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Welche Entschädigung und wie hoch?

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  • andgoA Offline
    andgoA Offline
    andgo
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo zusammen, nehmen wir folgenden Fall an:

    Max Mustermann und Freundin Mayra buchen eine Reise über ein Internet-Reisebüro bei Reiseveranstalter T, Komplettpreis: 1365EUR, Dauer: 10 Tage, Zielort: Dubai (Entfernung: 4840km).
    Angekommen im Frankfurter Flughafen erklärt der FLUGveranstalter, die Flugbuchungen wären wegen Überfüllung beim Reiseveranstalter storniert worden. Reiseveranstalter T ist nicht erreichbar (außerhalb der Hotline-Zeiten), das Reisebüro hat keine Informationen über eine Stornierung. Max und Mayra fahren nach Hause. Am nächsten Tag rufen sie bei T an, diese geben den Fehler zu, buchen um und die Beiden fliegen mit 24h Verspätung los.

    Was können Max und Mayra geltend machen? Aktuell hoffen sie auf folgende Zahlungen:

    • An- und Abreise per Auto, insgesamt 620km (*0,30EUR): 186EUR
    • Parkgebühr in FF: 12 EUR
    • zeitlich verschobener Abflug laut FF-Tabelle: 136EUR
    • gibt es zusätzlich noch eine Ausgleichszahlung für die verlorenen Urlaubstage ($651f)? Welche Höhe?
    • Verpflegung in FF? (Quittungen wurden nicht aufbewahrt)
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    • privacyP Offline
      privacyP Offline
      privacy
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo andgo,

      nehme jetzt mal an, die uns unbekannte Musterfamilie meint mit dem FLUGveranstalter ganz simpel die Fluggesellschaft. Dann ist die Konstruktion hier hochinteressant.

      Bei einer Flugüberbuchung  in der vorliegenden Entfernung haftet die Flug- gesellschaft bei Überbuchung mit einem Betrag von 400 Euro pro Person für Flüge egal welcher Airline, wenn der Abflughafen die EU ist.

      Die Argumentation hier nimmt die Airline zunächst mal aus der Schusslinie (unabhängig von der wirklichen Ursache wie beispielsweise Überbuchung auch durch die Airline) und rückverweist an den Veranstalter. Der übernimmt die Verantwortung, zahlt ggf. im Rahmen der Peanuts-Verordnung Pauschalreise einen minimalen Satz für aufgetretene Verspätung pro Tag und alle bis auf den Kunden sind (vermutlich) glücklich. 

      Ich spekuliere jetzt einfach mal weiter, dann das muss fairerweise gesagt werden:

      Es ist eine Vermutung - aber unter den in den letzten Tagen verstärkt hier genannten Argumenten einiger Fluggesellschaften ( wir vergüten nach der Pauschalreiseverordnung !! ) versucht man sich jetzt intensiv um die EU-Fluggastverordnung zu drücken. Denn das eine hat mit dem anderen
      nichts gemeinsam. Das sind 2 Paar Schuhe.

      Das Thema, ob eine Fluggesellschaft bei Versäumnissen des Reiseveranstalters in die Pflicht genommen werden kann, ist gerichtlich wohl noch nicht im Detail geklärt.
      Generell gilt die EU-Fluggastrecht-Verordnung 261/2004 aber auch für Pauschalreisen.

      Gruß privacy

      Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
      Bertrand Russell (1872-1970)

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