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Vermittlung von Ausflügen, Pflichten des Reiseveranstalters

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • urlauber365U Offline
    urlauber365U Offline
    urlauber365
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Im Rahmen einer Pauschalreise im Januar habe ich über den Reiseveranstalter einen Ausflug gebucht. Aufgrund der schlechten Wetterverhältnisse (sehr starker Nebel) konnte kein Programmpunkt des Ausfluges ordnungsgemäß durchgeführt werden, wir hatten also nur eine "Busfahrt".  Während des Ausfluges waren mehrere Mitarbeiter des Reiseveranstalters anwesend. Einer dieser Mitarbeiter sagte mir, dass es schon mehrmals dazu gekommen sei, dass Teile dieser Tour dem Nebel zum Opfer fielen. Ein einheimischer Fahrer sagte, dass Nebel im Januar nicht ungewöhnlich sei

    Ich habe daraufhin gefragt, warum man mir bei der Buchung des Ausfluges nicht gesagt hätte, dass eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit auf Nebel und somit auf Mißerfolg bestehen würde. Keine Antwort des Reiseveranstalters!
    Da der Ausflug teuer war und zudem um 04.00 Uhr in der Früh losging, wäre ich das Risiko nicht eingegangen, wenn ich gewusst hätte, das möglichrweise Nebel die Sache versauen kann.

    Der Reiseveranstalter lehnt eine (Teil-)Erstattung der Ausflugskosten ab.

    Nun meine Frage:
    Auch wenn der Reiseveranstalter den Ausflug nur vermittelt (was ggf. noch fraglich ist) und nicht selbst durchführt, so hätte er mich doch, weil er es wusste, auf das Risiko hinweisen müssen, oder nicht?

    Vielleicht kennt hier jemand eine einschlägge Rechtsgrundlage oder ein Urteil, damit ich dem Reiseveranstalter etwas "Druck" machen kann.

    Danke.

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    • juanitoJ Offline
      juanitoJ Offline
      juanito
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Du schreibst gar nicht wo es war?

      Ich hatte mal eine Stadtrundfahrt in London mitgemacht.
      Auf der Südseite der Themse war so ein Nebel, man sah nichts.

      Ich wunderte mich nur, wie der Busfahrer fahren konnte   ❓

      Nach Gehör, nehme ich an. 😆

      En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959

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      • Ahotep2A Offline
        Ahotep2A Offline
        Ahotep2
        Moderator Experte Nil-Region Experte Nilkreuzfahrten
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo und Willkommen im Reiseforum von HC 😉

        Welcher RV/Agentur ist es und wohin und wann ging die Reise/Ausflug?

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • KourionK Offline
          KourionK Offline
          Kourion
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          @Urlauber365
          "konnte kein Programmpunkt des Ausfluges ordnungsgemäß durchgeführt werden,"

          Hi,
          ich habe auch eine Frage neben den schon gestellten:
          Wenn ich dich richtig verstehe, wurde zwar kein Programmpunkt ausgelassen, aber eben nicht "ordnungsgemäß" durchgeführt. Was muss ich darunter verstehen ?
          Wäre nett, wenn du ein Beispiel benennen würdest. 😉

          Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • vonschmelingV Offline
            vonschmelingV Offline
            vonschmeling
            Moderator
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Herzlich willkommen im Forum von HolidayCheck, @Urlauber365 - ich hoffe mal, der Name ist Programm?
            😉

            Grundsätzlich zu deiner Frage:
            Ausflüge vor Ort vermittelt gehören nicht zu den sogenannten Hauptleistungen des VA im Rahmen einer Pauschalreise.
            Zudem lässt sich aus deiner Schilderung - wie schon nachgefragt - schwerlich bestimmen, wie üblich tatsächlich Nebel den Genuss verringert und ob du daher darüber aufzuklären gewesen wärest.
            Nachvollziehbar hätte der Mangel (ich unterstelle, es war einer!) auch direkt vor Ort reklamiert werden müssen.
            Die Aussichten, Ansprüche beim VA der Pauschalreise geltend zu machen halte ich für denkbar gering.
            :?

            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
            "Im Herzen barfuß!"

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            • urlauber365U Offline
              urlauber365U Offline
              urlauber365
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Hallo,

              danke für Euren bisherigen Beträge.

              Ich denke RV und Urlaubsort sind egal, ich will hier keine Stimmungsmache betreiben. Außer der meines Erachtens fehlerhaften Beratung zu dem Ausflug war der Urlaub gut.

              Mir geht es nur um die rechtliche Beurteilung.

              Also wenn die Beobachtung eines Sonnenaufganges an einem besonderen Ort eine der Hauptattraktionen eines Ausfluges ist und dieser wegen Nebels noch nicht einmal zu erahnen war, dann kann das passieren und das kann keiner voraussehen. Aber wenn der RV weiß, dass gerade im Januar ein erhöhtes Risiko besteht und es zudem auch bereits mehrfach dazu kam, dass Nebel die Sache versaute, dann hätte er das meines Erachtens beim Verkauf des Ausfluges mitteilen müssen.

