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  • Stornierungskosten
    mosaikM mosaik

    "emdebo" wrote:
    Dieses Denken - Verträge, um Kunden abzuschrecken ... - ist genau der Punkt: Man muß Kunden gewinnen, überzeugen und an sich binden, um erfolgreich im schwierigen Zukunftsmarkt Urlaub zu bestehen.

    Da gebe ich dir schon recht. Trotzdem weiß ich aus der Praxis, dass Kunden jedes - gratis - Schlupfloch bis zum Abwinken ausnützen (würden).

    Letzlich müssten es dann die tatsächlich Reisenden mit höheren Preisen bezahlen.

    Ich glaube auch, dass die Bindung von Konsumenten an ein Produkt oder Verkaufslokal schwächer geworden ist. Mögen vor 10 Jahren noch moralische Aspekte den einen oder anderen an einem Wechsel oder ständigen Wechsel gehindert haben, so gibt es diese heute nicht mehr.

    Und somit würden zwar Konsumenten Arrangements mit null Stornogebühren mit Freuden buchen, aber letztlich wohl auch viele wieder stornieren.

    Wie oft haben wir es bei unseren Seniorengruppen, bei denen wir nicht ganz so streng mit Buchungsbestätigungen und Anzahlungen sind, dass dann einer kommt und meint, er hätte sich nie angemeldet. Und ohne Unterschrift oder zuminest einer Anzahlung ist es aus rechtlicher Sicht sinnlos und aus der Sicht der Kundenbindung und -zufriedenheit sowieso.

    Oder noch so ein praktisches Beispiel von jetzt. Bei einer kulinarischen Reise ins Friaul haben wir von zwei guten Kunden, sprich Freunden, die Zusage für insgesamt 18 Personen. Mit dieser Zahl führte ich die Reise kostendeckend ohne Gewinn durch. Da aber keiner dieser Personen unterschrieben hat, weil es bei den beiden Auftraggebern so üblich ist, kann es mir passieren, dass dann kurzfristig zwei oder mehrere Personen absagen. Bei Buskosten pro Person jenseits der hundert Euro muss ich diese Fahrt absagen. Keiner will mir die Garantie geben und ich kann nicht Beträge von 200, 300 oder 400 Euro selbst tragen, wo eh schon kein Deckungsbeitrag zu verdienen wäre.

    Somit "sterben" 14 - 15 oder mehr Willige um eine schöne Fahrt.
    Das wäre dann der Auswuchs von keinen Stornogebühren (obiger Fall ist sicherlich eine Ausnahme und speziell-Peter-Fall, aber einer aus der Realität!).

    In unserem Busbetriebsbereich verlangen wir keine Stornogebühren. Müssen aber in der Tat damit leben, dass Gruppen am Nachmittag anrufen, um die Transfers am Abend oder den Tagesausflug am nächsten Tag absagen. Jetzt, im Winter, wo wir an Wochenenden alle unsere 30 Busse im Einsatz haben, bedeutet eine Absage Freitag um 16 Uhr einen echten Verlust. Denn den Wagen hätten wir am Donnerstag noch vermietet können und steht jetzt am Samstag im Stall.

    Nun sind wir aber nur ein Mittelbetrieb. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es wirtschaftlich auf Dauer zum Überleben wäre, im Pauschalreisesektor gar keine Stornogebühren mehr zu verlangen oder nur pauschale geringe(re) Entschädigungen.

    Die eine Seite - der Konsument:
    er wünscht sich klarerweise günstig, keine Verpflichtungen, Wahlmöglichkeit bis zum letzten Punkt

    Die Frage, die wir hier zu Dritt hin und her wälzen ist, wird es Realität werden oder träumen wir hier wirtschaftlichen Unsinn??

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisebestätigung (seitlicher Meerblick)
    mosaikM mosaik

    Rechtlich ist das einwandfrei geklärt:

    wer einen seitlichen Meerblick verspricht, hat den Blick auf das Meer aus seitlicher Sicht auch einzuhalten.

    wenn es eine Abweichung zwischen Buchungsunterlage und Buchungsbestätigung in dieser Frage gibt, so hat der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dieses zu korrigieren.

    Es ist dabei unerheblich, ob das System etwas drucken oder nicht drucken kann.

    Sollte die Buchungsbestätigung nicht korrigiert werden, so besteht die Möglichkeit zur Rückabwicklung der Buchung, da sie nicht den vom Kunden gebuchten Kriterien entspricht.

