Wer kennt sich da aus ??
Wer kennt sich da aus ??
19.04.2012 08:51:38
Mein Mann möchte jetzt kurz vor dem Urlaub den Arbeitsplatz wechseln weil sie da ein gutes Angebot ergeben hat.. Müßte aber für 2 Monate nach Österreich zum einlernen und ist dann in dem Zeitraum wo wir den Urlaub gebucht haben nicht da.
Natürlich versucht er jetzt die Woche irgentwie freizubekommen. Übernimmt das in so einem Fall die Rücktrittsversicherung ?Wie ist das wenn 1 Person wegfällt von der Buchung kann ich dann trotzdem
mit unsere Tochter alleine gehen oder eine andere Person mitnehmen ( Namensänderung vornehmen )??? . Reise wäre ja bezahlt. Oder meine Mutter zu uns in s Doppelzimmer holen die hat ein Einzelzimmer
gebucht was dann eigentlich überflüssig wäre.
Gruß Luzia
Gruß Luzia
Geändert von Mausebaer am 19.04.2012 08:59:13
Wer kennt sich da aus ??
19.04.2012 09:49:50
Wie lang ist es denn noch bis zum Urlaub genau - mehr oder weniger als 30 Tage? Und bei wem hast du gebucht (xler haben andere Bedingungen, als "normale RV"? Wenn es noch mehr als 30 Tage sind,
müsste bei normalen RV eine Namensänderung möglich sein - je nach Veranstalter sind da unterschiedliche Kosten fällig (steht in AGB), auch eine Stornierung des Einzelzimmers ist bis dahin noch
relativ Preiswert möglich, aber die Namensänderung hättest du trotzdem noch meiner Meinung nach - jedenfalls dann wenn ihr eine flugreise gebucht habt. Bei Autoreise würde ich erst im Hotel
anfragen ob die die Änderung des Namens problemlos akzeptieren. Wäre dann der kürzere Weg, da ohne RV.
Birgit
Birgit
Wer kennt sich da aus ??
19.04.2012 13:24:03
Ja wir haben eine Flugreise gebucht über FTI . Ist erst ende Juli soweit am ersten Ferientag hier in Bayern . Muß mal ins Reisebüro und da nachfragen da ich aber noch nix 100 Pro weiß will ich die Pferde nicht scheu machen in 2 Wochen weiß ich dann genaues ob er mit kann oder nicht.
Wer kennt sich da aus ??
19.04.2012 18:54:50
@maasiblau
Überwiegend sollten sich die Antworten auf deine Fragen aus den AGB deines Veranstalters bzw. deiner Reisrücktrittsversicherung ergeben.
Es reicht mit Blick auf die Fristen vollkommen aus, in 14 Tagen in der Sache vorzusprechen, wenn du bis dahin neue Erkenntnisse gewonnen hast.
Überwiegend sollten sich die Antworten auf deine Fragen aus den AGB deines Veranstalters bzw. deiner Reisrücktrittsversicherung ergeben.
Es reicht mit Blick auf die Fristen vollkommen aus, in 14 Tagen in der Sache vorzusprechen, wenn du bis dahin neue Erkenntnisse gewonnen hast.
Irgendwann stelle ich mich mitten in der Nacht vor ein Vogelnest und brülle ein Lied hinein ...
Wer kennt sich da aus ??
19.04.2012 21:40:42
Wie vonschmeling schon schreibt, erst mal die Bedingungen genau lesen:
a) RRV: Inzwischen leisten viele RRVs auch bei Arbeitsplatzwechsel, wenndieser bei Buchung der Reise nochnicht bekannt war. Die Stornierung muss zur Schadensminderung umgehend nach Bekanntwerden des Stornierungsgrundes, spätestens aber, bevor die nächste Stufe der Stornostaffel des Veranstalters erreicht wird, erfolgen. Da hast Du also noch etwas Zeit.
