Flugverspätung - Preisminderung?


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Flugverspätung - Preisminderung?
28.06.2005 19:21:29
Ich hatte einen schönen Urlaub in Ägypten.Nur der Abflugtag war sehr
anstrengend .Es war eine Pauschalreise. Wir waren Im Hilton Long Beach und sollten um 15.50 Uhr
abgeholt werden.Also haben wir für 25 Euro das Zimmer verlängert so das
wir den Tag noch geniessen konnten, und unsere Kinder 3 und 5 noch ein
schläfchen halten konnten . Um 15.50 sagte man uns , das wir nicht zum
Flughafen fahren sondern in ein anderes Hotel da unser Flug 7 Std.
Verspätung hätte. (Was ich für eine Umverschämtheit hielt.Da hätte man
uns auch in unserem Hotel lassen können.Wir hatten ja eh das Zimmer
bezahlt.)

Im anderm Holtel angekommen was nur 10 min entfernt war ,  sagte man uns, das wir das Al inclusive Angebot nutzen kann. ( Im Hilton hatten wir auch Al inclusiv) Das Hotel hatte auch 20 Zimmer zur verfügung gestellt ,  die aber auf 240 Personen aufgeteilt werden mussten , da alle Leute in das Hotel kamen die von der Verspätung betroffen waren. Um 22.40 kamen dann 5 Busse die uns zum Flughafen transportierten.
Ist da jetzt etwas zu machen oder soll ich es lieber lassen.

Vielen Dank schon mal


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Flugverspätung - Preisminderung?
28.06.2005 19:44:07
Dieser Thread -> http://www.holidaycheck.de/forum/view.php?site=holidaycheckde&bn=holidaycheckde_reiserecht&key=1117777884 könnte schon mal etwas weiterhelfen.

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Flugverspätung - Preisminderung?
29.06.2005 15:15:45
Hallo

Also versteh ich das richtig , das ich bei einer Verspätung von mehr als 5 STd.  auf eine Preisminderung
hoffen kann

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Flugverspätung - Preisminderung?
30.06.2005 07:38:27
Ja kannst du, aber erst ab der 5. Stunde bekommst du eine Entschädigung. Das wird aber nicht viel sein. Hatte nen ähnlichen Fall letztes Jahr von Mallorca nach Hause, da hatten wir 8 Std. Verspätung und 25 EUR je Person bekommen, das war aber auf Kulanz aufgerundet von der Fluggesellschaft. Gesetzmäßig wär es weniger gewesen

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Flugverspätung - Preisminderung?
30.06.2005 20:29:18
Vielen Dank für die Antwort

Kannst du mir noch sagen wie os ein Schriben aussehen muß oder wo ich eine Vorlage finde

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Flugverspätung - Preisminderung?
01.07.2005 08:15:10

Hallo Kamikaze,
ich hab damals ein Einschreiben mit Rückschein gemacht und im Schreiben die Flugnummer angegeben. Weiter habe ich dann den Verhalt geschildert wie das Ganze war (die Fluggesellschaft könnte das mit der Flugnummer natürlich auch so nachvollziehen) und habe erklärt warum das mich so nicht in Ordnung war (mußte am nächsten Tag arbeiten und die Flugverspätung hat mich da ziemlich in Panik versetzt). Es kam dann auch innerhalb kurzer Zeit ein Antwortschreiben mit Gutschein

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Flugverspätung - Preisminderung?
20.07.2005 22:08:32

Beitrag von Stiffmeister - Kopiert aus einem anderen Thread
           
Hallo,
unser Hinflug hatte knapp vier Stunden Verspätung - der Flieger sollte um 09.15 abheben, ist dann aber erst um 13.05 gestartet. Außer ein paar heiße Rindswürstchen gabs nichts, ist es ok?
         
         
Antwort der Wienerin
Wenn du eine Pauschalreise gebucht hast,kannst du theoretisch über dein Reisebüro beim Veranstalter eine Reklamation einreichen.Die meisten Veranstalter geben aber leider nur Reisegutscheine für den nächsten Urlaub her!
       
                      
Beitrag von Jörg      
          
    Was willst Du denn haben ??? Seelische Unterstützung? Rindswürstchen ist doch schon mal was, zumal sie auch noch heiss waren.
Bis 4 Stunden sind hinzunehmen.