    Wird die Buchungsbestätigung NICHT geändert und man erhält dann auch ein Zimmer OHNE Meerblick, hat man KEINEN rechtlichen Anspruch auf Gewährleistung.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verspätung
    mosaikM mosaik

    Condor könnte schon auf allen Flughäfen, die sie anfliegt, entsprechende Ersatzteile lagern. Aber das ist alles eine Sache der Kosten, die auf die Tickets umgelegt werden müssen. Und das gibt der Markt im Moment nicht mehr her.

    Ich möchte mal kurz zusammenfassen:

    Kunde hat Anspruch auf gebuchte Beförderungsleistung.
    Fluggastverordnung kennt klare Ausnahmen, in denen Fluglinien nicht zahlen müssen.
    Nachweis kann der Kunde meist nicht bringen, muss sich an die Schlichtungsstelle wenden.

    Die Denkweise des modernen Menschens des 21. Jh. stösst auf das machbar-zahlbare in der Realität.
    Organisation am Frankfurter Flughafen kann nicht jener von Punta Cana sein, weil hier zu große menschliche Mentalitätsunterschiede sind.

    Naturgewalten stehen Mensch und Technik noch sehr oft machtlos gegenüber (Tsunami, Schlammlawinen, extreme Wintereinbrüche, Hurrikans usw.).
    Der in seinen Terminkalender, Konsum[...zwang], Geldverdien-Mechanismus eingezwängte Mensch kann oder will nicht akzeptieren, dass er, wofür er bezahlt hat, nicht seine Leistung erhält.

    Alles Argumente, die von der jeweiligen Seite her, durchaus verständlich sind, ja manchmal auch in der Tat berechtigte Forderungen darstellen.

    Ich frage mich aber trotz aller Argumente immer und immer wieder, ob nicht eine gewisse Hinnahmehaltung dem einzelnen in der jeweiligen Situation mehr Entspannung brächte, als ein Aufschäumen und Aufbäumen mit dem Ergebnis, doch den kürzeren zu ziehen?

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierungskosten
    mosaikM mosaik

    [quote="emdebo Und dennoch bin ich der Meinung, dass die Rücktrittsgebühren eh viel zu hoch sind. Es entsteht den Veranstaltern - wage ich zu behaupten - kein Nachteil in der prozentual angeforderten Höhe, wenn ein Hotelzimmer nicht abgenommen oder ein Sitzplatz im Flugzeug rechtzeitig storniert wird. Das nachzuweisen ist natürlich sehr schwierig.
    Eine Aufwandsentschädigung pauschal mit vielleicht
    50 € wäre eher angemessen. [/quote]

    Ich habe dazu schon mehrmals sehr ausführlich erklärt. U.a.
    dienen Stornogebühren auch quasi zur Abschreckung, damit nicht jedermann beim Erscheinen eines Kataloges bucht und dann mehr oder weniger kurzfristig, je nach Laune und Geldbeutel fliegt oder nicht fliegt. Schließlich ist die "Ware" nicht "lagerbar".

    Weiters ist die Frage, welche Stornovereinbarungen bei den einzelnen Leistungsträgern vereinbart wurden. Ich weiß, dass beispielsweise bei Flügen die Stornofristen bis zu drei oder vier Monate betragen können. Das heißt, eine April-Maschine muss u. U. Ende Dezember storniert werden, damit keine Kosten entstehen.

    Bei Hotels gibt es oft Abnahmegarantien, um die gewünschten Preise zu bekommen.

    Ein nicht unwesentlicher Punkt sind die tatsächlich angefallenen, so genannten Prozesskosten einer Buchung = deine angesprochene Pauschale.

    Ich wage zu behaupten, aufgrund meines Einblicks in die Entstehung einer Pauschalreise, dass € 50.-- bei etlichen Produkten zu wenig wären. Das heißt bei einem Reisepreis von bis zu € 500.-- könnte es im Streitfall geschehen, dass der Veranstalter höhere nachweisliche Kosten hätte als die üblicherweise geforderten 10 %. Dann bliebe der Kläger auf beiden Kosten sitzen: Gerichts- und Stornokosten.

    Denn Prozesskosten werden nicht für den Abflug X errechnet, sondern als Kosten umgelegt auf alle Buchungen pro Jahr. Im Klartext: bei einer Buchung im März könnte der Veranstalter sogar einen kalkulatorischen Verlust haben, den er durch überproportionale Deckungsbeiträge in Hochsaisonen aber wieder verdient und so unter dem Strich Gewinn schreiben kann.

