Reisepreis
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Hallo, jetzt bräuchte ich mal eine Meinung zu folgenden Problem: Wir haben aus einem uns zugesandten Sonderkatalog von Schwinges-Reisen (gehört wohl zu Big Extra, bzw. Sonnenklar) telefonisch eine Reise gemäß des eindeutigen ausgeschriebenen, klar definierten Katalogpreis gebucht. Bei der telefonische Buchung haben wir auch kurz nochmal die entsprechende Buchung verglichen.
Jetzt habe ich die Buchungsbestätigung erhalten, allerdings mit einem teureren Reisepreis. Nach ewigen Telefonaten mit einem "Callcenter" wurde mir erklärt, im Katalog wäre es ein Ausschreibungsfehler, bindend sei der auf der schriftlichen Buchungsbestätigung angegebener Betrag. Ich bin aber der Meinung, dass man als Veranstalter doch an dem im Katalog ausgeschriebenen Preis gebunden ist.
Der Preisunterschied ist zwar nicht gravierend, aber so etwas ist für mich absolut unseriös. Es wurde uns von Seiten des Reiseveranstalters angeboten, die Reise zu stornieren, es wurde nicht einmal ansatzweise versucht, ein "ausgleichendes, kundenfreundliches" Angebot zu machen.
Vielleicht könntet ihr mir antworten, wie ihr das seht.
Herzlichen Dank
Karin -
Ein Katalog ist rechtlich gesehen kein Angebot, sondern die Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot zu machen. Erst wenn dieses vom Veranstalter angenommen wird, kommt ein Vertrag zustande und die Reisebestätigung ist verbindlich - im Rahmen der AGBs.
LG
Sokrates
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Vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Nein, das Problem ist, dass sich der Veranstalter auf die fehlerhafte Ausschreibung des Angebotes im Katalog herausredet. Dort sind die Zimmer nämlich als Juniorsuiten ausgeschrieben, sowohl bei der entsprechenden Preistabelle im Katalog als auch bei den beschreiben Leistungen. Es heißt aber jetzt, der Katalogpreis würde sich auf die DZ beziehen (dies wäre der "Ausschreibungsfehler), die Juniorsuiten würden einen entprechenden Aufpreis erforderlich machen.
Im Katalog ist es eindeutig aufgeschlüsselt mit einem Grundpreis sowie den entsprechenden Zuschlag für den Flughafen. Mir geht es weniger um den etwas höheren Preis (50,-- Euro), sondern um den "negativen, unseriösen Touch", wie dort mit den Kunden umgegangen wird.
Es kann jetzt natürlich sein, dass dem rechtlichen schon Genüge getan wird, indem man uns eine Stornierung anbietet. An eine Telefonnummer von einem Vorgesetzten kommt man effektiv nicht ran, auch die Telefonnr. die ich auf der Homepage von Big Extra gefunden habe, erscheint auf den ersten Blick wie eine normale Büronr. mit Durchwahl, wählt man diese aber kommt man automatisch auf die "Callcenter-Nr."
Karin -
Entschuldigung, habe ich das richtig verstanden ?
Ein Katalogpreis ist was bitte ? Also kein Angebot zu einem klar definierten Preis für eine klar definierte Leistung ?
Ich habe den Einwand von Sokrates bisher nur mal im Zusammenhang mit dem Kauf eines Autos gehört.
Was ist denn eigentlich mit der Preisauszeichnungspflicht ? Wo steht denn im Katalog: Achtung, wir machen Ihnen mit den angegebenen Preisen ein völlig unverbindliches Angebot ?Ich bin ein bekennender Gegner der AGB`n, aber das wäre auch für mich auch völlig neue Facette. Man glaubt es nicht !!
Gruss Rüdiger
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Da hat Sokrates schon recht. Auch wenn Du in den Laden gehst und die Milch im Regal für 0,77 € ausgepreist ist, ist dieser Preis noch nicht bindend. Es ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Erst wenn an der Kasse der Preis bestehen bleibt, hast Du die Milch für 0,77 € gekauft. Du machst also dem Laden das Angebot die Milch für 0,77 € zu kaufen. Die Kassiererin nimmt dein Angebot an, Vertrag ist zustande gekommen. Meint die Kassiererin nun aber, die Milch würde 1,00 € kosten und Du kaufst trotzdem, so hat sie ein neues Angebot gemacht, welches Du jetzt annimmst.
