM mosaik

    "kleinerhase" wrote:
    Wenn ich also ein Hotel mit 90 Zimmern gebucht habe, soll aber in eins mit 300 Zimmern umquartiert werden- ist das ein Kriterium um abzulehnen und auf Heimflug zu bestehen, richtig?

    Ja

    "kleinerhase" wrote:
    Wenn ich nun aber- in diesem konkreten Fall- widerwillig in das 300-Zimmer-Hotel gehe (was ggf. sogar teurer ist als das ursprünglich gebuchte- ich bekomme sozusagen ein Upgrade, das Hotel entspricht aber eben aufgrund der Grösse DENNOCH nicht meinen Vorstellungen)- hab ich dann noch ne Chance zu Hause was erstattet zu bekommen?

    richtig, wenn im tollen Hotel trotzdem ein wesentliches Merkmal deines gebuchten Hotels gefehlt hat. Je identer das Alternativhotel desto geringer die Möglichkeit, Gewährleistungsmängel geltend zu machen. Denn es bleibt dem Grunde nach ein schlechterfüllter Reisevertrag.

    "kleinerhase" wrote:
    Und- by the way- woher kennst Du Dich so gut aus?

    http://www.reiserecht.at.tf
    --> meine privaten Reiserechtseiten; ich begann etwa um 1985 als ich mit einem eigenen Reisebüro selbständig war, mich sehr intensiv mit dem Reiserecht auseinander zusetzen. Ich begann, Reiserechtbücher, eigentlich bestimmt für Anwälte, zu lesen (siehe Buchtipps auf meiner Homepage - alle gelesen und fast alles verstanden :D), besorgte mir immer neue Literatur, führte Gespräche mit Reiserechtsexperte der Wirtschaftskammer, fand immer neues Material im Internet, korrespondierte mit einigen Anwälten, nehme aktiv an Foren teil und bekomme dadurch feed back und werde auch öfters privat angeschrieben, um in Fällen meine Meinung zu sagen, nebenbei halte ich - wer es möchte - Vorträge über praktisches Reiserecht für Reisebüromitarbeiter - alles klar 😉

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug bezahlt, Reisebüro Insolvent.....
    mosaikM mosaik

    Unsinn ist das Gegenteil von Sinn. Aber es macht Sinn, darüber sich GENAU zu informieren...

    ja, ja, schöne Theorie, aber in der Praxis kann es auch anders ausschauen. Aber wir wollen uns hier nicht darüber streiten, ob man eine Kreditkartenabbuchung wieder rückgängig machen kann oder nicht oder unter welchen Umständen. Probieren kann man es ja immer, und der Erfolg oder Misserfolg wird zeigen, in welchen Situationen es eben geht oder nicht geht.

    Aber es wäre doch pervers, wenn man überall die Karte hinlegen würde und nach Rückkehr von der Reise einen Abbuchungseinspruch erhöbe, oder 😄

    Übrigens, eine Kreditkartenabbuchung ist NICHT immer gesichert. Da wir mit allen gängigen KK Verträge haben, weiß ich das GENAU.

    Aber wie oben erwähnt, wir wollen doch nicht streiten, weil wir doch eh immer beide Recht haben (mal mehr mal weniger, was solls, das Leben ist doch viel zu kurz für alle Streiterereien, gell! 😉

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
    mosaikM mosaik

    @kleinerhase

    nein, nein, deine Gewährleistungsansprüche bleiben erhalten, wenn du umziehst, Schadenersatzansprüche kann man davon, sofern ein Schaden angefallen ist, natürlich auch verlangen.

    Szenario:
    Ankunft
    gebuchtes Hotel überbucht
    Alternativhotel

    diese Alternativhotel passt einigermaßen, aber es fehlt z. B. der Swimmingpool. Ich gehe also unter Vorbehalt in das Alternativhotel, lasse mir das Fehlen des Pools von der Reiseleitung - am 1. Tag! Gell, nicht nicht am letzten Tag! - bestätigen und reklamiere nach Ende der Reise binnen 30 Tage beim Veranstalter.

    Ich verlange "Gewährleistung", also Ersatz für jene Leistung, die mir versprochen wurde aber nicht da war. Sprich eine Reisepreisminderung für nicht vorhandenen Pool.

