Ich bin ja oft bei Dir und lese in der Regel auch alles was hier so von sich gegeben wird. Es sei denn , ich möchte jemanden ärgern 
In diesem Fall gehe ich aber nicht so ganz konform mit Dir, wenn ich mir die Erläuterung so anschaue.
Aber vielleicht lesen hier ja auch Rechtsanwälte mit , die den Inhalt ein wenig Laien freundlicher erklären können.
In diesem Falle zitiere ich mal aus dem Urteil :
* die Beklagte ist der Reiseveranstalter.
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Reisepreis anteilig bereits an die Beklagte* geleistet worden war. Zur Begründung führte es aus, dass es in Bezug auf die Corona-Krise darauf ankomme, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Grundsätzlich seien an die Darlegung des Reisenden hierzu keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich. Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung Anfang März für ganz Italien der Fall gewesen, sodass die Beklagte gemäß § 651h Abs. 3 BGB nicht befugt gewesen sei, Stornierungskosten zu erheben.