Natürlich wird jeder Laden das ganze als Fehler ansehen und Dir den "Aufpreis" erstatten, aber rein rechtlich ist es nun einmal so.
Das gleiche findet auch auf sämtliche Katalogbestellungen (also auch Reisen) Anwendung.
Unverständlich finde ich nur, dass beim Buchen dem Callcenter nicht aufgefallen ist, dass man von unterschiedlichen Preisen spricht. Geben die nicht alles direkt in den Computer ein? Da hätte das doch auffallen müssen.
LG
Yvonne -
IngoYvonne wrote:
Unverständlich finde ich nur, dass beim Buchen dem Callcenter nicht aufgefallen ist, dass man von unterschiedlichen Preisen spricht. Geben die nicht alles direkt in den Computer ein? Da hätte das doch auffallen müssen.LG
YvonneDas sehe ich auch als Problem.
Aber zu dem Them Supermarkt:
Alles was im Supermarkt am Regal ausgezeichnet ist, ist auch bindend.
Man kann sich höchstens über eine Falschauspreisung rausreden. Aber sowas kommt in der heutigen Zeit relativ selten vor.
LG
holzwurm -
Hallo,
im Prinzip hat Sokrates recht. Doch meiner Meinung ist der Katalogpreis rechtlich schon ein verbindliches Angebot, jedoch mit dem Vorbehalt, daß Fehler nicht akzeptiert werden müssen.
Hier kann sich also eine Firma selbstverständlich auf einen Fehler berufen. Bindend ist wirklich erst das schriftliche Angebot. Allerdings besteht die Pflicht den Fehler, soweit möglich, umgehend zu korriegieren.
Um wieder auf die Milch zurückzukommen. Komme ich am nächsten Tag wieder in das gleiche Geschäft und die Milch kostet immer noch 77 Cent, dann habe ich Anspruch darauf, diese zu dem ausgeschriebenen Preis zu erhalten.
Ich denke hier gilt also nicht die Regel, daß es ein unverbindliches Angebot ist, sondern die, der Preisauszeichnungspflicht.
Das mit dem Angebot trifft wohl eher im Fall einer ausgebuchten Reise zu. Hier kann der Kunde ja auch nicht darauf bestehen, daß er zum angebotenen Preis befördert wird.
Gruß
Berthold
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holzwurm wrote:
Alles was im Supermarkt am Regal ausgezeichnet ist, ist auch bindend.Nein, neun, nein und tausendmal nein!
Ich habe den Job gelernt und nach drei Jahren Lehre ist diese Prüfungsfrage immer noch für viele ein Fallstrick gewesen. Die Auszeichnung im Supermarkt kann jederzeit wiederrufen werden. Wichtig ist dann nur die sofortige (schnellstmögliche) Änderung.
Bitte glaub mir, auch in der heutigen Zeit ist das noch so, in der das Thema der mutwillig umgeklebten Preisetiketten nicht mehr sonderlich aktuell ist.
Gruß
Berthold
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Also ich habe mal gehört, dass die Preisauszeichnung rechtlich bindend ist, und al Ausnahme = Anbweichung nur der konkret erkennbare Irrtum gilt. Beispielo:
Boss-Anzug ( ohne Makel ) Preisschild: 399 Cent ! Hier ist ein Irrtum für jeden offensichtlich.
Aber eine Preisdifferenz z.B. statt € 29.90 eben € 19.90 ist denkbar und daher bindend.
Wer hat noch Jura studiert ?Gruss Rüdiger
PS: beim Autokauf heisst es glaube ich auch Kaufantrag, und der wird erst durch die Bestätigung bindend.