    Ich verlange weiters die Differenz zwischen gebuchtem und erhaltenem Hotel, sofern vorhanden.

    Ziehe ich erst während des Urlaubs um, so stehen mir Reisepreisminderung für den Umzugstag zu, weiters beispielsweise Taxirechnungen und Kosten für nachweislich notwendige Telefonate.

    Entspricht das Alternativhotel nicht den Versprechungen der Reiseleitung vor Ort bzw. treten im Hotel offensichtliche Mängel auf, bleiben ebenfalls die Gewährleistungsansprüche bestehen. Theoretisch könnte es passieren, dass im Alternativhotel so viele Mängel auftreten, dass ein Richter zur Auffassung käme, hier müsse der gesamte Reisepreis zurück bezahlt werden. NICHT, weil man nicht das gebuchte Hotel erhalten hatte, sondern weil die ALTERNATIVE so miserabel war.

    Zu einem früheren Posting von dir: natürlich ist die Hotelgröße auch ein Kriterium und sogar ein wesentliches.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug bezahlt, Reisebüro Insolvent.....
    mosaikM mosaik

    @Thorben

    ...weil da genauso Mißbrauch gemacht werden kann 😉

    Auch eine Abbuchung einer Kreditkarte kann man nicht so ohne weiteres wieder rückgängig machen. Es bestehen zwar theoretische Chancen und ich habe auch schon davon gehört, aber davon ein Standard-Rech abzuleiten wäre gefährlich.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
    mosaikM mosaik

    "Woodstöckchen" wrote:
    Wie ist es denn,wenn das höherwertige Hotel ein Schicki Micki Hotel ist?Mit Kleiderzwang o.Ä? Auf sowas steh ich überhaupt nicht.Ich möchte leger.Darf man dann ablehnen?

    Auch das wäre natürlich einer jener Gründe, die definitiv zu einer Ablehnung führen dürfen.

    Das andere, was du ansprichst... Kataloge wälzen usw. - es ist nun einmal in vielen wirtschaftlichen Bereichen, dass Fehler passieren können oder schwarze Schafe grasen.

    Kein seriöser Veranstalter wird bewusst Überbuchungen in Kauf nehmen. Denn das kostet ihn auch Geld, unter Umständen viel Geld. Aber es würde hier zu weit führen, alle Hintergründe zu schildern, welche Interessen ein Hotelbetreiber haben könnte, wie sich schlicht Mentalitätsunterschiede dabei auswirken, welche Vorkehrungen manche Veranstalter treffen (ich erinnere mich, in den 80er Jahren, hatten wir mal ein kleines Bettenkontingent in einem kleinen Dorf an der Südküste von Kreta; der Besitzer war ein **********; bis zu dem Zeitpunkt als mein Chef mit einem Koffer voll Geld auftauchte, ihm die Zimmer bis zum Saisonende bezahlte und er die Zimmerschlüssel unserem örtlichen Reiseleiter aushändigen musste...).

    Gruß Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
    mosaikM mosaik

    "kleinerhase" wrote:
    Laut Katalog sind beide Alternativhotels gleichwertig oder sogar teurer, aber die für mich ausschlaggebenden Kriterien werden nicht erfüllt.

    Ja, das sind dann die Fragen, die geklärt werden müssen: WAS sind die ausschlaggebenden Kriterien und wie stehen die zum Gesamtangebot?

    "kleinerhase" wrote:
    Meine Frage auf die Suche auf eigene Faust bezog sich darauf, ob ich Alternativen ablehnen darf, mein Alternativhotel selber suchen und natürlich bezahlen darf und mir die Kosten für das ursprünglich gebuchte Hotel (was überbucht war) über den Veranstalter dann erstatten lassen kann?

