In der Schweiz regelt das Familiengesetz des ZGB die Bedingungen einer Verlobungsauflösung.
Wie in Deutschland können Geschenke, abgesehen von Gelegenheitsgeschenken, welche einander gemacht worden sind, rechtlich zurückgefordert werden oder die Gegenpartei ist entsprechend zu entschädigen.
Zudem kann der Schaden, der durch Hochzeitvorbereitungen oder andere Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Verlobung entstanden ist, zurückverlangt werden. Die Verjähgungsfrist beträgt 1 Jahr.
Dies ist im erweiterten Sinne wohl auch auf eine gemeinsam geplante Reise anwendbar.
Selbst wenn es kein offizielles Verlöbnis / Eheversprechen gab, dürfte aus Sicht der Rechtsprechung kein Unterschied bezüglich der Einforderbarkeit von Zuwendungen gemacht werden. Ich würde daher unbedingt alle Aspekte des Rücktritts klären (100% Stornokosten sind ansich und insbesondere 6 Monate vor Antritt der Reise nicht rechtmäßig!), und dann nach Möglichkeit eine gütliche Vereinbarung herbeiführen - notfalls zu gewissen Kosten.
Seitens des Veranstalters bestehen - wie schon meine Vorschreiber beitrugen - kein Anspruch an dich.