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Flugverspätung bei keiner EU Airline

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • xxochrisX Offline
    xxochrisX Offline
    xxochris
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hy, ich hätte mal eine Frage, bei der mir hoffentlich jemand weiterhelfen kann. Wir waren letztens in Ägypten und sind mit der Fluggesellschaft Air Cairo geflogen. Beim Rückflug, als wir schon im Flugzeug saßen, viel auf, das Kerosin aus der rechten Tragfläche austritt und wir wurden in Hurghada in einen sogenannten Transitroom gesteckt. Nach etlichen Fehlinformationen und Hinhaltetaktiken stellte sich dann raus, das wir die Nacht über im Flughafen verbringen müssen. Nach 4 Stunden warten, bekamen wir erstmalig etwas zu trinken und nach 10 Stunden dann endlich mal was zu essen. Die Nacht über schliefen wir dann auf den Flughafenbänken und hatten dann insgesamt eine Verspätung von 15 Stunden. Nach der Beschwerde an das Reiseunternehmen ETI erhielten wir darauf hin ein Entschädigungsangebot von 33 Euro pro Person, welches wir allerdings für ziemlich lächerlich halten. Leider bekommen wir wenig Infos darüber in welcher Höhe man die Entschädigung ansetzen kann und ob überhaupt eine Anspruch in Frage kommt, da die Fluggesellschaft nicht in der EU registrierten Gesellschaften mit auftaucht und wir von einem nicht EU Land in die EU geflogen sind.

    Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus...

    Vielen Dank im Vorraus

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    • holzwurmH Offline
      holzwurmH Offline
      holzwurm
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Schau mal auf der Seite vom LBA nach.

      -Notfalls dort anrufen und nachfragen.

      lg
      holzwurm

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • xxochrisX Offline
        xxochrisX Offline
        xxochris
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        danke erstmal. Habs schon dort versucht, aber die haben leider etwas
        komische Öffnungszeiten 😆

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • privacyP Offline
          privacyP Offline
          privacy
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          @xxochris
          Gerne mal ein paar nähere Informationen.
          Zunächst mal macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen
          Flieger eines "Drittlandes" handelt. Das Flugziel EU ist als Voraus-
          setzung für Ausgleichszahlungen EU 261/2004 ausreichend.

          Allerdings unterscheidet die EU-Regelung zwischen Verspätung und
          Stornierung eines Fluges. Da sich Euer Flug auf den ersten Blick
          "nur" um 15 Stunden verspätet hat, sind Hilfestellung wie Speisen,
          Getränke, 2 Telefonate und bei absehbarer Verzögerung auf den
          nächsten Tag auch eine Hotelübernachtung zu gewähren.

          Erst bei einer Stornierung des Fluges kommen Ausgleichszahlungen
          in Betracht. Es gibt aktuell ein anhängiges Verfahren gegen Condor.
          Der Bundesgerichtshof hat den Fall zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Konkret geht es um die Frage, ab wieviel
          Stunden eine Verspätung und ob überhaupt mit einer Flugannulierung
          gleichgesetzt werden kann. Im Streitfall dort geht es um 25 Stunden.
          Die Entscheidung steht noch aus.

          Sollte sich die Flugnummer des Fluges geändert haben und sind bspw.
          neue Bordkarten ausgegeben worden, liegt die Vermutung nahe, daß
          es sich um eine Beförderung nach vorheriger Annullierung handelte.

          Wie oben geschrieben, kannst Du auf der Homepage LBA.de
          Details einsehen. Interessant bei Problemen mit Airlines ist auch
          die schlichtungsstelle-mobilitaet.de . Fühlen sich bei
          Pauschalreisen aber nicht zuständig.

          Weitere Infos bei Euro-Infozentrum Kehl, einfach mal googlen.

          Natürlich hätte Euch bei dieser langen Zeitspanne auch die Unterbringung
          durch die Airline (resp. dem Reiseveranstalter) in einem Hotel zugestanden.

          Hast Du aber die Nacht in der Abflughalle verbracht, kannst Du
          nachträglich eher keinen Schadensersatz für (die nicht in
          Anspruch genommene) Hotelunterbringung verlangen.
          Zumindest gibt es ein entsprechendes Gerichtsurteil
          aus jüngster Vergangenheit.