    Wenn die Alternativen begründet abgelehnt werden können: ja - dann muss der Veranstalter jenen Betrag zurück zahlen, den er sich erspart bzw. der für den Kunden bis dahin nutzlos war. Er wird aber beispielsweise die Flugkosten verrechnen. Und natürlich muss er die Mehrkosten und der Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht des Kunden bezahlen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Alltours kappt ~200.000 Flugplätze bei TuiFly
    mosaikM mosaik

    TUI ist ja bekannt für's Umbennenn und Umgestalten: Zuerst wurde das TUI-Logo mit viel Geld umgestaltet, dann gab es in der Holding Umbenennungen, Zusammenlegungen und wieder Aufteilungen, in Österreich werden Zentralen von Salzburg nach Wien verlegt (neu aufgebaut) und Manager der letzten Jahren hinaus geschmissen und neue eingestellt. Das ist so TUI-Art: Geld ausgeben für Dinge, die den Endkunden kaum jucken werden.

    Einbruch der Aktienkurse bei TUI
    Gewinnwarnungen bei TUI.
    Einsparungen werden angekündigt bei TUI. Wo? Beim Personal und beim Vertrieb (gaaanz sinnig: wenn ich den Verkauf an die kurze Leine nehme, wird der sich gaaanz gewiss die Haxn ausreißn, TUI Produkte zu verklopfen!).

    Die andere sind aber auch nicht besser, sie machen nur im Moment die weniger Geldintensiven Fehler.

    Aber eines haben sie alle gemeinsam, REWE, Alltours, TUI usw.: der Urlaub - die Strategie - alles wird am grünen Tisch von Manager getroffen, die der eigentlichen Welt am Schalter, beim Kunden schon längst entrückt sind: Zahlen sind das Material, wonach Entscheidungen getroffen werden - die Bedürfnisse der "niederen Mitarbeiter" finden nicht Gehör.

    Irgendeiner der "großen Herren", ich glaube von REWE, war es, der letztes Jahr auf die Frage: Und wie werden Sie die angekündigten Einsparungen erreichen? sinngemäß antwortete: "indem die Mitarbeiter auf Lohnteile verzichten werden müssen und länger arbeiten müssen" - die "Mitarbeiter" - er wahrscheinlich nicht!

    Strategen!

    Natürlich ist es den meisten Konsumenten egal, mit welcher deutschen Linien sie fliegen, so lange Preis und Leistung passen. Und daran wird man sehen, ob die nun kurzfristig zu organisierenden "Alternativen" das auch bieten werden oder nicht.

    Aber Dreiecksflüge, Abflug von einem anderen Ort, Urlaubsverschiebungen um einen Tag, und anderes werden sie sich wohl nicht gefallen lassen - nur weil auf der einen Maschinen TUI draufstehen (könnte).

    Was waren das noch für Zeiten, als in einer Austrian Airlines Maschine TOUROPA Austria, MERIDIAN Fernreisen, Gulet GesmbH, Neckermann und KUONI ihre Kontingente hatten... obwohl zumindest die TOUROPA mit der AUA verbandelt war...

    Gruß
    Peter

    Reiseveranstalter

  • Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
    mosaikM mosaik

    Einfach ausgedrückt: alles ist richtig und trifft doch nicht immer zu.

    Grundsätzlich darf ein Reiseveranstalter nicht einseitig eine gebuchte Leistung ändern bzw. muss man diese nicht annehmen. Daraus ergäbe sich, dass man sofort wieder heimfliegen könnte.

    Nun ist es aber in der Rechtspraxis so, dass sich Richter jeden Fall einzeln anschauen. Dabei können Fälle durchaus unterschiedlich bewertet werden.

    Beispiel: Alternativhotel
    Nicht jede Alternative muss ich annehmen.
    Aber auch nicht jede Alternative darf ich abschlagen.
    Es muss ein wesentlicher Grund vorhanden sein, wenn man die Alternative(n) ablehnt, um nachträglich noch Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit / entgangene Urlaubsfreuden / u. U. Schadenersatz usw. stellen möchte.

    Auch bei dem Suchen auf eigene Faust liegen Fallstricke:
    Den Kunden trifft die so genannte Schadensminderungspflicht. Das heißt, er muss die günstigste Alternative nehmen, die er mit zumutbaren Mitteln findet. Sprich, wenn das Nachbarhaus die Alternative wäre und frei ist, darf er nicht 50 km weiter suchen.

    Auf eigene Faust suchen darf er nur dann höherwertig, wenn gleichwertig ausgebucht ist, nicht weil im gleichwertig nicht gefallen hat.

