Abbildung von Personen
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Hallo,
habe mir mal gerade wieder Bilder von Hotels angesehen und dabei festgestellt, dass auf den Bildern immer wieder irgendwelche Personen abgebildet sind die warscheinlich mit dem Fotograf nichts zu tun haben. (z.B. am Strand oder am Pool). Wie ist das nun ,wenn sich jemand auf dem Foto erkennt und nicht damit einverstanden ist , dass er hier abgebildet ist?
Gruß Silvia -
Hallo Silvia,
interessante Frage: Na dann will ich mal meine verstaubten Kenntnisse aus meinem Strafrecht-Studium für Dich aktivieren:
Deine Frage ist im Kunsturhebergesetz geregelt. Hier ein Auzug aus dem entsprechenden §:
§ 22
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.§ 23
Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:-
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
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Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
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Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
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Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
So im Klartext heisst das: die von Dir angesprochenen Personen im Urlaub fallen zu 99.9% unter die Ausnahmeregelung des §23,2,3
Für Privatpersonen wird es sehr schwer, ein berechtigtes Interesse 4(2) nachzuweisen, dass eine Verbreitung untersagen könnte.
Falls in einem konkreten Fall eine Person von einem anderen User des Forums abgelichtet worden ist, und diese Person mit der Veröffentlichung nicht einverstanden ist, denke ich wird hier im Forum eine Mail and die Admins reichen, die dann das Bild sicher ohne Probleme entfernen werden.
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OlyaSol hat es eigentlich schon gut erklärt.
Man muß unterscheiden zwischen Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens, wie z.B. Politiker oder Schauspieler.
Personen des öffentlichen Lebens müssen sich damit abfinden, dass ungefragt Photos veröffentlicht werden, auch wenn sie vorher nicht gefragt wurden. Allerdings geht die Rechtsprechung mittlerweile immer mehr in die Richtung, dass es sich um Photos handeln muss, die mit dem Wirken der öffentlichen Person zu tun hat - mit anderen Worten: Photos aus dem Privatbereich dürfen auch nicht so ohne weiteres veröffentlicht werden.Privatpersonen müssen es sich nicht so ohne weiteres gefallen lassen, dass sie fotografiert werden. Und schon gar nicht, dass diese Photos dann veröffentlicht werden.
Wie immer gibt es eine Ausnahme (wie schon oben ausgeführt): Wenn sich diese Pesonen "zufällig" irgendwo im Bild befinden, müssen sie das "fotografiert werden" akzeptieren und auch damit rechnen, dass diese Photos irgendwo publiziert werden, vor allem, wenn es sich um öffentliche Veranstaltungen, öffentliche Strände oder andere öffentliche Plätze handelt. Man weiß allgemein, dass an solchen öffentlichen Plätzen fotografiert wird und muss deshalb auch damit rechnen, dass man selbst auch mal auf einem Photo auftaucht. Das gilt allerdings nur, wenn die Aufnahme nicht alleine dem Zweck dient, diese eine (fremde) Person zu fotografieren.
Man stelle sich vor, am Piccadilly Circus in London dürfte ich nur dann eine Aufnahme machen, wenn keine fremden Personen im Bild sind - es gäbe keine Aufnahmen vom Piccadilly Circus.Auf meinen Photos, die ich im Holidaycheck hinterlegt habe, sind in der Regel keine oder nur ganz entfernt Personen zu sehen, weil ich stets versuche, Landschaftsaufnahmen ohne Personen zu machen. Solche Fotos sehen ohne Personen ohnehin schöner aus.
Wo ist Dein Problem, Silvia_L ? Geht es Dir nur um's Grundsätzliche oder bist Du persönlich betroffen ?
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Hola,
man sollte auch noch den §201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen) erwähnen.
Das ist ja alles zutreffend für den deutschen Rechtsraum. Aber wie sieht es den aus, wenn ich einen Australier in Thailand fotografiere oder eine Italienerin in Kuba?
Da dürfte die deutsche Gesetzgebung wenig Relevanz haben.
Welche Gesetze und Richtlinien gelten in diesem Fall?
Mir persönlich ist nicht bekannt, daß es hierfür international geltende Richtlinien gibt. Eher Empfehlungen und nationale Gesetze.
Wenn ihr da allerdings eine Auskunft habt, würde mich das brennend interessieren!
Ich persönlich halte es so, daß ich Bilder von meiner Webseite entferne, wenn sich jemand darauf erkennt und die Veröffentlichung nicht wünscht, unabhängig von Gesetzen und Richtlinien. Ist aber bisher noch nicht vorgekommen. Wenn ich, egal wo, eine Person bewußt zur Bildgestaltung aufnehme, frage ich erst ob ich fotografieren darf, auch wenn dadurch eine interessante Szene verloren geht.
