Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
schmidtbox9S

schmidtbox9

@schmidtbox9
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. schmidtbox9
  4. Beiträge
Über
Beiträge
5
Themen
0
Geteilt
0
Gruppen
0
Follower
0
Folge ich
0

Beiträge

Aktuell

  • GTI-Travel - Erlebnisse und Meinungen
    schmidtbox9S schmidtbox9

    Ich habe die Reise vor 2 Stunden verkauft. Wegen der kurzen Zeitspanne auch noch mit Verlust der etwas schmerzt.

    Aber bei weitem keine 70 Prozent.

    Ich bin mit den Käufern zum Reisebüro gefahren.
    Wie es im Urteil vom Amtsgericht Leipzig steht, mit 3 Mausklicks war die Sache erledigt.
    Das junge Ehepaar hat sogar noch einem schönen Blumenstrauß für meine Frau mitgebracht.
    Ich habe mich sehr darüber gefreut, daß GTI jetzt für die gebuchten Leistungen zahlen muß, und keinen Mitnahmeeffekt hat.
    Mir soll noch eimal einer was über "Dynamik Packaging" erzählen.
    Die hatten die Namen vermutlich noch nicht einmal weitergegeben.
    An Gebühren wurden 2 mal 25 EUR fällig.
    Aber mit welchen Tricks hier gearbeitet wird. Kaum zu glauben. Das GTI mit der kurzfristigen Freigabe der Namensumschreibung von noch nicht einmal einem ganzen Tag den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat wage ich zu bezweifeln.
    Der RA z. B. hat mir empfohlen den 2. Namen auf meine Tochter umschreiben zu lassen.
    Wenn GTI das verweigert hätte, wäre von rechtlicher Seite ein Reiserücktritt möglich gewesen, so wie im Urteil. Mit voller Rückgabe des Reisepreises, ohne Abzug.
    Aber die Gefahr bestand, daß GTI dem zustimmt, und dann ??
    Die haben ja auch schlaue RA´s.
    Wie gesagt, hier wird mit allen Tricks gearbeitet.
    Im übrigen meinte der Mitarbeiter vom Reisebüro das Urteil macht wohl schon die Runde.
    Anbieter die ausschließlich mit "DYnamic Packaging" oder mit dem X handeln, könnten wohl in Zukunft einen schweren Stand haben.
    Aber eine Reiseschiedstelle kennen ja auch nicht alle, einfach mal googeln.
    Damit schließe i c h jetzt endgültig ab.

    Reiseveranstalter

  • GTI-Travel - Erlebnisse und Meinungen
    schmidtbox9S schmidtbox9

    Reiseschiedsstelle
    Hallo liebe Leute,
    für alle die sich dafür interessieren.
    Für Probleme und Leistungen, die Sie bei einem angeschlossenen Online-Reiseunternemen gebucht haben, gibt es eine Reise-Schiedsstelle.
    Das ist noch viel zu wenig bekannt.
    Viele namhafte Online-Unternehmen haben sich bereits dieser Schiedsstelle angeschlossen und akzeptieren dessen Urteil.
    GTI war leider nicht dabei.
    Die Beratung und die Umsetzung der evl Ansprüche ist kostenlos, wenn es um ein angeschlossenes Unternehmen geht.
    Die Bedingungen hierzu sind streng festgelegt (Nur für Reisebuchungen im Internet.)

    Ich will es kurz machen. Mein Eintrag entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist weder Beleidigend noch Geschäftsschädigend.
    Lt. Rechtsanwalt für Reiserecht

    Das die Meinungsfreiheit im Grundgesetz und nicht im BGB steht ist selbst mir bekannt.
    Sorry für meinen Schreibfehler.

    Der sachliche Inhalt meines Eintrags ist völlig korrekt, auch wenn er etwas emotional geschrieben ist.

    GTI hätte nicht den Hauch einer Chance die Namensänderung zu verweigern wenn ich meine Tochter benennen würde, weil die gesetzlichen Bestimmungen hierzu gelten.