              Das ägerliche war doch, dass die Mitarbeiter des RV, die beim Ausflug anwesend waren ja noch nicht mal überrascht waren über den Nebel. Da fühlt man sich vera.....

              Klar wurde das vor Ort bemängelt und auch beim RV nochmal schriftlich, aber leider gab es vor Ort nur Sprüche und keine (Teil-)Erstattung und vom RV bisher nur eine magere ablehnende Standardantwort.

              Daher nochmal die Frage, ob jemand zu dieser Problematik einschlägige Urteile o.ä. kennt.

              Danke

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • curiosusC Offline
                curiosusC Offline
                curiosus
                Gesperrt
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Urteile gegen schlechtes Wetter? Die sind mir nicht bekannt und bzgl. "fehlerhafter" Beratung, dieses ist recht subjektiv und rechtlich gesehen in einem solchen Fall wohl auch nicht erwähnenswert.
                Verbuche es unter Lebenserfahrung statt zu versuchen Geld zu verbuchen.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • Ahotep2A Offline
                  Ahotep2A Offline
                  Ahotep2
                  Moderator Experte Nil-Region Experte Nilkreuzfahrten
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Das Ausflugsziel könnte man doch nennen, damit man sich hier ungefähr ein Bild machen könnte.

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • vonschmelingV Offline
                    vonschmelingV Offline
                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    @urlauber365
                    Hand auf´s Herz - hättest du nicht gebucht, wenn man dir im Vorwege gesagt hätte "gelegentlich kann es Nebel geben in dieser Region und zu dieser Jahreszeit"?
                    Meines Wissens gibt es noch nicht einmal eine moralische Verpflichtung zu einem solchen Hinweis im Rahmen der Beratung - geschweige denn irgendwelche Urteile, die witterungsbedingte Beeinträchtigungen im von dir geschilderten Umfang als Reisepreis mindernd bewerten.
                    😱
                    Die Erwartung, dass erfahrene Reiseleiter "Huuch - Nebel??" ausrufen um ihrer Überraschung Ausdruck zu verleihen, ist ein bisschen absurd.
                    Eine rechtliche Grundlage für dein Ansinnen kann ich nicht erkennen, ich halte hingegen @curiosus´Ratschlag für sehr geeignet ...
                    :?

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                    "Im Herzen barfuß!"

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • urlauber365U Offline
                      urlauber365U Offline
                      urlauber365
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Hallo und Danke für die weiteren Beiträge.

                      Wenn mir einer sagt, da gibt's 'nen schönen Ausflug man kann einen einzigartigen Sonnenaufgang erleben, anschließend noch dies und das (tolle) machen, man muss aber um halb vier in der früh aufstehen, 200 Euro löhnen und ach ja, bei den letzten beiden Ausflügen vor ein paar Tagen war es übel neblig und man hat nix gesehen und konnte nix weiter machen als 2 Std. rumsitzen und anschließend wieder zurückfahren und Geld gibt's dann auch nicht zurück...... da gibst für mich nur eine Entscheidung ich spare das Geld und schlaf noch 'ne Runde und mach' vielleicht einen anderen Ausflug.

                      Wird das mit dem Nebel allerdings verschwiegen und man erfährt das dann so nebenbei ... ja ja, das war letzte Woche auch schon so....., dann ist doch wohl verständlich das man sich etwas vera... vorkommt.
                         
                      Nach einer intensiven Internetrecherche habe ich ein Urteil des Landgerichts Darmstadt aus 2011 gefunden:
                      Auszug:
                      "Zwar sei ein Reiseveranstalter nicht für Witterungsverhältnisse verantwortlich, es handele sich grds. um ein Lebensrisiko. Die Beklagten hätten aber Informationspflichten verletzt. Aufgrund des unstreitig anhaltenden 2 1/2 –wöchigen Regens im Vorfeld der Reise hätte die Unmöglichkeit zu Reiten dem Kläger vor Reiseantritt mitgeteilt werden müssen, sodass der Kläger eine Entscheidungsgrundlage gehabt hätte, ob er die Reise dennoch antreten wolle."

                      Soweit ich das sehe, gibt es auch ein ähnliches Urteil aus 1993 .....
                      Sinngemäß:
                      Eine Pflichtverletzung ist die Unterlassung der Benachrichtigung von Kunden über die in Erfahrung gebrachten Umstände, welche die vermittelte Leistung beeinträchtigen könnten.
                      Hier wurde z.B. ein Reisebüro verklagt und zur Zahlung verurteilt.

                      Im Weiteren kann nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt aus 2008 möglicherweise davon ausgegangen werden, dass in meinem Fall der RV nicht als Vermittler aufgetreten ist, sondern selbst als RV für den Ausflug in Erscheinung getreten ist, selbst wennn er dies in seinen AGB's ausdrücklich ausschließt. Es kommt aber wohl darauf an, wie der Ausflug letztendlich "verkauft" und durchgeführt wird. Insofern kann er sich eigentlich noch weniger rausreden.