Saludos
Uwe -
Uwe,
bezogen auf die ursprüngliche Frage - Einstellen des Photo in HC - ist es völlig unerheblich, wo das Photo gemacht wurde. Wenn Du also die Italienerin auf Kuba photografierst und diese in Deutschland in ein Forum stellst, gilt automatisch deutsches Recht für den Fall, dass Sie gegen Dich in Deutschland gerichtlich vorgehen wollte. -
OlyaSol wrote:
Uwe,
bezogen auf die ursprüngliche Frage - Einstellen des Photo in HC - ist es völlig unerheblich, wo das Photo gemacht wurde. Wenn Du also die Italienerin auf Kuba photografierst und diese in Deutschland in ein Forum stellst, gilt automatisch deutsches Recht für den Fall, dass Sie gegen Dich in Deutschland gerichtlich vorgehen wollte.Mario,
erst einmal Danke!
Das würde aber auch bedeuten, wenn ich besagte Italienerin in Kuba fotografiere und das Foto auf meiner Webseite veröffentliche, gilt deutsches Recht. Da ich ja in Deutschland wohne.
Also ehrlich, da habe ich so meine Zweifel. Aber ich weiß es auch nicht besser.
Was ist, wenn die Italienerin mich aus Italien heraus verklagt. Weil Sie nur italienisch kann und mit der deutschen Gesetzgebung nicht vertraut ist?
Muß Sie dann wirklich deutsches Recht akzeptieren?
Saludos
Uwe -
Stimmt. Bleibt ja auch beim Fotografieren nicht aus, daß man bei Ausflügen oder am Strand irgendwelche "Köppe"
mit ablichtet.
Solange man nicht bewusst Fotos veröffentlicht, auf denen jemand bloß gestellt wird, empfinde ich das auch nicht weiter schlimm. -
Was ist, wenn die Italienerin mich aus Italien heraus verklagt. Weil Sie nur italienisch kann und mit der deutschen Gesetzgebung nicht vertraut ist?
Dazu brauchts sie einen Deutschen Anwalt und es geht vor ein Deutsches Gericht ( Amtsgericht)
Ist doch logisch!
Und dann gelten natürlich auch deutsche Gesetze. -
Hallo,
mal so ganz nebenbei,
wenn ich "geschossen" werde und das Foto ist gut, könnt Ihr
s veröffentlichen, wenns abern Schuß in den Ofen ist, gibts was auf die Hörner

Gruß
Taiger -
Hola,
nein, daß ist so absolut nicht logisch!
Ich unterstelle mal, daß es im Italienischen Recht auch so etwas wie das Recht am eigenen Bild gibt. Dann hätte ich ihr Recht verletzt und warum sollte sie sich dann mit deutscher Rechtsprechung abgeben?
Dreht den Fall doch einmal um:
Eine Italienerin fotografiert Euch in einer für Euch peinlichen Situation. Nach Eurer Logik, müßtest Ihr jetzt einen italienischen Anwalt nehmen.Ich würde das nicht machen, ich würde erst einmal zu einem deutschen Anwalt gehen und klären lassen, welches Recht den nun gilt – Deutsches oder Italienisches oder gar ein ganz anderes.
Worauf ich hinaus will: Es gibt keine pauschale rechtliche Erklärung für pauschal gestellte Fragen zum Recht. Schon gar nicht, wenn zwei oder mehrer Rechtsgebiete betroffen sind.
Natürlich gibt es Gesetze, Richtlinien und Abkommen, die zur Lösung beitragen. Aber welche nun angewandt werden können, ergibt sich immer nur aus einem konkreten Fall und sollte von einem Rechtsgelehrten mit praktischer Erfahrung geklärt werden.
Saludos
Uwe -
curiosus wrote:
...es kommt doch darauf an, wo es veröffentlicht wird.
.de oder .it ...Hola,
ich habe eine .com Domain, was nun?
Nein, davon ist es mit Sicherheit nicht abhängig. Noch nicht einmal davon wo der Server steht, auf dem die Bilddateien gespeichert werden. Den der Provider kann diesen sonst wo stehen haben.
Aber es wird immer ersichtlicher, wie komplex so eine einfache Frage sein kann.
Ich glaube, es macht auch keinen Sinn, dies zu vertiefen. Außer es meldet sich ein Anwalt der sich konkret mit dieser Art von Fragen beschäftigt.
