"holzwurm" wrote:
Nun wenn die Werbung (Katalog) an der Realität vorbeischießt, kann aber auch mal ein Veranstalter wegen irreführender Werbung dran sein. Das sollten sich die Marketingstrategen der RV auch mal vor Augen führen.
Aber sehr wahrscheinlich lassen die sich ihre Werbetexte ja noch von einem Winkeladvokaten absegnen - der den Wahrheitsgehalt des Werbetextes gar nicht auf Richtigkeit prüfen kann, weil er das Haus noch nie gesehen hat - damit sind sie ja dann aus dem Schneider und der Urlauber ist im Falle einer Beschwerde der Dumme.
Gruß
holzwurm
holzwurm, entschuldige bitte, aber ich bin heute in Geberlaune.
Dein Beitrag ist insoweit richtig, als Reiseveranstalter "wegen irreführender Werbung dran sein" können. Einmal strafrechtlich, wenn vorsätzlich mit falschen Angaben geworben wird. Aber vor allem auch zivilrechtlich, wenn die Katalogangaben nicht eingehalten werden.
Natürlich lassen sich Reiseveranstalter beim Abfassen ihrer Kataloge juristisch beraten. Aber diese Berater als "Winkeladvokaten" zu bezeichnen, finde ich voll daneben.
Und selbstverständlich sind die Reiseveranstalter durch die juristische Beratung nicht aus dem Schneider! Wenn die Katalogangaben nicht stimmen, ist der Reiseveranstalter zu Schadensersatz verpflichtet. Wenn die Beschwerde eines Touristen berechtigt ist, und er die Formalitäten einhält, vor allem die Fristen, dann ist er nicht der Dumme.
Gruß
Manfred