1.) Es gibt offene (nach oben offen) Wasserrutschen und geschlossene Wasserrutschen = Röhren.
2.) Welche Ansprüche @ezgz wo gelten machen kann, können wir nicht beurteilen, weil wir weder die bisherigen Kosten für die Erstversorgung in Hurghada kennen, nicht wissen wann und in welchem Umfang der Urlaubsabruch und die vorzeitige Heimreise stattfand. Keine Information über die Behandlungskosten in Deutschland vorliegen und wir nicht wissen, was für die Wiederherstellung der 1-3 Zähne zukünftig noch für Kosten entstehen.
3.) Welche Versicherungen wie und in welcher Form die Kosten übernehmen wissen wir nicht, weil @ezgz hier keine Angaben über die vorhandenen (oder auch nicht) Versicherungen macht. Wurde eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen ? Besteht eine Auslandsunfallversicherung, die im Gegensatz zur AKV auch in Teilbereichen Folgekosten übernimmt ? Besteht in Deutschland für das Kind eine private Zusatzversicherung ? Diese übernimmt bei zahnmedizinischen Aufwendungen mehr als die Standardversorung der gesetzlichen Krankenkassen und damit auch den finanziellen Mehraufwand. Besteht eine Reisebruchversicherung ?
4.) Ob der Reiseabruch und damit die vorzeitige Heimreise erforderlich war, bleibt zunächst offen. Hurghada verfügt über eine grössere Zahnmedizinische Praxis, die über einen europäischen Standard verfügt. Diese hätte möglicherweise bis zur endgültigen Behandlung in Deutschland ein Provisorium erstellen können. Das ist allerdings Spekulation.
4.) Die Nutzung von Wasserrutschen ist auch in Deutschland "auf eigene Gefahr". Leider bleibt immer ein Restrisiko, auch wenn dieser Unfall natürlich sehr bedauerlich ist. In einem anderen Thread spricht @ezgz von einem "schweren Unfall". Bei dem Wegfall von einem Zahn und der Beschädigung von zwei weiteren Zähnen, kann man weder von einem "schweren Unfall" sprechen, noch bleibt ein "lebenslanges Handicap" zurück - so wie @ezgz es hier darstellt.
5.) Dem Betreiber der Rutschen (Hotel) wird man wohl kaum Fahrlässigkeit, technische oder bauliche Mängel beweisen können. So wie @ezgz es hier schildert, liegen dafür keine beweiskräftigen Belege vor. Insofern kann der Reiseveranstalter auch nicht für die aufgelaufenen Kosten in Anspruch genommen werden.
@ezgz sollte nun umgehend prüfen welche Versicherungen abgeschlossen wurden und diese mit den Ansprüchen belasten. Wichtig ist auch, dass umgehend eine Zahnklinik oder ein anerkannter Gutachter (Zahnmediziner) einen Heil-und Kostenplan erstellt, aus dem eindeutig hervorgeht, welche Folgekosten auch in Zukunft noch entstehen.
Viel Erfolg wünscht Hans.