Saludos
Uwe -
Hallo Hardy01,
ich bin nicht persönlich betroffen, mir geht es nur ums grundsätzliche.
Ich meinte auch keine Bilder auf denen nur ganz klein Leute unscharf zu sehen sind, sondern Bilder auf denen wirklich jemand gut zu erkennen ist.
Gruß Silvia L -
Silvia L wrote:
Wie ist das nun ,wenn sich jemand auf dem Foto erkennt und nicht damit einverstanden ist , dass er hier abgebildet ist?Hallo Silvia,
beim hochladen der Fotos bestätigt man doch hier, daß alle abgelichteten Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Ich muß natürlich zugeben, daß auf meinen Fotos auch manchmal jemand zu sehen ist, den ich vorher nicht gefragt habe. Aber bei manchen Motiven kann man eben nicht warten, bis man alleine ist. Ich versuche allerdings immer, keinen von vorn und in voller Größe zu erwischen.
Dazu fällt mir gerade noch ein, daß ich hier im Forum bei der Dubai-Umfrage mitgemacht habe und daß auf einem der Fotos jemand zu sehen ist, dem das besagte Foto an genanntem Flughafen bestimmt nicht recht wäre ... ;). Vielleicht handelt es sich auch um eine Verwechslung, man weiß es nicht genau.

Viele Grüße,
BlackCat70
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Auf Motivsuche
Kölner Dom, blauer Himmel, Sonnenschein – ideale Bedingungen für ein schönes Bild. Nur steht vor der Kathedrale ein japanischer Tourist. Muss man um seine Erlaubnis bitten, bevor man ihn mit aufs Foto bannt? Und – viel wichtiger – darf man überhaupt den Dom fotografieren? Wenn man seine Aufnahmen veröffentlichen will, und sei es nur auf der privaten Homepage, sollte man die Antworten auf diese Fragen kennen.
Fotos von Personen
Was man beachten muss, wenn man Fotos von Personen veröffentlichen will, legt das Kunsturhebergesetz (KUG) fest: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 KUG) Wichtig ist dabei zuerst einmal, dass die Einwilligung nur nötig ist, wenn man seine Fotos auch „verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen“ will. Das heißt, dass diese Regeln nicht für Bilder gelten, die ein Hobbyfotograf für das private Fotoalbum macht.
Aber hier ist Vorsicht geboten: Sobald der Amateur seine Fotos als Dias auf dem Schulfest zeigt oder digitalisiert auf seine Homepage stellt, tut er genau das – er verbreitet die Bilder und stellt sie zur Schau. Dann gelten für ihn die gleichen Regeln wie für Profis. Dass er damit kein Geld verdient, spielt keine Rolle.
Neben dem Bildnisschutz ergeben sich weitere Rechte aus dem „allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ (das Bildnisschutzrecht ist ein spezieller Bestandteil davon). Nach heute herrschender Ansicht ist schon das ungefragte Herstellen eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Untersagen kann es der Abgebildete zumindest, wenn die Aufnahme etwa heimlich und in der Absicht das Bild zu veröffentlichen hergestellt wird. Zu einer Veröffentlichung muss es – anders als nach KUG – also nicht erst kommen.
Höchstrichterlich ist noch nicht entschieden, ob es einen generellen Schutz vor der Bildnisherstellung gibt. Hier sind die Ansichten umstritten. Nach herrschender Meinung muss abgewogen werden zwischen den Interessen des Fotografierten am Persönlichkeitsschutz und denen des Fotografen an der Herstellung des Fotos.
Am besten vorher fragen
In der Praxis bedeutet das, dass der Fotograf sich von einer Person, die er fotografieren und das Bild später veröffentlichen möchte, die Erlaubnis dazu geben lassen muss. Diese Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Fotografierte ein Honorar bekommt, aber auch, wenn klar ersichtlich ist, dass er nichts dagegen hat, abgelichtet zu werden – etwa weil er für den Fotografen posiert.
Doch Vorsicht: auch in solchen Fällen bleibt fraglich, wie weit die Einwilligung, die der Abgelichtete implizit erteilt haben soll, geht. Es kommt – sofern keine schriftliche Erklärung unterzeichnet wurde, in der dies alles geregelt ist – immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Das heißt, wenn ich den Eindruck eines fotografierenden Touristen mache und jemanden auf der Straße fotografiere, muss er – selbst wenn er posiert – noch lange nicht damit einverstanden sein, dass sein Bild auch im Internet veröffentlicht wird.