    Außerdem billigen Gerichte natürlich auch eine angemessene Entschädigung für entgangenen Gewinn zu.

    Dass Hotels im direkten Einkauf Konditionen wie von dir angesprochen anbieten, weiß ich. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen wie Messetermine in Städten beispielsweise.

    Ich denke schon, dass die Stornogebühren angemessen sind. Schon alleine aus der Überlegung, dass jeder frei ist, einen Vertrag zu unterzeichnen oder nicht. Die Umkehrung, einen Leistungsträger zu besseren Konditionen zu zwingen, regelt sowieso der Markt: Angebot und Nachfrage. Und das scheint ja noch zu stimmen...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verspätung
    mosaikM mosaik

    ich muss mal wieder theoretisieren - natürlich kann man jede Verspätung einklagen - schließlich wurde der Beförderungsauftrag nicht oder schlecht erfüllt.

    Aber es ist halt immer die Frage, ob sich im Dschungel der Ausnahmen nicht doch etwas von seiten der Fluglinie nachweisen lässt, dass sie außer obligo ist...

    Dann hatte man Anwaltskosten, vielleicht sogar eigene Reisespesen zur Verhandlung und es schaut nix raus.

    Und schaut was raus, dann sind es vielleicht 10 - 20 - 30 % vom Flugpreis ohne Steuern...

    Winter ist halt Winter, daran wird auch die modernste Technik nichts ändern und das sollten sich eigentlich moderne Reisende immer vor Augen halten.

    Es gibt da ein deutsches Magazin, dass das ganz deutlich ihren Lesern mit ihrem Titel immer und immer wieder sagt: abenteuer und reisen...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierungskosten
    mosaikM mosaik

    @emdebo... wie willst du denn Reiseverträgen nicht zustimmen?

    Du sitzt im Reisebüro.
    Buchst
    und sagst: nein, das unterschreibe ich nicht
    dann kommt der Reisevertrag auch nicht zustande

    gut gemeint, aber in der Praxis wohl nicht durchführbar

    Und wenn ein Veranstalter Bedingungen hat, dann hat er sie auch "bei anderen Buchungswegen". Im Gegenteil, mir kommt vor, dass manche ausschließliche Internetanbieter viel drastischere Bestimmungen haben als mancher "traditioneller" Veranstalter.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Ansprüche bei Flugannulierung
    mosaikM mosaik

    a) in der Fluggastverordnung ausdrücklich ausgenommen sind Sicherheitsentscheidungen aufgrund von schlechtem Wetter --> somit meine ich, dass hier kein Anspruch auf Entschädigungszahlung besteht

    b) wenn man zu Hause geblieben ist, hat man keinen Anspruch auf Ersatz von Hotelkosten; war man im Urlaubsort/-stadt und musste länger bleiben --> siehe Punkt c)

    c) Schadenersatz - theoretisch bestünde vielleicht ein solcher Anspruch, allerdings sind Fluglinien bei Absage aus Sicherheitsgründen (meist) nicht haftbar zu machen.

    Ich denke, im vorliegenden Fall wird die Fluglinie gänzlich haftungsfrei sein, weil dies aus meiner Sicht höhere Gewalt war: ein von außen kommendes und nicht vorhersehbares Ereignis, dass mit zumutbaren Mitteln auch nicht mehr abwendbar war.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Koffer am Flughafen umpacken
    mosaikM mosaik

    "Chiara Saluta" wrote:
    ja kruzifix

    Schön sprechen liebe Chiara, schön sprechen!!!

    Nein, nein im Ernst - wie recht du hast.

    Und selbst Vielflieger werden umdenken lernen müssen. Es hat sich eben sehr viel in der Fliegerei getan. Wobei übrigens immer schon die Freigepäcksregelung pro Passagier galt - man hat halt manches nicht so streng angewandt.

    Und zum Thema: günstig ist es nur sechs Wochen vor Abflug, sonst ist's teuer.

    Der APEX Deutschland - Italien kostete noch vor Jahren um die € 300.-- bis € 350.-- Euro hin und retour (APEX - advanced purchased excursion fare = im Voraus verkaufter Sonderpreis). Auch sechs Wochen vorher.

    Noch etwas: diese Fluglinien heißen ja eigentlich nicht "Billig Fluglinien" sondern no frills airlines: "No-frills or no frills is the term used to describe any service or product for which the non-essential features (or frills) have been removed", denn die deutsche Übersetzung trifft es nicht ganz so treffend (Das No frills-Konzept ist ein Begriff aus der Wirtschaft und beschreibt eine der verschiedenen Maßnahmen, mit denen Unternehmen ihre Kosten senken. No frills (englisch) bedeutet so viel wie ohne Schnickschnack, d.h. niedrige Preise und keine Extras).