    In diesem Moment erhalte ich einen Anruf, das GTI sich bereit erklärt hat zu 25,-- Euro, nicht mehr pro Person eine Namensänderung vorzunehmen.
    Aber nur heute bis zum Geschäftsschluss.
    Wo soll ich so schnell 2 Personen für die Reise finden.
    Was soll ich davon halten ?????

    Reiseveranstalter

  • GTI-Travel - Erlebnisse und Meinungen
    schmidtbox9S schmidtbox9

    Als bezahlten Aufpasser von GTI gratuliere ich Ihnen für Ihre sinnlosen Worte.
    Ich bin hier im falschen Film.
    Mir war wirkich nicht bekannt das "hollydaycheck" von den Reiseveranstaltern bezahlt wird. Ganz im Sinne von China.

    Ich berende hiermit den Austausch dieser Informationen.

    Reiseveranstalter

  • GTI-Travel - Erlebnisse und Meinungen
    schmidtbox9S schmidtbox9

    Sorry, aber jetzt muß ich erst einmal etwas klarstellen. Wenn mein Eintrag den Eindruck erweckt hat, daß ich GTI oder XGTI schädigen will, so ist das keineswegs der Fall und ich entschuldige mich dafür. Zu einer Meinungsbildung gerhören immer mehrere Personen und Meinungen. Wir leben immer noch in Deutschland, und bisher haben wir immer noch Presse- und Meinungsfreiheit, und die ist im BGB geregelt, sofern sie nicht beleidigend oder diskreminierend ist.

    Ich kann auch lesen und ich habe die AGB´s von XGTI gelesen und ich habe mich darauf verlassen.
    Die haben auf der Rechnung einfach 6.1 und 6.3 der eigenen Geschäftbedingungen außer Kraft gesetzt mit den Worten
    "Namensänderungen sind nicht zulässig"
    Einfach geil, oder ?
    Das hat man mir auch klar und deutlich am Telefon gesagt.
    Wörtlich: " Ich kenne unsere Bedingungen und bei Ihnen ist keine Namensänderungen zulässig"
    "Unsere AGB`s interessieren nicht" Verbindlich ist was auf der Rechnung steht.
    Finde ich klasse.
    Darum auch mein Eintrag hier.
    Wenn XGTI die eigenen AGB´s anerkennen würde, dann dürfte alles in Ordnung sein.
    Es kommt hier nicht auf ein einziges Urteil an, sondern um die gesetzlichen Bestimmungen und die sind klar im BGB vom Gesetzgeber geregelt.

    Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln

    Sind AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der gesamte Vertrag ist erst dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm nunmehr eine unzumutbare Härte für eine der beiden Vertragsparteien stellen würde (§ 6 AGBG).
    Der AGB-Verwender trägt also das volle Risiko der Unwirksamkeit seiner Klauseln. Es ist vor Gericht regelmäßig nicht möglich, ungültige Klauseln im Wege der einschränkenden Auslegung darauf zu reduzieren, was noch rechtsgültig wäre. Vielmehr kann einer als unwirksam erkannten Klausel überhaupt keine rechtliche Wirkung mehr zugemessen werden; sie ist durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen.

    Im übrigen finde ich es unverschämt das Sie mir die Möglichkeit genommen haben meine eigenen Einträge zu löschen.

    Auch den gesperrten Eintrag unter "Reiserecht"

    Ich will nicht mehr und nicht weniger als das XGTI die eigenen AGB`s die im Internet veröffentlicht sind anerkennt.

    Ist das zuviel verlangt?
    Wenn ja, denn lebe ich mit meinen 60 Jahren in einem falschen Land.