    Ich glaube, es ist für einen Laien schwer festzustellen, ob er nun heimfliegen kann und sein gesamtes Geld plus Entschädigung bekommt oder ob er heimfliegt, auf seinen Kosten sitzenbleibt und trotzdem keinen Urlaub hatte.

    Einfach ist es in den klaren Fällen: 4-Sterne-AI-Club gebucht, vor Ort Alternative 3-Sterne Halbpension ohne sonst was - muss man nicht annehmen, ist weder gleichwertig noch höherwertig, noch AI noch Clubcharakter.

    Aber bei den meisten Fällen geht es darum, ob das Alternative Hotel GLEICH dem gewünschten ist. Das eine hat ein "Hausriff", das andere nicht (kann ein Riff einen Rückabwicklung des Reisevertrages auslösen? Wie hat der Veranstalter die Region, das Hotel verkauft? Schnorchelurlaub oder nur einfach am Roten Meeer baden?), das eine hat eine Aqua-Landschaft, das andere nur drei Pools ("Genießen Sie die großzügige Wasserlandschaft mit ihren Rutschen" oder einfach: xxx Swimmingpool, xxx Aqua-Park,), bei dem einen gibt es die Getränke bis 22 Uhr, beim anderen bis 24 Uhr (hier wird auch der Preis einwirken - viele meinen, die Alternative nicht nehmen zu müssen, weil sie zwei Stunden weniger trinken können, übersehen aber, dass die Anlage als solches höherwertig ist --> Ablehnung dieser Alternative --> keine Ansprüche).

    Es gibt eine Vielzahl von Klagen, die im nachhinein abgelehnt wurden. Die Kunden blieben auf sämtlichen Kosten sitzen...

    Grundsätzlich ist dieses Kapitel so einfach und doch so kompliziert. Und sollte wieder die Meinung aufkommen: nix, keine Debatte, das gebuchte Hotel steht nicht zur Verfügung, also Vertrag ungültig - lasst Euch sagen, sooo einfach ist es trotz Konsumentenschutz dann doch nicht in der Praxis!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
    mosaikM mosaik

    "Kessy05" wrote:
    Eine Frage, wie kann ich mich denn im Vorfeld gegen solch eine "Überbelegung" schützen ?

    leider gar nicht.

    "Kessy05" wrote:
    Zb. Hotel anschreiben , ob eine Reservierung für mich vorliegt ?

    Theoretisch ja, aber erst vier bis sechs Wochen vor dem Reisetermin. Denn früher erfährt das Hotel normalerweise nicht, wer anreist. Also, eine Buchung acht Monate vor Reisetermin - Hotel erfährt kurzfristig davon - das ist so üblich im Touristikgeschäft.

    "Kessy05" wrote:
    Wenn ich doch dann vom Hotel eine Bestätigung bekomme, dürfte mir doch vor Ort keine Überraschung wg. "überbucht" passieren , oder doch ?
    Wenn ich das richtig verstehe, ist nicht der RV verantwortlich sondern das Hotel !

    Verantwortlich im rechtlichen Sinn ist natürlich nur der Reiseveranstalter. Urheber der Misere, der Überbuchung, allerdings, ist natürlich der Hotelier. Meist ja selbständiges Unternehmen, das dem Veranstalter meist ein Jahr vorher ein bestimmtes Bettenkontingent verspricht - und es zweimal verkauft... weil meist nicht alle Veranstalter alle Betten auch wirklich verkaufen (Hinweis: vier bis sechs Wochen vor Ankunt teilt der Veranstalter mit, er braucht X oder Y Betten).

    Auch eine Bestätigung vom Hotel hätte für dich nur beruhigenden Charakter, aber keinen bindenden. Was, wenn das Hotel einfach bestätigt? Dein Vertragspartner ist nämlich NICHT das Hotel. sondern der Reiseveranstalter. Und dem bestätigt das Hotel NICHT dein Zimmer...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Baulärm - Beschwerde beim Reisebüro oder beim Reiseveranstalter?
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    "Robert1" wrote:
    habe mich jetzt für ein paar Stunden mit der Thematik befasst, doch, es liegen Schadenersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor.

    genau deshalb wende ich meine freie Zeit auf, mein Wissen kostenlos anzubieten, um andere vor Geldverschwendung zu bewahren:...ein paar Stunden mit der Thematik befasst...: zwei Urteile vielleicht gelesen, etwas von Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gelesen und nun 1:1 das auf den eigenen Fall umgelegt.