    Immer wieder 😉 wenn ich solche Beiträge lese...

    Gruß
    Peter

    Airlines

  • Rechtslage bei Buchung über Veranstalter in Holland
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    schön der Reihe nach:

    Wohnsitz des Konsumenten - Deutschland
    Reisevertrag wurde im Internet abgeschlossen
    die Internet-Adresse sowie der Veranstalter - nicht Deutschland

    Dann kann man seine Ansprüche nur am Gerichtsstand des Veranstalters im Ausland einbringen (egal ob mit in- oder ausländischem Anwalt). Also Klage in beispielsweise Amsterdam.

    Auch gelten die Reisebestimmungen des jeweiligen Auslands, die nicht gleich jenen in Deutschland sein müssen. Allerdings gibt die EU Rahmenbedingungen vor, die in allen Mitgliedsstaaten gleich sein sollten - sollten, denn es gibt da kleine, aber feine Unterschiede.

    Und da könnte es sein, dass eine Reklamationspflicht vor Ort verlangt wird. Es könnte aber auch sein, dass diese Reklamationspflicht nur gültig ist, wenn man auch Abhilfe verlangt. Es könnte aber auch sein, dass andere Bestimmungen in dem jeweiligen Ausland vorgeschrieben sind.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zimmervergabe
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    Das mit den Sonderwünschen von Kunden war immer schon so eine Sache.

    "Ich buche nur, wenn..." also schreibt man den "unverbindlichen Kundenwunsch" in die Buchung hinein. Allein - wird diese Zeile auch wirklich von allen Buchungssystemen weiter übermittelt? Oder bleibt sie im Rechner des Veranstalters hängen?

    Zimmerlisten erhalten die Hotels in der Regel drei bis sechs Wochen vor dem jeweiligen Ankunftstermin. Also für Ende Juli Anfang Juli. Da können aber schon jede Menge anderer Kunden und oder Stammgäste vorher eingetragen worden sein - was übrig bleibt, wird vergeben.

    Manche Veranstalter vereinbaren mit Hotels die genaue Lage ihrer Zimmerkontingente und haben vielleicht gar keine Zimmerlage der gewünschten Art. Also auch hier geht dann der Wunsch "Meernähe" ins Leere.

    Rechtlich gesehen ist ein auf einer Buchungsbestätigung vermerkter Kundenwunsch ein Bestandteil des Reisevertrags, der erfüllt werden müsste. Denn lehnt der Veranstalter diesen Wunsch nicht ab - kann er ja gar, weil er nichts davon weiß - haftet er für Zusagen seiner Erfüllungsgehilfen -> Reisebüros.

    Selbst der Hinweis auf "unverbindlich" reicht noch nicht aus, um das Reisebüro und in weiterer Folge den Reiseveranstalter von der Erfüllung des "Wunsches" zu befreien.

    Nur der ausdrückliche und unübersehbare Hinweis: Ihr Wunsch nach ... wird an den Veranstalter weitergeleitet, kann jedoch NICHT bestätigt werden... bietet einigermaßen Schutz bei Ansprüchen von Kundenseiten.

    Aber der Haken an den zu erfüllenden Kundenwünschen ist, dass man diesen bisher nur bei Gerichtsverfahren zugesprochen bekam. Und was hat man von einer "Meernähe" ein Jahr später???

    Gruß
    Peter

    Allgemeine Fragen

  • Frage zur Leistungsänderung seitens des Reiseveranstalters
    mosaikM mosaik

    Es hängt vom genauen Wortlaut ab, ob eine Reaktion erwartet wurde oder nicht.

    Defacto müsste ein eindeutiger Hinweis auf diesem Schreiben stehen, welches Verhalten des Kundens welche Reaktion auslösen wird.

    Am einfachsten wäre es jetzt, beim Veranstalter anzurufen und nachzufragen, wann die Unterlagen kommen. Allerdings sind fünf bis sieben Tage vor Abflug nicht unüblich für den Erhalt von Reiseunterlagen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • 1. Urteil zu EU-Verordnung Fluggastrechte
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    Die seit Mitte Februar 2005 gültige EUVerordnung zu Ausgleichsleistungen bei Flugannullierungen, Überbuchungen oder
    Verspätungen, hat der EU-Generalanwalt kürzlich für gültig erklärt. Das abschließende Urteil wird in den nächsten Monaten
    folgen.

