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Buchungsstornierung wegen Corona

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • Halbmond1956H Halbmond1956

    Ich möchte mich auch bezüglich dieser Problematik melden. Unsere Buchung vom 06.04.-10.04.20 wurde von Centerparks storniert. Ich habe gleich um die Rückerstattung des Gesamtbetrags gebeten, da wir in der Konstellation mit den Enkelkindern aus unterschiedlichen Bundesländern nicht mehr fahren können. Bei uns handelt es sich um einen Betrag von fast 2600 Euro.

    Ich erhielt auch die Mitteilung, dass grundsätzlich nur digitale Gutscheine per Mail verschickt werden. Ich habe daraufhin Widerspruch eingelegt, denn lt. der bestehenden AGB´s von Centerparks und dem europäischen Recht steht mir eine Rückerstattung bei Schließung des Parks zu. Meine Mail wurde nicht zugestellt, es kam sofort die Mitteilung... die Mailadresse ist deaktiviert. Habe dann allen Schriftverkehr an die Zentrale in Köln geschickt, per Einschreiben-Rückschein..

    Die Antwort von Centerparks war am Freitag der digitale Gutschein per Mail. Habe nochmals schriftlich Widerspruch eingelegt und auch mit der Weitergabe an einen Rechtsanwalt gedroht. Nun bin ich gespannt. Da ich über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, werde ich das auch durchziehen.

    bzipsB Offline
    bzipsB Offline
    bzips
    Verwarnt Gesperrt
    schrieb am zuletzt editiert von
    #21

    @Halbmond1956

    Hast Du denen bereits eine angemessene Frist zu Rückerstattung gesetzt? Wenn nicht, Frist setzen und abwarten.

    Ansonsten läufst Du Gefahr, auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben, wenn Centerparks das Urteil akzeptiert. Das würde Dir wahrscheinlich auch der Anwalt so raten.

    Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, bei der Rechtsschutzversicherung die Kostenabdeckung anfragen, bzw. durch den Anwalt anfragen lassen

    Halbmond1956H 1 Antwort Letzte Antwort
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    • moselpaarM moselpaar

      Hallo Halbmond1956
      Um welchen Park handelt es sich? Wurde über Centerparcs.de gebucht oder im Park selbst? Die Parks haben ja unterschiedliche Vertragspartner.
      Mfg
      Moselpaar

      Halbmond1956H Offline
      Halbmond1956H Offline
      Halbmond1956
      schrieb am zuletzt editiert von
      #22

      @moselpaar sagte:

      Um welchen Park handelt es sich? Wurde über Centerparcs.de gebucht oder im Park selbst? Die Parks haben ja unterschiedliche Vertragspartner.

      Wir haben über Centerparks gebucht und es betrifft den Park in Leutkirch im Allgäu.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • bzipsB bzips

        @Halbmond1956

        Hast Du denen bereits eine angemessene Frist zu Rückerstattung gesetzt? Wenn nicht, Frist setzen und abwarten.

        Ansonsten läufst Du Gefahr, auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben, wenn Centerparks das Urteil akzeptiert. Das würde Dir wahrscheinlich auch der Anwalt so raten.

        Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, bei der Rechtsschutzversicherung die Kostenabdeckung anfragen, bzw. durch den Anwalt anfragen lassen

        Halbmond1956H Offline
        Halbmond1956H Offline
        Halbmond1956
        schrieb am zuletzt editiert von
        #23

        @bzips

        ja die Frist habe ich gesetzt.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • KarpanK Offline
          KarpanK Offline
          Karpan
          schrieb am zuletzt editiert von
          #24

          Hallo

          Wie wäre es den mit folgendem Denkanstoß.
          Klar ist, dass CP gegen die eigenen AGB und geltendes Recht verstößt.
          Kann ich ggfs. Anzeige wegen Unterschlagung oder ähnlichem stellen?

          Gibt es Empfehlungen für einen Anwalt, der vielleicht mehrere Fälle hat?

          Grüße

          Karpan

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • vonschmelingV Offline
            vonschmelingV Offline
            vonschmeling
            Moderator
            schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
            #25

            @Karpan
            Völliger Schwachsinn.
            Das wäre zudem ein strafrechtlich relevanter Vorhalt, bei dem es keine Verknüpfung von Fällen gibt.
            Und Anwaltsempfehlungen geben wir hier schon gleich zweimal nicht!