    Nein, nein, Robert1, so einfach ist das nicht mit nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit:

    1. vorab hast du die Info erhalten
    2. Umquartierung abgelehnt
    3. Entschädigungszahlung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erhält man frühestens bei Mängel, die 30 Prozent vom Reisepreis betragen
    4. Wir wissen ja gar nicht in welchem Land du warst und was für ein Wetter dort war - ob die Strandnutzung überhaupt generell gegeben war
    5. Wie laut der Lärm war - welche Intensität - in welchem Zeitraum am Tag usw.

    Ich sage dir aufgrund meiner Erfahrung und Kenntnis zahlreicher Urteile, dass du hier nichts bekommen wirst. Und sollte ein Richter doch der Meinung sein, hier läge ein Reisemangel vor, dann maximal fünf Prozent.

    Aber da der "Mangel" vor Beginn der Reise bekannt war, spricht man von einer Anerkennung des Fehlers als Teil der gebuchten Leistung. Sprich, man hat diesem Mangel bewusst akzeptiert und kann ihn daher nicht mehr als Gewährleistung rügen!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug bezahlt, Reisebüro Insolvent.....
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    "Ahotep" wrote:
    Ist der Reiseveranstalter noch zahlungsfähig und lediglich das Reisebüro, über welches die Buchung vorgenommen wurde zahlungsunfähig, so verhält es sich anders. Hier ist der Sicherungschein oft ohne Bedeutung.

    ... dann haftet der Reiseveranstalter für beim Reisebüro geleistete Zahlungen aber auch zur bis zu jener Höhe, die der Veranstalter laut seinen AGB vom Kunden verlangt hätte. Hat der Kunde mehr anbebezahlt, schaut es schon wieder komplizierte aus.

    "Ahotep" wrote:
    Es ist zu unterscheiden, ob das Reisebüro nur eine Filiale des Veranstalters ist. In diesem Fall werden Insolvenz des Veranstalters und des Reisebüros zusammenfallen und der Sicherungsschein, wie bei der Insolvenz des Veranstalters, Bedeutung erlangen.

    Wenn ein Veranstalter seine Angebote durch eigene Büros vertreibt, kann ja nur der Veranstalter selbst in Konkurs gehen und keines seiner eigenen Vertriebsbüros als "Einzelunternehmen".

    "Ahotep" wrote:
    Meist ist das Reisebüro jedoch nur Vermittler zwischen Reisendem und Reiseveranstalter. Erkennbar ist dies daran, dass das Reisebüro meist Reisen mehrerer Veranstalter (TUI, alltours, Neckermann u.s.w.) anbietet und die Reisebestätigungen nicht vom Reisebüro, sondern direkt vom Veranstalter gefertigt werden.

    Vermittler ist jeder, der zwischen Reiseveranstalter und Endkunden einen Geschäftsbesorgungsvertrag zustande bringt. Dabei ist aber zu unterscheiden, ob der Vermittler als Handelsvertreter oder Handelsmakler auftritt. In beiden Fälle ist es unerheblich, ob die Buchungsbestätigung vom Veranstalter direkt kommt oder durch den Vermittler ausgestellt wird. Es sind dabei andere Merkmale wichtig zur Unterscheidung und der Rechtsstellung dieses Vermittlers.

    "Ahotep" wrote:
    Gab es eine Einzugsermächtigung, hat der Reisende seinen Teil des Reisevertrages erfüllt. Der Reiseveranstalter muss jetzt - auch bei Insolvenz des Reisebüros - die Reiseleistung erbringen. Der Veranstalter kann aber im Insolvenzverfahren besondere Rechte geltend machen. Der Reisende darf diese Einzugsermächtigung im Regelfall erwarten, wenn er den Sicherungsschein bereits im Reisebüro ausgehändigt bekommt.