Steht auf dem Reisevertrag auch Reisevertragsantrag ? -
Hallo Rüdiger,
ich weiß, daß man das sehr oft hört und es ist sicher einer der verbreitetsten Irrtümer. Aber glaube mir ich habe so etwas wirklich gelernt. Daher bin ich mir sicher, daß ein Auszeichnungspreis nicht bindend ist.
Das Beispiel bezieht sich beim Anzug darauf, daß der falsche Preis angenommen wurde. Dann kann dies sogar noch nachträglich rückgängig gemacht werden, sofern es auch für den Kunden (darauf käme es in deinem Beispiel an) wirklich offensichtlich sein muß.
Gruß
Berthold
p.s.: Wie das im Einzelnen in solchen Fällen aber gehandhabt wird. Um wieder zur Milch zurückzukommen. Anstatt mit dem Kunden zu streiten, wird sicher der Preis akzeptiert.
Etwas, was ich bei diesem Beispiel auch nicht verstehe, denn der Verdienst sollte doch trotzdem noch passen.
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@kargeh
recht haben - recht bekommen. hin oder her.
mir ist aufgefallen, dass du mehrmals schreibst, dass du dich bei diesem geschäftsgebaren unwohl fühlst.
daher würde ich an deiner stelle stornieren und bei einem anderen va buchen. wer weiß, ob dieses kundenunfreundliche verhalten nicht noch weiter fortgeführt wird.
dann ist euer urlaub versaut und es bleibt ein bitterer nachgemschack. -
Erst mal allen vielen Dank für eure Beiträge. Ich habe inzwischen in "detektivischer Kleinarbeit" eine Telefonnr. herausbekommen, über die ich dann doch an einen "Vorgesetzten" gekommen bin, habe ihm die Situation noch mal geschildert. Er hat mir inzwischen zugesagt, dass ich "aus Kulanzgründen" den Preis zu den Bedingungen im Katalog bekomme, ich soll die geänderte Buchungsbestätigung umgehend erhalten. Das ist halt wieder mal das Problem mit den "Callcentern", wo der eine nicht weiß, was der andere macht und keiner eigenständige Entscheidungen treffen darf.
Normalerweise hätte ich definitiv woanders gebucht, allerdings wird dieses Hotel leider nur über die Big Extra Kette angeboten.
Liebe Grüße
Karin -
Für alle Hobby-Juristen die sich mal im deutschen Zivilrecht tummeln möchten. Der Fachbegriff hierfür ist: Invitatio ad offerendum
Viele Grüße und viel Spaß!
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ADEgi wrote:
Ich habe den Job gelernt und nach drei Jahren Lehre ist diese Prüfungsfrage immer noch für viele ein Fallstrick gewesen. Die Auszeichnung im Supermarkt kann jederzeit wiederrufen werden. Wichtig ist dann nur die sofortige (schnellstmögliche) Änderung.Und in welcher Frist hat die Änderung zu erfolgen?
Denn meines Wissens muß solange das Preisschild nicht geändert wurde zum alen Preis verkauft werden.
Hatte am Sammstag in einem Supermarkt auch die Diskussion mit einem Mitarbeiter bezüglich Auspreisung von Sonderangeboten. In dem Supermarkt werden alle Sonderangebote aufgebaut und noch mit dem aktuellen Preis ausgezeichnet. Die Sonderangebotspreise werden/wurden dann erst nach Schließung des Ladens (22 Uhr) entsprechend getauscht, da sie erst ab Montag Gültigkeit haben/hatten.
ADEgi wrote:
Bitte glaub mir, auch in der heutigen Zeit ist das noch so, in der das Thema der mutwillig umgeklebten Preisetiketten nicht mehr sonderlich aktuell ist.Eine Umettikettierung ist strafbar und hat nichts mit einem Preisirrtum zu tun.
LG
holzwurm -
Das Problem ist ja gelöst, wobei ich glaube, dass sich beim RV die Einsicht in die Rechtslage durchgesetzt hat, und man es als Kulanz verkauft. Sei`s drum !