                      Der RV schlägt ca. 100% auf den ortsüblichen Preis des Ausfluges auf. Dies ist sein gutes Recht und ich hab auch absolut nichts dagegen. Ich brauch mich um nix kümmern usw. . Aber für diesen Aufschlag übernimmt er auch Pflichten. Das Vertragsrecht sieht eben vor, dass wenn einer seine Pflichten verletzt, muss er u.U. Schadenersatz leisten.

                      Um das nochmal deutlich zu machen:
                      Es geht nicht um den Nebel, sondern darum, dass dem RV Umstände bekannt waren, dass mit einer (hohen) Wahrscheinlichkeit die gebuchten und bezahlten Leistungen nicht durchführbar sind. Darauf hätte er hinweisen müssen, was er jedoch nicht getan hat.

                      Wie gesagt es geht um 200 Euro, da renne ich nicht zum Anwalt usw.. Ich habe hier lediglich nach Info's gesucht, die mir ggf weiterhelfen um dem RV in einem freundlichen Schreiben etwas "Druck" zu machen.

                      Ich habe dem RV mittlerweile erneut geschrieben und warte mal die 2. Antwort ab, falls eine kommt :-).

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • mosaikM Offline
                        mosaikM Offline
                        mosaik
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Da du leider nicht einmal Ort und Ausflug näher beschreiben möchtest, wird ein Meinungsaustausch ( 😉 hallo Admin! Lese ich nicht brav, was ihr so schreibt?) schwierig.

                        Ich versuche daher einmal unverbindlich zu erzählen:

                        Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen seiner Pauschalreise einen Ausflug anbietet, ist auch der Reiseveranstalter dieses Ausflugs.

                        Bucht hingegen ein Konsument während einer Pauschalreise vor Ort einen Ausflug, schaut die Sache etwas anders aus.

                        Fall 1 - der vom Reiseveranstalter angestellte örtliche Reiseleiter trägt ein Leiberl mit dem Namen des Reiseveranstalters, hat eine Ausflugsmappe mit dem Namen des Reiseveranstalters in der Hand, holt daraus Flugblätter, die den Namen des Reiseveranstalters tragen und erst klein auf diesem Zettel mit den Ausflügen steht irgendwo, dass er gar nicht der Veranstalter der Ausflüge sei, sondern das örtliche Reisebüro XY - dann wäre er trotzdem höchstwahrscheinlich Reiseveranstalter des Ausflugs.

                        Fall 2 - der Konsument erfährt sofort und kann es leicht erkennen: zwar vermittelt ihm der Reiseleiter seines Reiseveranstalters den Ausflug, aber der Reiseveranstalter der Pauschalreise ist nie und nimmer auch der Veranstalter des Ausflugs.

                        Im Fall 1  könnten manche Urteile, die man hier in Postings liest, zutreffen.

                        Im Fall 2 aber gelten die Informationen, die auf dem Flugzettel stehen.

                        Soweit also mal meine persönliche Grundmeinung.

                        Jetzt schlage ich den Katalog vom steirischen Ennstal auf und da steht sinngemäß: hinauf hinauf auf den Dachstein, um ein unvergessliches Sonnenaufgangserlebnis zu haben. Der Konsument fährt also dorthin, im November und sieht auch am Ankunftstag die Sonne. Bucht für morgen und - blöd - Nebel. Hat ihm keiner gestern gesagt, dass es im November oft Nebel hat in Österreich, in Deutschland, in Italien.

                        Muss ihm aber auch meiner Meinung keiner sagen. Denn jeder weiß, dass es im November in Mitteleuropa neblig sein kann. Ja aber der Katalog? ... ist eben eine Katalogaussage.

                        Anders sähe die Sache aus, wenn jemand "garantiert", dass der Konsument einen Sonnenaufgang erleben wird! Etwas was garantiert ist, muss auch erbracht werden.

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • vonschmelingV Offline
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                          vonschmeling
                          Moderator
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          @mosaik
                          Eine fundierte und zudem erfrischende Erklärung, welcher ich uneingeschränkt zustimme!
                          😉

                          Ein wenig gesunder Menschenverstand könnte verhindern, bei gewissen "Lebensrisiken" (z.B. vernebelter Sonnenaufgang) unbedingt nach einem "Beipackzettel" mit allen Risiken und Nebenwirkungen zu verlangen.
                          Selbst elementare vertragliche Bestimmungen genießen bekanntlich nur minimales Interesse im Vorwege einer Reise - erst wenn das Kind im Brunnen ist man bereit sich damit zu befassen.
                          Nun steht die Reaktion des Veranstalters - ungeachtet seiner rechtlichen Disposition  - noch aus, und ich will nicht spekulieren.

                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                          "Im Herzen barfuß!"

                          1 Antwort Letzte Antwort
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