    Auch hier wieder die Einschränkung: den Sicherungsschein erhält der Kunde ja bereits vor der Anzahlung. Das heißt, wenn ein Reisebüro - unberechtigter Weise - die Restzahlung VOR Aushändigung der Unterlagen verlangt, neige ich zur Ansicht, dass der Reiseveranstalter - rechtlich gesehen - keine Verpflichtung hätte, die Vollzahlung des Kunden zu akzeptieren. Er KANN es, muss es aber nicht. Er müsste es nur dann voll anrechnen, wenn dem Kunden auch bereits die Reiseunterlagen übergeben wurden.

    Wobei es im umkehrten Fall für den Kunden auch blöd ist: Ginge der Reiseveranstalter in Konkurs, das Reisebüro hätte bereits voll vom Kunden kassiert und die Reiseunterlagen ausgegeben, darf das Reisebüro das Geld NICHT mehr an den Kunden zurückgeben, sondern muss die Zahlung an den Masseverwalter weiterleiten. Der Kunde kann sich seine Zahlung NUR mit dem Sicherungsschein wieder bei der Abrechnungsstelle auszahlen lassen.

    Soweit ein Ausflug in die komplizierte Welt des Reiserechts. Zerbrecht Euch aber lieber nicht den Kopf darüber, sondern sucht einen Anwalt auf. Allerdings kann ich eine Aussage eines Postings hier nicht ganz bejahen: ...Anwalt... der kennt alle Tricks und Schlichen...: es gibt nur ganz wenige Anwälte, die sich wirklich im Reiserecht auskennen. Mir sind Fälle bekannt, da haben mir, ich - Laie, Reisende geschrieben, ich möge ihnen sagen, was sie ihrem Anwalt sagen sollte, wie er vorgehen sollte, wo er welche §§ findet, weil dieser sich nicht auskennt (mögen ja auch Ausnahmen sein...).

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Baulärm - Beschwerde beim Reisebüro oder beim Reiseveranstalter?
    mosaikM mosaik

    ...und ob Schadenersatzansprüche vorliegen, wage ich sowieso zu bezweifeln, Gewährleistungsansprüche wahrscheinlich, gell! 😉

    ...Wollte nur wieder mal auf die spitzfindigen Unterscheidungen der Juristen hinweisen 😄

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • 10% Zuschlag auf Flugpeise zum Umweltschutz
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    "dongressi" wrote:
    Es nützt alles nichts, wenn in Deutschland und auch weiteren Teilen Europas viel für die Umwelt getan wird, aber die Energiefresser wie USA, China etc. nicht mitziehen. Da bringt auch ein Zuschlag auf die Flugpreise nichts.

    genau das meinte ich mit meinen ersten Sätzen - nur weil das eine wenig bringen könnte, "fang'm halt erst gar net an" und warten, bis die anderen anfangen.

    Was, wenn die anderen nicht anfangen?

    Dann warten wir, bis es zu spät ist oder wie?

    Gruß
    Peter

    Airlines

  • Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
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    "Kessy05" wrote:
    TUI interactive tritt als Vermittlerin von Reisen, Flugbeförderung uns sonstigen Touristikleistungen auf.

    Ausschließlich bei Buchungen von Leistungen mit der Bezeichnung "TUIfly Mix" tritt TUI interactive als Reiseveranstalterin auf und verpflichtet sich zur Erbringung bestimmter Touristikleistungen in eigener Verantwortung

    ❓
    Nun habe ich aber keine TUIfly-Mix Reise gebucht !Irgendwie irritiert mich das jetzt.

    Nun, das verstehe ich so, dass auf dieser Webseite von TUI nicht oder nicht nur TUI-eigene Angebote vertrieben werden, sondern, wie in jedem anderen Reisebüro, auch Produkte anderer Veranstalter.