          Bei weiteren Fragen kannst Du mir gerne eine PN schicken.

          Gruß privacy

          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
          Bertrand Russell (1872-1970)

          1 Antwort Letzte Antwort
          Antworten Zitieren
          • ADEgiA Offline
            ADEgiA Offline
            ADEgi
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Hallo,

            so wie Du schreibst gehe ich davon aus, daß Du eine Pauschalreise bei ETI gebucht hattest. Somit wäre der Veranstalter dein Ansprechpartner und nicht die Fluggesellschaft! Wende Dich also dorthin.

            Als Anhaltspunkt kann die Frankfurter Tabelle dienen.

            Gruß

            Berthold

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • privacyP Offline
              privacyP Offline
              privacy
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Hallo xxochris
              Laß Dich nicht irritieren. Laut EU-Verordnung hast Du die freie Wahl,
              ob Du Dich an die Airline oder an deinen Reiseveranstalter wendest.

              Zwar ist dieser letztlich ebenso verpflichtet, Deine Forderung - hinsichtlich
              EU-Verordnung - an die Airline weiterzuleiten. Die Frankfurter Tabelle kannst Du da knicken, da kommen maximal 10 Prozent vom Preis eines Reisetages, also vielleicht mal gerade 30 Euro pro Tag oder so bei heraus.

              Deckt sich wahrscheinlich mit dem Angebot, das Dir bereits vorliegt.

              Sollte das LBA zu der Erkenntnis kommen, daß es sich um einen
              Verstoß gegen die EU-Regeln handelt ( und zumindest im Fall der
              nicht gewährten Hotelübernachtung ist das der Fall), hast Du eine
              Bestätigung von neutraler Stelle und kannst dann Deine
              Entscheidungen treffen.

              Natürlich immer Kopien zusätzlich an den Reiseveranstalter.
              Air Cairo direkt wäre ja auch zu kompliziert.

              Gruß privacy

              Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
              Bertrand Russell (1872-1970)

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • xxochrisX Offline
                xxochrisX Offline
                xxochris
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Sollte das LBA zu der Erkenntnis kommen, daß es sich um einen
                Verstoß gegen die EU-Regeln handelt ( und zumindest im Fall der
                nicht gewährten Hotelübernachtung ist das der Fall), hast Du eine
                Bestätigung von neutraler Stelle und kannst dann Deine
                Entscheidungen treffen.

                ==> Meinst du damit ich sollte den Fall dem LBA schildern und auf
                deren Antwort abwarten?

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • privacyP Offline
                  privacyP Offline
                  privacy
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Es gibt auf deren Internetseite einen entsprechenden Vordruck.
                  Den solltest Du allemale ausfüllen.

                  Das LBA setzt sich mit der Airline in Verbindung
                  und fordert eine Stellungnahme zum Vorgang ab.
                  Nur so können gewisse "Pappenheimer" der Branche,
                  die durch Meldungen der Fluggäste überproportional
                  auffallen, erfaßt und ggf. sanktioniert werden.

                  Da Du Deinem Reiseveranstalter aus Deinen Schilderungen
                  heraus bereits Mitteilung gemacht hast (hinsichtlich 4 Wochen
                  Frist bei Pauschalreisen), solltest Du zusätzlich
                  eine Kopie des Formulars an das LBA dort einreichen.

                  Natürlich kannst Du nicht nach EU-Verordnung und
                  Frankfurter Tabelle 2 x abrechnen, aber in der
                  Regel deckt die EU-Verordnung andere
                  anfallende Kosten.

                  Wenn Sie Dir denn zugesprochen werden ..

                  Gruß privacy

                  Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                  Bertrand Russell (1872-1970)

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • juanitoJ Offline
                    juanitoJ Offline
                    juanito
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Die Überschrift ist Klasse- so positiv 😄

                    Flugverspätung bei keiner EU Airline

                    Das wünschen wir uns doch alle 😉

                    En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • mosaikM Offline
                      mosaikM Offline
                      mosaik
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Forderungen aus dem Titel der Fluggastverordnung sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu stellen!

                      Forderungen aus dem Titel Gewährleistung oder Schadensatz sind an den Reiseveranstalter zu stellen.

                      meint
                      Peter

                      1 Antwort Letzte Antwort
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