            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
            "Im Herzen barfuß!"

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            • KarpanK Offline
              KarpanK Offline
              Karpan
              schrieb am zuletzt editiert von
              #26

              Hallo

              Sorry, das sollten 2 Fragen sein.
              Ich bin nicht sicher, ob durch das einbehalten des Geldes nicht der Tatbestand der Unterschlagung oder so erfüllt ist.
              Das ich persönlich davon nix habe ist mir klar, aber ich lasse ungern so mit mir umgehen.

              Bzgl. der Anwaltsempfehlung: ok, danke

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV Offline
                vonschmelingV Offline
                vonschmeling
                Moderator
                schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                #27

                Aber ich bin mir sicher, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist.

                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                "Im Herzen barfuß!"

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • KarpanK Offline
                  KarpanK Offline
                  Karpan
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #28

                  § 246 Unterschlagung. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

                  KarpanK 1 Antwort Letzte Antwort
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                  • vonschmelingV Offline
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                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #29

                    Ich kenne das STGB, Karpan.
                    Du solltest dem Staatsanwalt vortragen nicht mir.

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                    "Im Herzen barfuß!"

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                    • KarpanK Karpan

                      § 246 Unterschlagung. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

                      KarpanK Offline
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                      Karpan
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #30

                      wenn Geld darunter fällt könnte es passen.
                      Gibt es vielleicht einen passenderen Tatbestand?

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • vonschmelingV Offline
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                        vonschmeling
                        Moderator
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #31

                        Natürlich fällt Geld darunter, es fehlt aber der Vorsatz / die Mutwilligkeit weshalb eine Klage auf Unterschlagung ins Leere gehen wird.
                        Der Antragsgegner wird sich auf außergewöhnliche Umstände berufen - mit Erfolg.

                        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                        "Im Herzen barfuß!"

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                        • Wülfi71W Offline
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                          Wülfi71
                          schrieb am zuletzt editiert von Wülfi71
                          #32

                          Anzeigen kannst Du, was Du willst... Mit ein wenig Glück bekommst Du nach ein paar Wochen ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und ein paar Monate später die Aufhebung des Verfahrens, weil kein öffentliches Interesse an der Verfolgung vorliegt, schon gar nicht, wenn der erklärte Wunsch der Legislative die Gutscheinlösung ist.

                          06/22 NCE, 08/22 JFK, 06/23 SEZ, 09/23 LCY, 03/24 BCN, 12/24 HND, 05/25 MIA, 10/25 TFS/MS Relax

                          vonschmelingV 1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • Wülfi71W Wülfi71

                            Anzeigen kannst Du, was Du willst... Mit ein wenig Glück bekommst Du nach ein paar Wochen ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und ein paar Monate später die Aufhebung des Verfahrens, weil kein öffentliches Interesse an der Verfolgung vorliegt, schon gar nicht, wenn der erklärte Wunsch der Legislative die Gutscheinlösung ist.

                            vonschmelingV Offline
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                            Moderator
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #33

                            @wuelfi71 sagte:

                            Anzeigen kannst Du, was Du willst...

                            Darum ging es aber nicht, es stand ja eine konkrete Frage im Raum.

                            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                            "Im Herzen barfuß!"

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • Harder1907H Offline
                              Harder1907H Offline
                              Harder1907
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #34

                              Hallo zusammen,

                              ich habe ein ähnliches Problem, allerdings haben wir Dunirell in den Niederlanden (Juni) gebucht.

                              Die haben sich sehr früh gemeldet. Es soll einen Gutschein geben, der bis Ende 2021 (=Reisedatum) gültig ist. Buchen muss man aber schon bis 31.10.2020.

                              Vom Grundsatz her gehe ich derzeit davon aus, dass ich auch in den Niederlanden um die Zahlung des Restpreises nicht rum komme. Der Gutschein entspricht damit dem Reisepreis.