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Flugverspätung - Preisminderung?
21.07.2005 19:22:34

Beitrag von Hias682 - Kopiert aus einem anderen Thread
            
Hallo,
bei der Rückreise aus Miami via Madrid nach München mit IBERIA verspätete sich wegen techn. Defekts die Maschine um 12 Stunden.
Uns wurde ein Essens-Voucher von 25 $ zu Verfügung gestellt und 1 Nacht Hotel bezahlt.
Wir erreichten somit auch den Anschlussflug von Madrid nach München nicht und mussten in Madrid wieder nächtigen. Essen und Hotel wurde wiederum von IBERIA übernommen.
In München dann nach 24 Std. über Plan angekommen war 1 der 3 Koffer auch noch weg.
Meine Frage nun:
Kann ich Ansprüche an die IBERIA stellen, weil wir 1 weiteren Urlaubtag benötigten?
Was können wir tun?

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Beiträge: 3952
Flugverspätung - Preisminderung?
21.07.2005 19:34:10
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
            Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
            Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
            Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
            Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von
            Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission
            Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0001 - 0008  
                

            Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
            Rates
            vom 11. Februar 2004
            über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und
            Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung
            und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
            Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
            (Text von Bedeutung für den EWR)

            DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
            gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
            insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
            auf Vorschlag der Kommission(1),
            nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
            Sozialausschusses(2),
            nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
            gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des
            vom Vermittlungsausschuss am 1. Dezember 2003 gebilligten
            gemeinsamen Entwurfs,
            in Erwägung nachstehender Gründe:
            (1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs
            sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für
            Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des
            Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung
            getragen werden.
            (2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von
            Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen
            große Unannehmlichkeiten.
            (3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar
            1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von
            Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr(4)
            wurde zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen,
            die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber
            immer noch zu hoch; dasselbe gilt für nicht angekündigte
            Annullierungen und große Verspätungen.
            (4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung
            festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu
            stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von
            Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten
            Bedingungen unterliegt.
            (5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und
            Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich
            nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich
            auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im
            Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.
            (6) Der Schutz für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in
            einem Mitgliedstaat antreten, sollte bei Flügen, die von einem
            Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, auf
            Fluggäste ausgedehnt werden, die von einem Flughafen in einem
            Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
            antreten.
            (7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch
            sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden
            Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder
            durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug
            mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne
            Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form
            durchgeführt wird.
            (8) Diese Verordnung sollte die Ansprüche des ausführenden
            Luftfahrtunternehmens nicht einschränken, nach geltendem Recht
            Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu
            verlangen.
            (9) Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste
            sollte dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen
            verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum
            freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt
            Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die
            letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige
            Ausgleichsleistung zu erbringen.
            (10) Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden,
            sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung
            des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden
            Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden,
            während sie auf einen späteren Flug warten.
            (11) Freiwilligen sollte es ebenfalls möglich sein, ihre Flüge unter
            Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter
            zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, da sie mit ähnlichen
            Schwierigkeiten konfrontiert sind wie gegen ihren Willen nicht
            beförderte Fluggäste.
            (12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen
            durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls
            verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die
            Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der
            planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen
            darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten,
            so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die
            Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch
            eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung
            geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht
            hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
            worden wären.
            (13) Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder
            eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung
            unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie
            sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren
            Flug warten.
            (14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die
            Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen
            beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf
            außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht
            hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
            worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer
            Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu
            vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten
            Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden
            Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
            (15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen
            werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem
            einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es
            bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer
            großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu
            einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden
            Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um
            die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.
            (16) Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als
            der Annullierung des Fluges annulliert wird, sollte diese Verordnung
            nicht gelten.
            (17) Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten,
            sollten angemessen betreut werden, und es sollte ihnen möglich sein,
            ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder
            diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen.
            (18) Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug oder
            einen verspäteten Flug warten, kann eingeschränkt oder abgelehnt
            werden, wenn die Betreuung ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung
            führen würde.
            (19) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen sollten den besonderen
            Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren
            Begleitpersonen gerecht werden.
            (20) Die Fluggäste sollten umfassend über ihre Rechte im Fall der
            Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
            Flügen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen
            können.
            (21) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen
            gegen diese Verordnung festlegen und deren Durchsetzung
            gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
            abschreckend sein.
            (22) Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser
            Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen sicherstellen und
            überwachen und eine geeignete Stelle zur Erfüllung dieser
            Durchsetzungsaufgaben benennen. Die Überwachung sollte das Recht von
            Fluggästen und Luftfahrtunternehmen unberührt lassen, ihre Rechte
            nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich
            geltend zu machen.
            (23) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung
            analysieren und insbesondere beurteilen, ob ihr Anwendungsbereich
            auf alle Fluggäste ausgeweitet werden sollte, die mit einem
            Reiseunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in
            einer Vertragsbeziehung stehen und von einem Flughafen in einem
            Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
            antreten.
            (24) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das
            Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer
            Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit
            bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese
            Vereinbarung ist noch nicht wirksam.
            (25) Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend
            aufgehoben werden -
            HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