Ergibt sich für den Fotografierten aus den Umständen nicht, dass man so was vorhat, muss man als Verwender des Fotos beweisen, dass eine Einwilligung vorliegt und in welchem Umfang sie gilt. Das wird meist nicht gelingen, das Gericht wird also die Umstände aus Sicht des Fotografierten deuten und Schlüsse ziehen. Wer mit professionellen Modellen arbeitet, sollte sich die Genehmigung schriftlich geben lassen, am besten mit dem Vermerk, dass sie „unwiderruflich“ ist.
Wie kann es dann aber sein, dass in Zeitungen und Zeitschriften ständig Bilder mit vielen Menschen zu sehen sind – etwa in Fußgängerzonen, bei Demonstrationen oder dergleichen? Als Fotograf kann man sich doch nicht von Hunderten von Menschen die Genehmigung einholen, bevor man das Foto an eine Redaktion verkauft. Für derartige Bilder gelten Ausnahmen.
Manchmal geht's auch ohne Erlaubnis
Ohne Einwilligung dürfen Fotos verbreitet und „öffentlich zur Schau gestellt“ werden, „auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, außerdem „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ (§ 23 KUG). Wer also an einer Veranstaltung teilnimmt, muss damit rechnen fotografiert zu werden.
Auch hier gibt es Grenzen: Der Schwerpunkt des Bildes muss auf der Darstellung des Geschehens liegen, nicht auf den teilnehmenden Personen. So ist es nicht erlaubt, einen jubelnden Musik- oder Fußballfan aus der Masse der Zuschauer herauszuheben – etwa durch eine Nahaufnahme mit einem Teleobjektiv. Dass solche Bilder trotzdem häufig zu sehen sind, ändert daran nichts, zeigt aber, dass die Fotografierten selten dagegen vorgehen.
Ebenfalls ohne Einwilligung dürfen Bilder gemacht werden, „die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“.
Personen der Zeitgeschichte
Sehr komplex ist die Regelung zu „Bildnissen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ (§ 23, Abs. 1 Nr. 1 KUG). So dürfen beispielsweise Fotos von Staatsoberhäuptern generell ohne ihre Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, da sie so genannte „absolute Personen der Zeitgeschichte“ sind.
Nur eine begrenzte Zeit lang können auch Fotos „relativer Personen der Zeitgeschichte“ ohne ihre Zustimmung verbreitet werden. Hierbei handelt es sich um Personen, die nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis von einigem öffentlichen Interesse sind, also etwa um Beteiligte an einem interessanten Prozess.
Zu der Frage, wer eine Person der Zeitgeschichte ist und in welchen Situationen man sie aufnehmen darf, gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, in denen unterschiedliche Bewertungen abgegeben werden. In der Linkliste am Ende der Seite sind Quellen genannt, die diesen Sachverhalt ausführlich darstellen.
Risiken beim Verwerten
Vorsicht ist geboten, wenn Fotos zu verschiedenen Zwecken genutzt werden sollen. Möglichst alle Verwertungen sollten abgesprochen und in einer möglichst schriftlichen Einwilligungserklärung festgehalten werden. Das Online-Magazin Photographie.de berichtet von einem abschreckenden Beispiel: Ein Fotograf hatte Bilder eines Paares gemacht, die er bei Wettbewerben einreichen und auf seiner Website verwenden wollte. Er verkaufte sie dann aber auch an eine Firma, die die Fotos auf Gleitcreme-Tuben drucken ließ.
Als die Fotografierten davon hörten, verklagten sie das Unternehmen auf Unterlassung. Der Fotograf musste eingestehen, dass das Paar es nicht erlaubt hatte, die Fotos für einen solchen Zweck zu nutzen. Das Landgericht Köln entschied, dass der Hersteller der Gleitcreme etwa 50.000 Tuben zurück rufen und vernichten lassen musste. Man kann davon ausgehen, dass die Firma diese Kosten vom Fotografen zurück fordert, der sich mit einer Aufnahme wahrscheinlich finanziell ruiniert hat.
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@Katze2ooo
Wenn Du Dich für Rechtsfragen interessierst, solltest Du vielleicht auch daran denken, daß Du beim kompletten Abkopieren und Einstellen fremder Texte und dazu noch ohne Quellenangabe gegen Urheberrechte verstößt. -
@ Susannexyz
wieso? die quwelle kommt im google, wenn man sucht findet man dort etwas!
und unter diesem bericht ist kein urheberrecht angegeben
noch zur info
ich habe etwa "10000" digitalbilder mit meinem foto in verschiedenen ländern geschossenund wenn du richtig liest im roten text, da hast du schon mal eine,von zwei quwellen
gruss