                              Leider habe ich aber keine Ahnung vom niederländischen Recht. Online konnte ich nur etwas für Pauschalreisen und Flüge finden, nicht aber für Direktbuchungen. Die Buchungsbestätigung verweist auf dunirell.de. Kontakt wäre über eine Mailadresse.nl.
                              Die Buchungsbestätigung ist auf die Buchungsbedingungen verlinkt (also kein Anhang der zum Buchungszeitpunkt geltenden Bedingungen).
                              Ob die verlinkten Bedingungen auch die sind, die zum Buchungszeitpunkt gültig waren, kann ich nicht beurteilen (ein gültig ab oder Stand.. habe ich nicht gefunden). In den Bedingungen steht, dass niederländisches Recht gilt und das die niederländische Fassung der Bedingungen Vorrang hat.

                              Vielleicht weiss ja hier jemand Rat:
                              Muss ich den Gutschein nach niederländischem Recht annehmen?
                              Verfällt der Gutschein - wie in Deutschland - bei einer Insolvenz?

                              Vielleicht könnte mir jemand auch die entsprechenden Rechtsvorschrift verlinken.

                              Vom Grundsatz her möchte ich aus verschiedenen Gründen keinen Gutschein:

                              • wir reisen mit schulpflichtigem Kind und sind terminlich nur bedingt flexibel
                              • der Termin war wegen eines zusätzlichen beweglichen Ferientages perfekt, wir nur gebucht wir denken, dass es recht leer sein wird (aber nicht so leer wie jetzt 😂).
                              • wir können Ende Oktober noch nicht abschätzen, wann wir in 2021 Urlaub bekommen
                              • wir können bis zu diesem Termin die Brückentage/schulfreien Tage nicht einschätzen
                              • es gibt keine Garantie, dass wir zu dem von uns gewünschten Termin buchen können
                              • zu einem (deutlich) höheren Preis wollen wir nicht buchen

                              Letzteres ist ohnehin meine Befürchtung, nicht nur bei dieser Reise, auch bei einer Pauschalreise mit Gutscheinlösung:
                              Wenn man wieder Reisen kann und alle für den gleichen Reisezeitpunkt (Sommer/Sommerferien o.ä.) die Gutscheine einlösen wollen (+ "Neureisende" ohne Gutscheine), rechne ich damit drauf zahlen zu müssen (Hotel teurer, Flug teurer, Kinderermäßigung weg oder deutlich geringer etc). Wenn es dann ganz schlecht läuft kann ich diese Mehrkosten gar nicht tragen.

                              Vielen Dank vorab.

                              bzipsB 1 Antwort Letzte Antwort
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                              • Harder1907H Harder1907

                                Hallo zusammen,

                                ich habe ein ähnliches Problem, allerdings haben wir Dunirell in den Niederlanden (Juni) gebucht.

                                Die haben sich sehr früh gemeldet. Es soll einen Gutschein geben, der bis Ende 2021 (=Reisedatum) gültig ist. Buchen muss man aber schon bis 31.10.2020.

                                Vom Grundsatz her gehe ich derzeit davon aus, dass ich auch in den Niederlanden um die Zahlung des Restpreises nicht rum komme. Der Gutschein entspricht damit dem Reisepreis.

                                Leider habe ich aber keine Ahnung vom niederländischen Recht. Online konnte ich nur etwas für Pauschalreisen und Flüge finden, nicht aber für Direktbuchungen. Die Buchungsbestätigung verweist auf dunirell.de. Kontakt wäre über eine Mailadresse.nl.
                                Die Buchungsbestätigung ist auf die Buchungsbedingungen verlinkt (also kein Anhang der zum Buchungszeitpunkt geltenden Bedingungen).
                                Ob die verlinkten Bedingungen auch die sind, die zum Buchungszeitpunkt gültig waren, kann ich nicht beurteilen (ein gültig ab oder Stand.. habe ich nicht gefunden). In den Bedingungen steht, dass niederländisches Recht gilt und das die niederländische Fassung der Bedingungen Vorrang hat.

                                Vielleicht weiss ja hier jemand Rat:
                                Muss ich den Gutschein nach niederländischem Recht annehmen?
                                Verfällt der Gutschein - wie in Deutschland - bei einer Insolvenz?

                                Vielleicht könnte mir jemand auch die entsprechenden Rechtsvorschrift verlinken.