Nur für die Supermarktleute:
das Preisschild an der Ware im Regal ist nicht bindend, wenn z.B. in einem Prospekt ( z.B. in einer Zeitungsbeilage ) auf einen Sonderverkauf ab einer bestimmten Zeit ( entweder unbfristet oder befristet - muss angegeben sein ) ein anderer Preis angegeben ist. Dieser Preis gilt, egal, was als pepperl auf der Ware ist oder am Regal angebracht ist.
Um auf Sokrates zurückzukommen: wie war das nochmal mit den Preisen für Reisen ? Eine Aufforderung ein Angebot abzugeben ? Willst du das wirklich so stehen lassen ? I break together !!
Gruss Rüdiger
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Helge Schneider Zitat, wie nett!
Sag mal, kannst Du lesen? Falls ja - und davon gehe ich aus - dann folge doch mal dem Link den ich oben angeben habe. Es ist zwar "nur" Wikipedia, aber Du kannst mir glauben - es ist tatsächlich so wie dort beschrieben.
Bei Reisen, im Supermarkt und bei vielen weiteren Beispielen in der deutschen Wirtschaft.
Durch den Verkäufer ergeht die Einladung zur Abgabe eines Angebotes. Als Kunde ( durch Buchung der Reise, beim Bezahlen an der Kasse etc. ) gibst Du dieses Angebot ab ( an den Supermarkt, an den Reiseveranstalter ) und er kann dannimmer noch entscheiden, ob der Preis korrekt ist und er es Dir verkauft ( also DeinAngebot annimmt ), oder aber ob er doch lieber einen anderen Preis fordert. Jetzt klar?Viele Grüße!
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Ich habe gewusst, dass du so antwortest.
Konkrete Frage:
wieviel Urteile kennst du, die in Bezug auf Prospekthaftung auf die Basis einer unverbindlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes eingegangen sind ?
Ich kenne nur Sachbestände, die auf Preisauszeichnungspflicht beruhen. Aber, das gebe ich zu, nobody is perfect.
Ein Richter ist auch Verbraucher, dass sollten wir nicht vergessen !
Gruss Rüdiger
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Man nennt es auch: "invitatio ad offerendum".
Die "invitatio ad offerendum" ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Es handelt sich nur um eine unverbindliche Mitteilung der Bereitschaft zum Vertragsschluss bei z.B. Preise von Ausstellungsstücken in Schaufenstern, Preisauszeichnungen an Verkaufsregalen, Preise in Katalogen aller Art, Preise in Werbeprospekten und in Zeitungsanzeigen usw.
Ein Angebot ist ein Antrag zur Begründung eines Vertragsverhältnisses. Dabei handelt es sich um eine Willenserklärung, mit der ein Rechtssubjekt (z.B. Verkäufer) einem anderen (z.B. Käufer) den Abschluss eines Vertrages anbietet. Ein Angebot ist grundsätzlich bindend. Abzugrenzen ist das Angebot von der bloßen Aufforderung an einen anderen, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten (siehe "invitatio ad offerendum").
Wird das Angebot in Form eines Antrags angenommen, kommt es zu einer Annahme.
Eine Annahme ist die in Bezug auf ein Angebot abgegebene Willenserklärung, mit der ein Vertrag* begründet wird. Die Annahme muss dem Angebot entsprechen und kann entweder ausdrücklich oder konkludent** durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
- Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Es besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen.
** (eine ausdrückliche Willenserklärung rechtswirksam ersetzen; eine Schlussfolgerung zulassend; schlüssiges Verhalten) Unter konkludentem Handeln versteht der Jurist schlüssiges Handeln, bei dem sich ohne ausdrückliche Willensäußerung allein aus den Umständen auf einen bestimmten rechtlich relevanten Willen schließen lässt.
P.S.:
Oh jemine, hier hat ja der Rüdiger und der Captain schon was dazu geschrieben. Und gleich gibt's wieder Haue. -
Da kann der Richter noch so sehr auch Verbraucher sein, er ist Justizia verpflichtet. Und da braucht´s auch keine Urteile, das deutsche Zivilrecht kann man da nicht verbiegen, es ist eindeutig.
Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ( "i.a.o." ) ist nunmal keinVertragsantrag im Sinne des §§ 145 ff. BGB
Viele Grüße!