Eurowings
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Da das einfacher und billiger ist sollte das zügig erstattet werden ...
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Die Gretchenfrage erscheint mir: Wo hast du die Auslagen geltend gemacht? Bei Eurowings?
Du kannst entweder die Entschädigung oder die Auslagen bei der Airline geltend machen, nicht beides.@vonschmeling sagte:
Du kannst entweder die Entschädigung oder die Auslagen bei der Airline geltend machen, nicht beides.
Das ist allein schon von der Begrifflichkeit völliger Unsinn! Hier werden von vonschmeling wieder mal Äpfel mit Birnen verglichen. "Auslagen" beschreiben die Höhe des entstandenen Schadens, im Gegensatz dazu ist die "Entschädigung" die Begleichung des entstandenen Schadens. Es kann also allein schon von der Begrifflichkeit gar nicht heißen "Entschädigung oder Auslagen", sondern diese beiden Begriffe können nur in Beziehung gesetzt werden im Sinne von "Entschädigung für Auslagen". Ich weiß nicht, was vonschmeling wieder geraucht hat, aber das Zeug vernebelt scheinbar die Sinne. Gemeint war offensichtlich folgendes:
@vonschmeling sagte:Du hättest alternativ 1500€ Entschädigung verlangen können, daher habe ich mich gewundert, dass du 1100€ (Anm.: Entschädigung für die Auslagen) verlangst.
Und dies ist dann zu allem Übel auch noch inhaltlich völliger Unsinn! Hier geht's um Entschädigungsleistungen gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, die seit dem 17.02.2005 auch in Deutschland geltendes Recht ist. Diese betreffen bei einer Flugannullierung, über die der Fluggast, wie in diesem Fall, erst 1 Tag vor Abflug in Kenntnis gesetzt wird, sowohl die Entschädigung für entstandene (notwendige) Auslagen als auch die Entschädigung für die (immateriellen) Unannehmlichkeiten. Die Entschädigung für die immateriellen Unannehmlichkeiten beträgt bei Flügen bis zu 1500 km (Venedig - Düsseldorf Luftlinie ca. 764 km) pro Person 250 Euro (bei 6 Personen wären das also insgesamt 1500 Euro). Diese Entschädigung für den immateriellen Schaden solltest Du, @Lind-24, also zusätzlich zu den bereits beantragten Auslagen noch bei Eurowings unter Berufung auf die EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 7, beantragen (zunächst einmal kannst Du das per Mail machen). Sollte Eurowings die Forderungen nicht erfüllen, musst Du andere Schritte in Erwägung ziehen.
Zu Deiner Frage: Ich habe geschrieben, dass Entschädigungsleistungen für Flugverspätungen/Flugannullierung gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 im Raum stehen, weil gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 das Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 nicht verpflichtet ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Was als "außergewöhnlicher Umstand" gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 zu bewerten ist, hatte ich bereits ausgeführt.
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@vonschmeling sagte:
Du kannst entweder die Entschädigung oder die Auslagen bei der Airline geltend machen, nicht beides.
Das ist allein schon von der Begrifflichkeit völliger Unsinn! Hier werden von vonschmeling wieder mal Äpfel mit Birnen verglichen. "Auslagen" beschreiben die Höhe des entstandenen Schadens, im Gegensatz dazu ist die "Entschädigung" die Begleichung des entstandenen Schadens. Es kann also allein schon von der Begrifflichkeit gar nicht heißen "Entschädigung oder Auslagen", sondern diese beiden Begriffe können nur in Beziehung gesetzt werden im Sinne von "Entschädigung für Auslagen". Ich weiß nicht, was vonschmeling wieder geraucht hat, aber das Zeug vernebelt scheinbar die Sinne. Gemeint war offensichtlich folgendes:
@vonschmeling sagte:Du hättest alternativ 1500€ Entschädigung verlangen können, daher habe ich mich gewundert, dass du 1100€ (Anm.: Entschädigung für die Auslagen) verlangst.