    In Deutschland ist das Luftfahrt Bundesamt (LBA) für die Umsetzung und Überwachung der Verordnung zuständig.
    Zwischen dem 17. Februar und dem 31. August 2005 sind zirka 46 Millionen Passagiere von deutschen Flughäfen abgeflogen.

    2.893 Passagiere haben in diesem Zeitraum beim LBA eine schriftliche oder telefonische Anfrage bezüglich ihrer Rechte gestellt.
    Davon wurden rund 970 an den zuständigen Fachreferenten weitergeleitet und insgesamt 918 erfasst und wie folgt bewertet*:

    14,3 % kein Verstoß
    18,8 % als mögl. Verstoß an andere Behörden weitergeleitet
    66,9 % als möglicher Verstoß bei LBA in Arbeit

    Endgültig abgeschlossen sind bislang 130 Fälle, in denen kein Verstoß festgestellt werden konnte. In 173 Fällen ist das LBA
    nicht zuständig (Abgabe an andere Behörden in der EU).
    Von den 918 erfassten Eingängen betreffen:

    43,3 % Verspätung
    45,4 % Annullierung
    11,0 % Nichtbeförderung
    0,3 % Andere

    Das heißt: Insgesamt kommt nur eine Beschwerde auf 50.000 Passagiere. * Quelle LBA

    Quelle BARIG Deutschland http://www.barig.org

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • 1. Urteil zu EU-Verordnung Fluggastrechte
    mosaikM mosaik

    "Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und
    Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der
    Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr
    beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im
    Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen
    von Pauschalreisen, erstrecken."

    Auszug aus der Verordnung

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierungskosten
    mosaikM mosaik

    @Thorben-Hendrik ... sie kann ja nicht mehr umbuchen, weil sie schon innerhalb der letzten 30 Tage ist - genau das ist ja ihr Problem!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierungskosten
    mosaikM mosaik
    1. hängt die Höhe der Stornogebühr vom Zeitpunkt des Rücktritts ab - je näher der Tag des Abflugs, desto höher die Stornogebühren.

    2. eine Reiserücktrittskostenversicherung versichert KEINE beruflichen Gründe! Jobverlust - ja (meist zumindest), aber alle anderen privaten und beruflichen Gründe nicht.

    Genaues bitte nachlesen in den Bedingungen der abgeschlossenen Versicherung: dort muss stehen, welche Gründe versichert sind.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Umbuchung mit 5vorFlug
    mosaikM mosaik

    auf hinundweg.com fand ich keinen Veranstalter mit dem Namen 5-vor-Flug.

    Denn ausschlaggebend, was wer darf, sind die allgemeinen Reisebedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters.

    Meist ist es so, dass ab dem 30. Tag vor Reiseantritt eine Änderung nur mehr als Stornierung und Neubuchung zu machen ist. Selbst Namensänderungen könnten innerhalb dieses Zeitraumes nur mehr zu diesen Bedingungen möglich sein.

    Also, nachlesen in den AGB des gebuchten Reiseveranstalters (... und das nächste Mal eine Reiserücktrittskostenversicherung abschliessen, gell!).

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Thema: 19996
    mosaikM mosaik

    Es gibt in Deutschland eine Schlichtungsstelle für solche Fälle:

    http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/

    mfg
    Peter

    Airlines

  • Österreich: Reisebüros fordern Supermärkte auf, Verkauf von
    mosaikM mosaik

    Dieser Vorstoß ist so zu verstehen, dass ein Reisebüro in Österreich nach wie vor mindestens zwei Mitarbeiter mit abgeschlossener Reisebürolehre, Fremdsprachenkenntnissen, einen eigenen auf das Reisebüro lautenden Telefonanschluss usw. haben muss, dann kommen Zwangsmitgliedschaftsgebühren in der Wirtschaftskammer noch dazu.

    Ein Laden, der natürlich auch seine Zwangsmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer hat - aber eben nur für Kleiderverkauf oder sonst was - würde sich aber alle diese Kosten sparen - und um das natürlich günstiger sein können (und möglicherweise auch weniger Einblick in die Materie haben und somit auch weniger Sachkenntnis).

    Andererseits ist es Reisebüros - in Österreich - untersagt, warme Semmerl zu verkaufen, ohne der Bäckereiinnung anzugehören oder sonst einer Zwangsmitgliedschaft - samt notwendigen Hygienevorschriften.