    Auch könnte TUI interactive ein eigens zur Vermittlung von TUI Produkten eingerichtetes virtuelles Reisebüro sein. Insofern stimmt es dann, dass TUI interactive nur als Vermittler auftritt und nicht für den Erfolg der Reise haftet. In diesem Fall muss aber vor Buchung am Bildschirm deutlich erkennbar sein, wer der eigentliche Veranstalter der Reise ist.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
    mosaikM mosaik

    ich habe das so verstanden, dass nachgeforscht wurde und das Hotel war noch buchbar (also nicht ausgebucht, wie der Veranstalter behauptete). Und dann gelten meine Überlegungen in dem Sinn: Frage an den Receptionisten: frei? Antwort: ja! Aber er kann ja gar nicht sagen, ob der Veranstalter X noch freie Zimmer hätte - in seinem Kontingent. Und wer der keine Zimmer hat und vom Hotel um den Preis bekommt, dann heißt es dem Kunden gegenüber erst Mal: überbucht/ausgebucht.

    Die Frage, ob es dem Veranstalter wirtschaftlich zumutbar ist, gegen Mehrkosten, die er selbst zu schlucken hätte, ein teureres Zimmer im gebuchten Hotel zur Verfügung zu stellen oder ob er aus seinem freien Kontingent anderer Hotels etwas anbietet, ist wieder eine eigene Frage.

    Wenn ich da weiter überlege, drängt sich mir die Frage auf: wenn der Veranstalter sein Kontingent ausgeschöpft hätte, das Hotel keine weiteren Zimmer mehr geben will, weshalb hat er den Kunden nicht ein Zimmer aus seinem Kontingent zugewiesen? Schlampigkeitsfehler? Oder...? Und da gebe ich dir dann Recht: da könnten auch andere bösartige Überlegungen dahinter stehen. Aber das müsste alles bewiesen werden, im Streitfall. Was bringt das also einen Kunden vor Ort weiter?

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
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    "holzwurm" wrote:
    Alles andere ist humbug, sonst bräuchten wir ja keine Buchungen mehr abschließen

    Dem Grunde nach stimmt alles. Aber es könnte hier ein Richter u. U. auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Denn letztendlich hängt alles auch von objektiven Tatsachen ab.

    Ich nehme hier als Beispiel zwei idente Schwesternhotels "Entabei" und "Trentabei". Gebucht: Trentabei", vor Ort zugeteilt "Entabei": alles gleich, nur eine Häuserecke weiter. Hier wird es wohl schwer sein, abzureisen oder sich auf eigenen Kosten Ersatz suchen. Unstrittig bliebe natürlich, dass der Reisevertrag schlechterfüllt wäre.

    Nochmals, dem Grunde nach sind deine Infos völlig korrekt, aber für einen Laien dann vor Ort vielleicht doch schwer einschätzbar.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
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    "sowieso" wrote:
    Wie sieht es denn eigentlich aus, wenn erst vor Ort mitgeteilt wird, dass das gebuchte Hotel überbucht sei, es sich aber bei eigener Recherche herausstellt, dass dem nicht so ist, das Hotel von vornherein nicht gebucht war und die Reiseleitung o. R.-Veranstalter sich weigert, dem Gast das gebuchte Hotel doch noch kurzfristig zu ermöglichen?

    Die Frage erhebt sich, wie denn ein Laie so etwas "recherchieren" kann? Aussage von den Leuten an der Reception? Wissen die alles? Aussagen von örtlichen Reiseleitern? Vielleicht Schutz und Abwehr, um sich elend langen Debatten aus dem Weg zu schleichen?
    Was, wenn der Veranstalter nach deiner Rückkehr dir das Gegenteil beweist?
    Was, wenn das Hotel nur eine bestimmte Anzahl von Zimmern dem Veranstalter zu dem vereinbarten Preis zur Verfügung stellt? Und wenn die verkauft, gibt's trotz freier Zimmer keine Betten? Somit trotz allem "Überbuchung".

    Kann der Gast alles auf eigene Faust erledigen, wie sieht es dann aber mit dem gebuchten Rückflug aus, man hat ja dann keine Reiseleitung vor Ort. - und was mit den zusätzl. Kosten?

    Die Reise dann vor Ort abbrechen, ist ja auch nicht so toll.

    "sowieso" wrote:
    und beispielsweise kein Hausriff besitzt, wie das gebuchte Hotel

    Das kommt mir irgendwie von einem anderen Thread her bekannt ;). Zur Frage: wenn der Veranstalter dies versprochen hat, wäre es durchaus unter Umständen keine Gleichwertigkeit.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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