Und dies ist dann zu allem Übel auch noch inhaltlich völliger Unsinn! Hier geht's um Entschädigungsleistungen gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, die seit dem 17.02.2005 auch in Deutschland geltendes Recht ist. Diese betreffen bei einer Flugannullierung, über die der Fluggast, wie in diesem Fall, erst 1 Tag vor Abflug in Kenntnis gesetzt wird, sowohl die Entschädigung für entstandene (notwendige) Auslagen als auch die Entschädigung für die (immateriellen) Unannehmlichkeiten. Die Entschädigung für die immateriellen Unannehmlichkeiten beträgt bei Flügen bis zu 1500 km (Venedig - Düsseldorf Luftlinie ca. 764 km) pro Person 250 Euro (bei 6 Personen wären das also insgesamt 1500 Euro). Diese Entschädigung für den immateriellen Schaden solltest Du, @Lind-24, also zusätzlich zu den bereits beantragten Auslagen noch bei Eurowings unter Berufung auf die EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 7, beantragen (zunächst einmal kannst Du das per Mail machen). Sollte Eurowings die Forderungen nicht erfüllen, musst Du andere Schritte in Erwägung ziehen.
Zu Deiner Frage: Ich habe geschrieben, dass Entschädigungsleistungen für Flugverspätungen/Flugannullierung gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 im Raum stehen, weil gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 das Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 nicht verpflichtet ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Was als "außergewöhnlicher Umstand" gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004 zu bewerten ist, hatte ich bereits ausgeführt.
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Naja, ich würde sagen viel mehr als "Alles" ...

Bestenfalls wäre meinem Vortrag eine (m.E. wirkungslose!) Gegenüberstellung anzuheften gewesen - nämlich die der immateriellen entgegen der materiellen Entschädigung.Lind-24 "wusste es nicht und war das das erste Mal" - klar, da sind solche Details von hochrangiger Wichtigkeit ...

Also nochmal für Sezierer:
Im Rahmen der Berufung auf die VO(EG)261/04 hätte eine von den tatsächlichen Aufwendungen unabhängige (=immaterielle) Entschädigung verlangt werden können (außerhalb des Dunstkreises jener Verordnung wird nach Beleg abgerechnet, und basta!).
Alternativ kann Lind-24 natürlich auch die tatsächlichen Auslagen (=belegbare Kosten) verlangen - und vermutlich erstickt der Traveler demlängst an seinem Obstsalat?!
Eine Entschädigung (=Gleichstellung des Geschädigten) kann sowohl materiell als auch immateriell sein (soviel zu "alles gesagt" @Rubin9999 ...
).Mit Äpfeln oder Birnen hat das alles nicht die geringste Berührung - und es nervt!
Lind-24 ist mit einer Erstattung der tatsächlichen Kosten offenbar froh und dankbar - eine lobenswerte wenn auch eher exotische Haltung.
Mit den ggf. übrigen 400 Tacken hätte sie sicherlich ein Fest für die 6 Reisenden und ihre Freunde gegeben!
Beispielhaftes Verhalten für mich, ich wünschte mir wahrlich mehr davon!Danke auch von mir @Traveler737 - einfacher können Wichtigkeitsgebirge kaum zur Pulverisierung dargeboten werden!
Weiter so ... Keule raus und drauf gehalten!
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@Lind-24
Selbstverständlich kann sich das Luftvekehrsunternehmen nicht von den zusätzlichen Kosten der alternativen Beförderung exkulpieren - ganz gleich ob ihm der Himmel auf den Kopp fällt oder nur eine 737 mit Traveler an Bord ...
Du hast den Anspruch an den gebuchten Flughafen gebracht zu werden - wie bleibt in einem gewissen Rahmen der Angemessenheit dir überlassen ... -
@Lind-24
Selbstverständlich kann sich das Luftvekehrsunternehmen nicht von den zusätzlichen Kosten der alternativen Beförderung exkulpieren - ganz gleich ob ihm der Himmel auf den Kopp fällt oder nur eine 737 mit Traveler an Bord ...