    Also: entweder KEINE Vorschriften für NIEMANDEN oder Vorschriften und die müssen eingehalten werden.

    Ich persönlich bin für den freien Markt, weil man da sowieso zuschauen kann, wie sie sich gegenseitig umbringen (und letztendlich damit auch Arbeitsplätze...). Aber Recht muss Recht bleiben - oder geändert werden.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Wie aussagekräftig sind Internet-Hotelbewertungen?
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    angenommen, ein Hotel hat 100 Betten/50 Zimmer und weiters angenommen, es ist neun Monate im Jahr offen und noch angenommen, die Auslastung beträgt 65 Prozent.

    Dann wären es 1.170 Zimmer auf Wochen umgerechnet (also 1.170 Wochen wären vermietet worden). Somit - je nach dem ob Ein- oder Zweiwöchner gäbe es irgendwo zwischen 550 und 1170 mögliche Meinungen.

    Wenn also dann fünf Meinungen in einem Internetforum stehen, bedeutet dies 0,4 bis 0,9 Prozent der Urlauber haben sich zu Wort gemeldet.

    Um aber, ich sage einmal, halbwegs realistische Aussagen bzw. Interpretationen machen zu können, brauche ich um die 15 bis 20 Prozent. Also ab 80 Stellungnahmen aufwärts PRO Hotel und JAHR, um eine mutmaßliche Aussage über das Hotel treffen zu können.

    Und natürlich bei Essensbewertungen gibt es ähnliche Überlegungen.

    Aus diesen Überlegungen heraus waren meine Anmerkungen im anderen Posting zu verstehen.

    Gruß
    Peter

    Allgemeine Fragen

  • Österreich: Reisebüros fordern Supermärkte auf, Verkauf von
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    Österreich: Reisebüros fordern Supermärkte auf, Verkauf von Reisegutscheinen einzustellen

    In Österreich brauchen Supermärkte zum "Verkauf" von Reisegutscheinen eine entsprechende Gewerbeberechtigung und entsprechend ausgebildetes Personal. Dies hat nun die österreichische Fachgruppe Reisebüro der Bundeswirtschaftskammer feststellen lassen und sind mit dieser Forderung an die Presse gegangen. Wen es interessiert, nachstehend eine Auszüge aus der Presseinformation (Österreich).

    Gruß Peter

    Auszug:

    Auch bezüglich Gutscheine betreffend Pauschalreisen hat sich das BMWA in seiner offiziellen Stellungnahme vom 30.1.2006 geäußert (nachfolgend die Textpassage im Wortlaut):

    ad Gutscheine betreffend Pauschalreisen

    Die Gewerbeordnung sieht im § 126 Abs. 1 Z 4 vor, dass es für die Vermittlung von Pauschalreisen (einschließlich Gesellschaftsfahrten) einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros bedarf. Zum Vertrieb von Gutscheinen über Pauschalreisen bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros, sofern die Reise hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar (z.B. Wahl zwischen mehreren aufgelisteten Reiseorten innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes) ist.
    Damit wurde klargestellt, dass nicht nur die hinter den Handelsketten stehenden Reiseunternehmen über eine Gewerbeberechtigung verfügen müssen, sondern jede einzelne Filiale, die derartige Reisegutscheine an den Verbraucher abgibt bzw. dass diese Filialen die Anforderungen an eine weitere Betriebstätte erfüllen müssen.

    In diesem Zusammenhang möchten wir eine Entscheidung des OGH 4 Ob 357/83 erinnern, in der sich der Gerichtshof mit dem Thema der weiteren Betriebsstätte eines Reisebüros in einer Bank auseinander zu setzen hatte.

    OGH 4 Ob 357/83 – „Reisen in der Bank“

    „Auch eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie sie das Erteilen individueller Reiseauskünfte und die Entgegennahm von Anmeldungen für bestimmte Reisen ist, fällt unter den Begriff des "Veranstaltens (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des § 208 Abs 1 GewO; sie kann aber auch als "Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen" (Reisebuchungen) im Sinne des § 54 Abs 1 GewO angesehen werden“.

    Im damaligen Fall um die Ausstattung von Reisebüros. Zwar sind diese Anforderungen durch den Siegeszug des Internets mittlerweile weggefallen, die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter sind hingegen nach wie vor aktuell.

    Bezüglich der Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer hat das BMWA in den Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe festgelegt, dass in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen. Auch was unter einem fachkundigen Mitarbeiter zu verstehen ist, wird in den Ausübungsvorschriften klargestellt.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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