    Reiseveranstalter

  • GTI-Travel - Erlebnisse und Meinungen
    schmidtbox9S schmidtbox9

    Warnung vor Reisebuchungen bei GTI und XGTI

    Meine Frau und ich haben eine Reise gebucht wie folgt:
    Durch eine plötzliche Erkrankung meiner Frau können wir diese Reise nicht mehr antreten.
    Hinflug am 26. April 2009 um 11:00 am Morgen von Bremen nach Antalya .
    Rückflug am 10. Mai 2009 von Antalya nach Bremen.
    2 Personen all Inclusive plus im Doppelzimmer
    für 2 Wochen in das Hotel Belek Beach Resort Hotel Belek-Bogazkent DZ (UAI)
    DU/WC Balk, Al Incl. Ultra.
    3 Wochen vor Abflug hat meine Frau eine schwere Operation, aus verständlichen Gründen will ich nicht alleine fliegen.
    Umbuchungen auf einen anderen Namen sind nicht möglich.
    Es handelt sich um eine XGTI Reise im sogenannten Dynamik Packaging.
    Es ist ja noch Zeit und ich könnte im Bekanntenkreis diese Reise vergeben.
    Alle meine Betteleien bei GTI in Düsseldorf versickern im Sande.
    Die Antworten nicht einmal mehr, und wie das so schön genannt wird, die sitzen das jetzt aus.
    Telefonisch sagte man mir das erste mal, ich kann die Reise antreten wie gebucht,
    oder stornieren mit 70 Prozent, das sind 882 EUR.
    Aber nicht auf einen anderen Namen umschreiben lassen.
    Darauf gibt es aber einen gesetzlichen Anspruch, der von GTI ignoriert wird, total.
    Unter dem Motto laß den Idioten doch klagen, aber der macht das nicht.

    Nie wieder GTI, die haben nicht nur einen schlechten Ruf, naja.......

    Hier das rechtskräftige Urteil:

    Gericht: AG Leipzig
    Entscheidungsdatum: 29.11.2006
    Aktenzeichen: 109 C 6537/06
    Dokumenttyp: Urteil
    Quelle: RRa Logo <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/common/icontldok/rra.gif http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/common/icontldok/rra.gif >
    Sellier.European Law Publishers, München
    Fundstelle: RRa 2008, 272-273
    Titelzeile

    Ersetzung eines Reisenden durch eine andere Person/Widerspruch des Reiseveranstalters/Schadensersatz

    Leitsatz

    1. Der Anspruch des Reisenden, eine andere Person als Ersatz-Reisende einzusetzen (§ 651b BGB), besteht auch noch zwei Tage vor Antritt einer Pauschalreise.

    2. Hat ein Reiseveranstalter, ohne dass ihm Widerspruchsgründe zur Seite standen, dem Ersetzungsrecht nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen, ist er dem Reisenden zum Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB verpflichtet.

    (Leitsätze der Einsenderin)

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem zwischen ihnen zustande gekommenen Pauschalreisevertrag.

    Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten vom 16. bis 30.4.2006. Am 11.4.2006 erkrankte der Ehemann der Klägerin reiseunfähig. Infolgedessen beschlossen die Eheleute, Frau K. als Ersatz-Reisende anzubieten.

    Die Beklagte erfuhr vom Wunsch, eine Ersatz-Reisende anzubieten, spätestens am 14.4.2006. Die Beklagte lehnte einen Namenswechsel auf die Ersatz-Reisende jedoch ab, so dass die Klägerin entschied, die Reise nicht allein anzutreten.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.4.2006 forderte die Klägervertretung die Beklagte unter Fristsetzung zum 11.5.2006 vergeblich auf, den Reisepreis in Höhe von 1.616,- EUR zurückzuzahlen.

    Die Klägerin behauptet, den Wunsch auf einen Namenswechsel bereits am 11.4.2006 auf dem Anrufbeantworter der Beklagten hinterlassen zu haben. Am 12.4.2006 habe sie den Wunsch nach einem Namenswechsel Herrn N. von T., dem Reisebüro am Flughafen, das die Reise vermittelt habe, mitgeteilt. Er habe ihr die Auskunft gegeben, dass es kein Problem darstellen dürfte, eine andere Person einzusetzen und dass dies ca. 25,- EUR koste. Trotz vielfältiger Bemühungen des Herrn N. und seiner Vertretung, des Herrn B., und vielfacher Anrufe am 13. und 14.4.2006 habe es die Beklagte am 15.4.2006 endgültig abgelehnt, eine andere Person als Teilnehmer aufzunehmen. (…)