            Artikel 1
            Gegenstand
            (1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten
            Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen
            festgelegt:
            a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
            b) Annullierung des Flugs,
            c) Verspätung des Flugs.
            (2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar
            erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien
            und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der
            Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.
            (3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird
            bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der
            Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten
            des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2.
            Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien
            und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

            Artikel 2
            Begriffsbestimmungen
            Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
            a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer
            gültigen Betriebsgenehmigung;
            b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das
            im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer
            anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem
            betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug
            durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
            c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen
            mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat
            gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992
            über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
            Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;
            d) "Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2
            Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
            Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;
            e) "Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
            90/314/EWG definierten Leistungen;
            f) "Flugschein" ein gültiges, einen Anspruch auf
            Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige
            papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw.
            die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler
            ausgegeben oder genehmigt wurde;
            g) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein
            oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die
            Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen
            akzeptiert und registriert wurde;
            h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten
            Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten
            Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben
            unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

            i) "Person mit eingeschränkter Mobilität" eine Person, deren
            Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer
            körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art,
            dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung,
            ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist
            und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der
            allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die
            Bedürfnisse dieser Person erfordert;
            j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl
            sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am
            Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für
            die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der
            Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder
            unzureichenden Reiseunterlagen;
            k) "Freiwilliger" eine Person, die sich unter den in Artikel 3
            Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem
            Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende
            Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;
            l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für
            den zumindest ein Platz reserviert war.

            Artikel 3
            Anwendungsbereich
            (1) Diese Verordnung gilt
            a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats,
            das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
            b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein
            Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von
            einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im
            Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags
            unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat
            Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
            (2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
            a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen
            und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich
            - wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf
            elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem
            Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen
            Zeit zur Abfertigung einfinden
            oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
            - spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur
            Abfertigung einfinden oder
            b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem
            Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug
            verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
            (3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu
            einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht
            unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für
            Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
            Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem
            Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
            (4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von
            Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.
            (5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden
            Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der
            Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes
            Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem
            Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird
            davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer
            Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
            (6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG
            bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht
            für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der
            Annullierung des Fluges annulliert wird.

            Artikel 4
            Nichtbeförderung
            (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
            Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern
            ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende
            Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden
            Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren
            sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die
            Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die
            Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz
            genannten Ausgleich zu gewähren sind.
            (2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der
            verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu
            ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen
            gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
            (3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert,
            so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich
            die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die
            Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

            Artikel 5
            Annullierung
            (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
            a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
            gemäß Artikel 8 angeboten,
            b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
            gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im
            Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem
            Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach
            der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
            Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und
            c) angeboten und
            c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
            Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
            i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der
            planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
            ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei
            Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
            und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen
            ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen
            Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach
            der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
            iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor
            der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur
            anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als
            eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr
            Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu
            erreichen.
            (2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden,
            erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
            (3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet,
            Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen
            kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände
            zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
            alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
            (4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die
            Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende
            Luftfahrtunternehmen.

            Artikel 6
            Verspätung
            (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
            Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
            a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um
            zwei Stunden oder mehr oder
            b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
            mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung
            zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
            c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um
            vier Stunden oder mehr
            gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den
            Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
            i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe
            a) und Absatz 2 angeboten,
            ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit
            erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die
            Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und
            c) angeboten und,
            iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die
            Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)
            angeboten.
            (2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der
            vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen
            Fristen angeboten werden.

            Artikel 7
            Ausgleichsanspruch
            (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die
            Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
            a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder
            weniger,
            b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine
            Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über
            eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
            c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden
            Flügen.
            Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde
            gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der
            Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
            (2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu
            ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen
Ankunftszeit
            a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger
            nicht später als zwei Stunden oder
            b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
            mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung
            zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
            c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht
            später als vier Stunden
            nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges
            liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die
            Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
            (3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung,
            durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder,
            mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von
            Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
            (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach
            der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

            Artikel 8
            Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
            (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste
            wählen zwischen
            a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung
            der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten
            Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für
            nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte
            Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen
            Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in
            Verbindung mit
            - einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
Zeitpunkt,
            b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
            Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
            c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
            Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des
            Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
            (2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge
            Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf
            Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
            (3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere
            Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem
            Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen
            Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende
            Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes
            von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen
            Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe
            gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