b) Natürlich kannst Du auch mit deiner Tochter alleine ins Zimmer, wenn eine Person wegfällt. Viel Geld wirst Du aber nicht zurückbekommen, da das Zimmer ja genutzt wird und für das stornierte Flugticket Stornokosten anfallen. Das muss Dir das Reisebüro genau ausrechnen, wieviel es da gibt.
c) Ersatzperson mitnehmen
Kein Problem. Angemessene Bearbeitungsgebühr liegt bei ca. 30 EUR. Manche Veranstalter stellen sich quer, da sie selbst Schwierigkeiten haben, Flugtickets zu ändern. Aber das Reiserecht wäre auf Deiner Seite.
d) Mutti ins Zimmer holen
Kein Problem, aber für das EZ werden dann Stornokosten lt. Veranstalter-AGB fällig.
a) RRV: Inzwischen leisten viele RRVs auch bei Arbeitsplatzwechsel, wenndieser bei Buchung der Reise nochnicht bekannt war. Die Stornierung muss zur Schadensminderung umgehend nach Bekanntwerden des Stornierungsgrundes, spätestens aber, bevor die nächste Stufe der Stornostaffel des Veranstalters erreicht wird, erfolgen. Da hast Du also noch etwas Zeit.
b) Natürlich kannst Du auch mit deiner Tochter alleine ins Zimmer, wenn eine Person wegfällt. Viel Geld wirst Du aber nicht zurückbekommen, da das Zimmer ja genutzt wird und für das stornierte Flugticket Stornokosten anfallen. Das muss Dir das Reisebüro genau ausrechnen, wieviel es da gibt.
c) Ersatzperson mitnehmen
Kein Problem. Angemessene Bearbeitungsgebühr liegt bei ca. 30 EUR. Manche Veranstalter stellen sich quer, da sie selbst Schwierigkeiten haben, Flugtickets zu ändern. Aber das Reiserecht wäre auf Deiner Seite.
d) Mutti ins Zimmer holen
Kein Problem, aber für das EZ werden dann Stornokosten lt. Veranstalter-AGB fällig.
Geändert von Sunshine997 am 19.04.2012 21:45:34
"Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen
Wer kennt sich da aus ??
20.04.2012 20:32:23
Kurz nochmal zur rechtlichen Seite bezüglich der Ersatzperson:
Der Reisende kann dem Veranstalter bis zum Reisebeginn einen Dritten vorschlagen, der die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag übernimmt. Der Veranstalter ist verpflichtet, der Übernahme des Dritten zuzustimmen, sofern er nicht Hinderungsgründe geltend machen kann. Diese können z.B. darin bestehen, dass seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen gegenüberstehen.
Wenn der Veranstalter der Übernahme unberechtigt widerspricht, kann ihn der Reisende auf Zustimmung verklagen (wenig probat!). Alternativ hat dann der Reisende einen Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) wegen einer Pflichtverletzung durch den Veranstalter und kann die Zahlung des Reisepreises verweigern.
Die Kosten für diese Änderung können im einzelnen aufgeschlüsselt oder pauschal berechnet werden; die Angemessenheit der Pauschale regeln §§ 308 Nr.7, 309 Nr.5 BGB.
Der Reisende kann dem Veranstalter bis zum Reisebeginn einen Dritten vorschlagen, der die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag übernimmt. Der Veranstalter ist verpflichtet, der Übernahme des Dritten zuzustimmen, sofern er nicht Hinderungsgründe geltend machen kann. Diese können z.B. darin bestehen, dass seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen gegenüberstehen.
Wenn der Veranstalter der Übernahme unberechtigt widerspricht, kann ihn der Reisende auf Zustimmung verklagen (wenig probat!). Alternativ hat dann der Reisende einen Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) wegen einer Pflichtverletzung durch den Veranstalter und kann die Zahlung des Reisepreises verweigern.
Die Kosten für diese Änderung können im einzelnen aufgeschlüsselt oder pauschal berechnet werden; die Angemessenheit der Pauschale regeln §§ 308 Nr.7, 309 Nr.5 BGB.
Irgendwann stelle ich mich mitten in der Nacht vor ein Vogelnest und brülle ein Lied hinein ...