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

    Die Klägerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in voller Höhe, da die Beklagte entgegen der Bestimmung des § 651b BGB dem Eintritt der dritten Person im Wege des Namenswechsels widersprochen hat, obwohl diese den besonderen Reiseerfordernissen genügt hätte und auch keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegen standen. Hierdurch hat die Beklagte eine ihrer reisevertraglichen Hauptleistungspflichten verletzt, weshalb sie auf Rückzahlung des vollen Reisepreises zu verurteilen war.

    Nach dem insoweit eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist der Reisende bis zum Reisebeginn (hier am 16.4.2006) berechtigt, einen Ersatz-Reisenden zu benennen. Hier liegt gerade kein Fall vor, bei dem der Reisende den Namenswechsel sehr kurzfristig vor dem Reisebeginn bekannt gegeben hat. Ohnehin lässt sich eine Regelfrist des Inhaltes, wonach mindestens ein bis drei Tage ausreichen, grundsätzlich nicht aufstellen (vgl. Staudinger/Eckert, BGB, § 651b, Rn. 7).

    Seitens der Beklagten ist hier nicht einmal ansatzweise dargetan, weshalb ein Austausch des Namens einer der beiden Reisenden vom 14.4.2006 bis zum 16.4.2006 nicht bewerkstelligt habe werden können.

    Für die computergestützte Löschung des Namens des ursprünglichen Reisenden und dessen Ersatz durch den

    <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_ws.gif http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_ws.gif > <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_grauCC.gif http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_grauCC.gif > <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_ws.gif http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_ws.gif > - 273 -

    Namen des nunmehrigen Reisenden dürfte ein zeitlicher Aufwand von nicht mehr als drei Minuten zu veranschlagen sein. Sodann wäre dafür Sorge zu tragen, dass die neu ausgefertigten Reiseunterlagen für den Ersatz-Reisenden durch Neuausdruck der Unterlagen an einem Counter des Abflughafens, eine Fax-Übermittlung der geänderten Unterlagen dorthin oder ggf. eine Expressbotenzustellung auf Kosten der Klägerin zum Abflug-Counter bewerkstelligt wird.

    Weshalb ein solcher Vorgang im Zeitraum vom 14.4.2006 mittags bis 16.4.2006 frühmorgens nicht zu bewerkstelligen gewesen sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und nachvollziehbar.

    Falls dies der Beklagten tatsächlich nicht möglich gewesen ist, handelt es sich jedenfalls um ein Organisationsverschulden der Beklagten, welches nicht - nicht einmal teilweise - zu Lasten der Klägerin gehen kann. Es spricht im Übrigen nicht für die Beklagte, dass der Wunsch auf Namenswechsel - unstreitig - erst am Karfreitag (14.4.2006) bei ihr vorlag, während der beabsichtigte Abflug am Ostersonntagmorgen (16.4.2006) beabsichtigt war. Sofern die Beklagte damit überfordert ist, in solchen Fällen den vom Gesetzgeber bis zum Reisebeginn ausdrücklich zugelassenen Namenswechsel zu bewerkstelligen, sollte sie sinnvollerweise davon Abstand nehmen, Reisen mit einem Abflugtermin an einem Sonn- und/oder Feiertag zu verkaufen.

    Nachdem die Beklagte, ohne dass ihr Widerspruchsgründe zur Seite standen, dem Ersetzungsrecht nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen hat, ist sie der Klägerin zum Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB verpflichtet (vgl. Staudinger/Eckert, BGB, § 651b, Rn. 16).

    Als weiterer Schaden sind Anwaltsgebühren entstanden, die als adäquat-kausaler Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB von der Beklagten zu ersetzen sind.

    Reiseveranstalter
  • 1 von 1

  • Inhalte melden
  • Veranstalter AGB
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Privatsphäre-Einstellungen
  • AGB
  • Impressum
© 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
  • Erster Beitrag
    Letzter Beitrag