Du hast den Anspruch an den gebuchten Flughafen gebracht zu werden - wie bleibt in einem gewissen Rahmen der Angemessenheit dir überlassen ...@vonschmeling sagte:
Im Rahmen der Berufung auf die VO(EG)261/04 hätte eine von den tatsächlichen Aufwendungen unabhängige (=immaterielle) Entschädigung verlangt werden können (außerhalb des Dunstkreises jener Verordnung wird nach Beleg abgerechnet, und basta!).
Alternativ kann Lind-24 natürlich auch die tatsächlichen Auslagen (=belegbare Kosten) verlangen - und vermutlich erstickt der Traveler demlängst an seinem Obstsalat?! (...)
Lind-24 ist mit einer Erstattung der tatsächlichen Kosten offenbar froh und dankbar - eine lobenswerte wenn auch eher exotische Haltung. Mit den ggf. übrigen 400 Tacken (Anm.: also der Differenz von den beantragten 1100 Euro zu 1500 Euro) hätte sie sicherlich ein Fest für die 6 Reisenden und ihre Freunde gegeben!@vonschmeling, bist leider immer noch komplett auf dem Holzweg! Lind-24 kann gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 5, Abs. 1a), Entschädigung für ihre Auslagen i.H.v. 1100 Euro gem. Art. 8 fordern (selbstverständlich verlangt das Luftfahrtunternehmen dazu entsprechende Belege) und zusätzlich gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 5, Abs. 1c), Ausgleichszahlungen (sozusagen als Entschädigung für immaterielle Schäden/Unannehmlichkeiten) i.H.v. 250 Euro pro Person, also 1500 Euro, gem. Art. 7. Also, nochmal zum Mitschreiben für Begriffsstutzige: 1100 Euro + 1500 Euro = 2600 Euro. Lediglich für die Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 gelten - wie von mir eigentlich unmissverständlich dargestellt, aber von vonschmeling offenbar immer noch nicht verstanden ...
@vonschmeling sagte:Selbstverständlich kann sich das Luftvekehrsunternehmen nicht von den zusätzlichen Kosten der alternativen Beförderung exkulpieren - ganz gleich ob ihm der Himmel auf den Kopp fällt oder nur eine 737 mit Traveler an Bord ...
... die von mir gemachten Einschränkungen, dass das Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen nicht verpflichtet ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
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Kurze Frage zu einem anderen Thema: kriegt man bei EW auf einer Pauschalreise generell keine kostenlosen Getränke? Nicht, dass mich das stört (war nur Malle, die zwei Stunden überleb ich ohne) - mir ist nur aufgefallen, dass die Leute, die den Smarttarif gebucht hatten, Snacks und Getränke bekamen, die Basicflieger natürlich nichts (ist ja nur Handgepäck inkl) aber wir als Pauschalreisenfliegende auch nichts? Das müsste ja dann auch eigentlich ein Smarttarif sein oder ist das ein ganz eigener Tarif?
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Richtig, die Vereinbarungen, die die Veranstalter mit den Airlines treffen, können von den Tarifen im Einzelplatzverkauf abweichen.
Recht häufig hat der Pauschalreisefluggast eine Freigepäckmenge aber keinen Anspruch auf Verpflegung. -
Richtig, die Vereinbarungen, die die Veranstalter mit den Airlines treffen, können von den Tarifen im Einzelplatzverkauf abweichen.
Recht häufig hat der Pauschalreisefluggast eine Freigepäckmenge aber keinen Anspruch auf Verpflegung.@Eisprinzessin
Wie von vonschmeling geschrieben (Tarifabweichung) - mein Posting vom 02.10.17 zu EW-Flügen im Rahmen einer Pauschalreise nach Ibiza:@kourion sagte:
Flüge durchgeführt von Eurowings (...) Freigepäck 20 kg, Bordverpflegung nicht inklusive.
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Ah ok, danke euch! Hätte ich ja mal nachgucken können... aber genau das hatte ich mir auch gedacht. Gilt das dann auch für längere (Pauschal)flüge?