                                Vom Grundsatz her möchte ich aus verschiedenen Gründen keinen Gutschein:

                                • wir reisen mit schulpflichtigem Kind und sind terminlich nur bedingt flexibel
                                • der Termin war wegen eines zusätzlichen beweglichen Ferientages perfekt, wir nur gebucht wir denken, dass es recht leer sein wird (aber nicht so leer wie jetzt 😂).
                                • wir können Ende Oktober noch nicht abschätzen, wann wir in 2021 Urlaub bekommen
                                • wir können bis zu diesem Termin die Brückentage/schulfreien Tage nicht einschätzen
                                • es gibt keine Garantie, dass wir zu dem von uns gewünschten Termin buchen können
                                • zu einem (deutlich) höheren Preis wollen wir nicht buchen

                                Letzteres ist ohnehin meine Befürchtung, nicht nur bei dieser Reise, auch bei einer Pauschalreise mit Gutscheinlösung:
                                Wenn man wieder Reisen kann und alle für den gleichen Reisezeitpunkt (Sommer/Sommerferien o.ä.) die Gutscheine einlösen wollen (+ "Neureisende" ohne Gutscheine), rechne ich damit drauf zahlen zu müssen (Hotel teurer, Flug teurer, Kinderermäßigung weg oder deutlich geringer etc). Wenn es dann ganz schlecht läuft kann ich diese Mehrkosten gar nicht tragen.

                                Vielen Dank vorab.

                                bzipsB Offline
                                bzipsB Offline
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                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #35

                                @ Harder1907

                                Die Niederlande sind Mitglied der EU, somit sollte gültiges EU-Recht dort auch gelten.

                                Auch in Deutschland bevorzugt(e) die Regierung ja eine "Lösung", die bisher nicht mit EU-Recht konform geht. Deswegen ja jetzt auch die angekündigten Rückzahlungen (auf Antrag).

                                1 Antwort Letzte Antwort
                                Antworten Zitieren
                                • Günter/HolidayCheckG Offline
                                  Günter/HolidayCheckG Offline
                                  Günter/HolidayCheck
                                  Admin Experte Fuerteventura
                                  schrieb am zuletzt editiert von Günter/HolidayCheck
                                  #36

                                  @Harder1907
                                  Es gibt mehrere Länder die statt Rückerstattung nur Gutscheine ausgeben-ohne sich zuvor eine Genehmigung der EU geholt zu haben:
                                  Darunter sind Italien, Frankreich, Belgien und die Niederlande
                                  Auch Griechenland hat sich inzwischen dafür entschieden Details zur griechischen Lösung ann man im Kreta-Forum nachlesen.
                                  Ebenfalls ohne EU Genehmigung.

                                  Harder1907H 1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • Günter/HolidayCheckG Offline
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                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #37

                                    Nachdem ich zu dem Thema hier schon gepostet hatte:
                                    Zu den bekannten Ländern die eine Gutscheinregelung ohne EU Zustimmung durchführen, also
                                    Italien, Frankreich und Niederlande sowie Griechenland
                                    kommen nun Spanien und heute aktuell auch Portugal hinzu, jeweils alle im Alleingang ohne EU Zustimmung,
                                    Belgien, das Heimatland des zuständigen EU Kommisars- hatte schon vor ein paar Wochen einen Alleingang beschlossen.
                                    Dies nur zur Komplettierung des Beitrags vom 22.04.

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                      schrieb am zuletzt editiert von Günter/HolidayCheck
                                      #38

                                      Nachtrag:
                                      DRV Präsident Fiebig äusserte sich heute zu dem Thema und sprach von sogar zwölf EU Ländern, die einen nationalen Alleingang bei dem Thema Gutscheine durchführen.
                                      Da wir hier nur sieben aufgelistet haben bemühe ich mich mal, die weiteren fünf namentlich zu erfahren.

                                      Quelle: Brancheninfos, DRV über FVWOnline

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                        #39

                                        Nach dem derzeitigen Stand will der Reiseveranstalter, die für Anfang Juni geplante Usbekistanreise durchführen. Es gibt nur das Angebot zu regulären Bedingungen zu stornieren. Das Problem für mich ist dabei, die nachfolgende 14tägige Quarantäne. Ich benötige regelmäßige medizinische Behandlung. Diese Frage wurde bestimmt noch nicht rechtlich überprüft. Muß der Reiseveranstalter diese Situation , Quarantäne, bei der Entscheidung über eine Stornierung berücksichtigen?

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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #40

                                          Meinst du die Quarantäne wenn Du zurück nach Deutschland fliegst?

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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