            Artikel 9
            Anspruch auf Betreuungsleistungen
            (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen
            folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
            a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur
            Wartezeit,
            b) Hotelunterbringung, falls
            - ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist
            oder
            - ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten
            Aufenthalt notwendig ist,
            c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung
            (Hotel oder Sonstiges).
            (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei
            Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder
            E-Mails zu versenden.
            (3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende
            Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit
            eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die
            Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

            Artikel 10
            Höherstufung und Herabstufung
            (1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
            eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde,
            so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
            (2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
            eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben
            wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7
            Absatz 3 genannten Modalitäten
            a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30
            % des Preises des Flugscheins oder
            b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
            mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen
            Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen
            überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine
            Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des
            Flugscheins oder
            c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen,
            einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der
            Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75
            % des Preises des Flugscheins.

            Artikel 11
            Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen
            Bedürfnissen
            (1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit
            eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder
            Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne
            Begleitung bei der Beförderung Vorrang.
            (2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von
            beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und
            deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf
            baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

            Artikel 12
            Weiter gehender Schadensersatz
            (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden
            Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung
            gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen
            Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
            (2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des
            einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt
            Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig
            auf eine Buchung verzichtet haben.

            Artikel 13
            Regressansprüche
            In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine
            Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser
            Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung
            dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht
            des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei
            anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere
            beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des
            ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem
            Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es
            in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung
            dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht
            eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden
            Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer
            Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden
            Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen
            Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.

            Artikel 14
            Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte
            (1) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der
            Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die
            Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: "Wenn Ihnen die
            Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder
            um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am
            Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über
            ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und
            Unterstützungsleistungen."
            (2) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die
            Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem
            betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die
            Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser
            Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung
            um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender
            Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen
            Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16
            werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.
            (3) Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen
            dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel
            anzuwenden.

            Artikel 15
            Ausschluss der Rechtsbeschränkung
            (1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung
            dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive
            Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder
            ausgeschlossen werden.
            (2) Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei
            einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß
            über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer
            Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung
            vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin
            berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen
            Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche
            Ausgleichsleistung zu erhalten.

            Artikel 16
            Verstöße
            (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die
            Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem
            Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu
            diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle
            die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
            Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der
            Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden
ist.
            (2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß
            Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem
            Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines
            behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem
            Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen
            Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet
            betrifft.
            (3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung
            festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
            abschreckend sein.

            Artikel 17
            Bericht
            Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
            zum 1. Januar 2007 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser
            Verordnung Bericht, insbesondere über Folgendes:
            - die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der
            Annullierung von Flügen;
            - die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung
            auf Fluggäste, die in Vertragsbeziehung mit einem
            Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stehen oder eine Buchung für
            einen Flug als Teil einer Pauschalreise besitzen, für die die
            Richtlinie 90/314/EWG gilt, und die von einem Flughafen in einem
            Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
            antreten, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
            durchgeführt wird;
            - die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 7
            Absatz 1.
            Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge
            beizufügen.

            Artikel 18
            Aufhebung
            Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.

            Artikel 19
            Inkrafttreten
            Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.

            Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
            unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
            Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

            Im Namen des Europäischen Parlaments
            Der Präsident
            P. Cox

            Im Namen des Rates
            Der Präsident
            M. McDowell

            (1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 225, und ABl. C 71 E vom
            24.3.2003, S. 188.
            (2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 29.
            (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002
            (ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 443), Gemeinsamer Standpunkt des
            Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63) und
            Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 (noch nicht
            im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des
            Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 und Beschluss des
            Rates vom 26. Januar 2004.
            (4) ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.
            (5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
            (6) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.



            Erklärung der Kommission

            Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen
            zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die
            Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere
            Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den
            Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.


            

      
      © European Communities, 2004. All rights reserved





 Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Internet
unter:http://www.lba.de/deutsch/oeffentlich/passinfo/Fluggastrechte.htm.

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Dabei seit: 25.03.05
Beiträge: 2
Flugverspätung - Preisminderung?
22.07.2005 11:33:13

Hey Jöörrggg,
danke für deine qualifizierte Bemerkung - hat mir echt weitergeholfen!
Am Flughafen von Palma hing eine EU-Verordnung aus 2004 aus, in der wohl vorgeschrieben ist, daß der Reisegast bereist bei 2h Flugverspätung ein Anrecht auf Ausfallleistung hat!
Kann mir jemand (außer Jörg) dazu noch genauers sagen?!
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