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Ah ok, danke euch! Hätte ich ja mal nachgucken können... aber genau das hatte ich mir auch gedacht. Gilt das dann auch für längere (Pauschal)flüge?
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Ah ok, danke euch! Hätte ich ja mal nachgucken können... aber genau das hatte ich mir auch gedacht. Gilt das dann auch für längere (Pauschal)flüge?
@eisprinzessin sagte:
Ah ok, danke euch! Hätte ich ja mal nachgucken können...
Nö, musst du nicht. Da kannst du je nach Threadverlauf schon mal lange nach suchen. Ist ja kein Aufwand kurz zu antworten.

Was EW-Langstrecken + pauschal angeht - leider keine Ahnung. Ggf. den Veranstalter kontaktieren. (Bei manchen Veranstaltern gibt's zu Freigepäck / Bordverpflegung Infos in der Buchungsbestätigung.) -
Bei den meisten Airlines gibt es nur auf Langstrecken noch inkludierte Verpflegung. Bei einigen wenigen auch auf Mittelstrecke.
Hängt immer von der Airline ab. Im Zweifel die Airline mal anschreiben.VG
Auf Langstrecke gibt´s bei EW inkludierte Verpflegung - wobei "längere" Strecken eine etwas unpräzise Angabe ist um sie erschöpfend zu beantworten ...
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@vonschmeling sagte:
Im Rahmen der Berufung auf die VO(EG)261/04 hätte eine von den tatsächlichen Aufwendungen unabhängige (=immaterielle) Entschädigung verlangt werden können (außerhalb des Dunstkreises jener Verordnung wird nach Beleg abgerechnet, und basta!).
Alternativ kann Lind-24 natürlich auch die tatsächlichen Auslagen (=belegbare Kosten) verlangen - und vermutlich erstickt der Traveler demlängst an seinem Obstsalat?! (...)
Lind-24 ist mit einer Erstattung der tatsächlichen Kosten offenbar froh und dankbar - eine lobenswerte wenn auch eher exotische Haltung. Mit den ggf. übrigen 400 Tacken (Anm.: also der Differenz von den beantragten 1100 Euro zu 1500 Euro) hätte sie sicherlich ein Fest für die 6 Reisenden und ihre Freunde gegeben!@vonschmeling, bist leider immer noch komplett auf dem Holzweg! Lind-24 kann gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 5, Abs. 1a), Entschädigung für ihre Auslagen i.H.v. 1100 Euro gem. Art. 8 fordern (selbstverständlich verlangt das Luftfahrtunternehmen dazu entsprechende Belege) und zusätzlich gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 5, Abs. 1c), Ausgleichszahlungen (sozusagen als Entschädigung für immaterielle Schäden/Unannehmlichkeiten) i.H.v. 250 Euro pro Person, also 1500 Euro, gem. Art. 7. Also, nochmal zum Mitschreiben für Begriffsstutzige: 1100 Euro + 1500 Euro = 2600 Euro. Lediglich für die Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 gelten - wie von mir eigentlich unmissverständlich dargestellt, aber von vonschmeling offenbar immer noch nicht verstanden ...
@vonschmeling sagte:Selbstverständlich kann sich das Luftvekehrsunternehmen nicht von den zusätzlichen Kosten der alternativen Beförderung exkulpieren - ganz gleich ob ihm der Himmel auf den Kopp fällt oder nur eine 737 mit Traveler an Bord ...
... die von mir gemachten Einschränkungen, dass das Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlungen nicht verpflichtet ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
@traveler737 sagte:
Lind-24 kann gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 5, Abs. 1a), Entschädigung für ihre Auslagen i.H.v. 1100 Euro gem. Art. 8 fordern (selbstverständlich verlangt das Luftfahrtunternehmen dazu entsprechende Belege) und zusätzlich gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, Art. 5, Abs. 1c), Ausgleichszahlungen (sozusagen als Entschädigung für immaterielle Schäden/Unannehmlichkeiten) i.H.v. 250 Euro pro Person, also 1500 Euro, gem. Art. 7. Also, nochmal zum Mitschreiben für Begriffsstutzige: 1100 Euro + 1500 Euro = 2600 Euro. Lediglich für die Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 gelten - wie von mir eigentlich unmissverständlich dargestellt, aber von vonschmeling offenbar immer noch nicht verstanden ...
Dann wäre es ja auch jeden Fall einen Versuch wert. Vielen Dank @traveler 737 für deine Ausführung.
LG
Bine -
Ich kann die VO im Halbschlaf runterbeten, nahm aber irrtümlich an, dass Lind-24 mit dem Ausgleich der Kosten zufrieden sein würde ...
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Ich kann die VO im Halbschlaf runterbeten, nahm aber irrtümlich an, dass Lind-24 mit dem Ausgleich der Kosten zufrieden sein würde ...
@vonschmeling sagte:
Ich kann die VO im Halbschlaf runterbeten ...
Mag ja sein, dass Du die VO im Halbschlaf runterbeten kannst, in diesem Fall hast Du Dich aber gründlichst verbetet - und das begleitet von unsäglichen, vor Überheblichkeit strotzenden Schimpftiraden. Vielleicht wär's gut, wenn man in solch einem Fall sich nicht noch selber über den grünen Klee lobt, sondern einfach mal sagt: Sorry, mein Fehler, und sorry für die Beleidigungen und Verunglimpfungen, die ich losgelassen habe.
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... rät mir der User, der mir z.B. "Delirieren im Vollsuff" unterstellt? Na dann ...
Leider nein, Traverler737 - ich erkenne zwar irrtümliche Interpretationen des Sachstandes an, fühle mich aber wirklich nicht veranlasst, ausgerechnet vor dir das Büßertrikot überzustreifen.
Mit besten und absolut begriffsstutzigen Empfehlungen
vs -
Auf Langstrecke gibt´s bei EW inkludierte Verpflegung - wobei "längere" Strecken eine etwas unpräzise Angabe ist um sie erschöpfend zu beantworten ...
Danke für eure Antworten bzgl. der EW-Verpflegung.
@vonschmeling sagte:
Auf Langstrecke gibt´s bei EW inkludierte Verpflegung - wobei "längere" Strecken eine etwas unpräzise Angabe ist um sie erschöpfend zu beantworten ...
Nun, es gibt auch noch keinen präzisen Flug. War rein interessehalber, man weiß ja nie, wohin der nächste Urlaub führt... also ich zumindest weiß es noch nicht!
Aber gut zu wissen ist es, denn so kann sich jeder selber überlegen, ob man sich vorher noch den Wanst vollhaut oder lieber kostenpflichtig ein Flugzeugmenü bestellt. 
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Danke für eure Antworten bzgl. der EW-Verpflegung.
@vonschmeling sagte:
Auf Langstrecke gibt´s bei EW inkludierte Verpflegung - wobei "längere" Strecken eine etwas unpräzise Angabe ist um sie erschöpfend zu beantworten ...
Nun, es gibt auch noch keinen präzisen Flug. War rein interessehalber, man weiß ja nie, wohin der nächste Urlaub führt... also ich zumindest weiß es noch nicht!
Aber gut zu wissen ist es, denn so kann sich jeder selber überlegen, ob man sich vorher noch den Wanst vollhaut oder lieber kostenpflichtig ein Flugzeugmenü bestellt. 
Eisprinzessin - bei Pauschalreisen mußt du auch auf Langstrecken deinen RV anfragen, was im Flug inkludiert ist - es gibt auch Fluggäste mit Pauschalreisen z.B.PUJ, HKT, BKK, POP, CUN usw., die kein Essen mit dabei haben, sondern nur das Gepäckstück - und sich dann an Bord wundern, warum sie "nicht auf der Liste" stehen....somit - immer beim RV nachfragen - du hast "automatisch" nicht die Snackboxen dabei! Wasser ja - ist auf Langstrecke für alle Gäste inkludiert!
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Allmächt ... low frills auch auf Langstrecke?
Wusste ich nicht ...
