Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
mosaikM

mosaik

@mosaik
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. mosaik
  4. Beiträge
Über
Beiträge
1.9k
Themen
84
Geteilt
0
Gruppen
0
Follower
0
Folge ich
0

Beiträge

Aktuell

  • flug geändert
    mosaikM mosaik

    Thorben hat völlig mit seiner Meinung recht. Hier handelt es sich um einen anderen Flug und somit ist der ursprünglich gebuchte annulliert worden.

    Aber eine Kleinigkeit hat er leider übesehen: wird der Flug 14 Tage vorher annulliert - geändert, so gibt es KEINE Entschädigung. Es geht um den Flug! nicht um die Pauschalreise als solches.

    Was aber bisher nicht erwähnt wurde, ist, dass man den Rückflug nach Linz nicht hinnehmen muss. Denn dabei handelt es sich um einen Reisemangel, da der geschlossene Reisevertrag einseitig geändert wurde.

    Das heißt, dem Kunden steht eine Preisminderung von 5 bis 10 Prozent von einem Reisetag zu. Plus der Bustransfer Linz - Salzburg.

    Aber, und das macht solche Angelegenheiten wirklich nicht einfacher, kann ein Richter zur Meinung kommen, dass Linz - Salzburg (ca. 100 km) ZUMUTBAR sind (so gelesen in einigen deutschen Urteilen...).

    Das Thema "Urlaubstag" - Stundenklauerei - hatten wir ja schon zig Mal hier. Immer wieder mein gut gemeinter Rat: vergesst den ersten und letzten Tag und freut Euch auf die Tage dazwischen. So ist es eben im Zeitalter des modernen Massentourismus...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Preisänderung bei Optionsbuchung
    mosaikM mosaik

    Ich habe in den letzten Wochen nochmals mehrmals in dieser Frage in einschlägigen Reiserechtsunterlagen nachgelesen.

    Nach wie vor: das war ein rechtkräftig geschlossener Vertrag mit der Option, ihn bis X ohne Stornokosten wieder auflösen zu können. Also: ein Vertrag mit besonderem Kündigungsrecht. Aber ein Vertrag. Ein gültiger.

    Somit hat der Veranstalter den Vertrag einseitig gebrochen und wäre meines Erachtens zum Schadenersatz verpflichtet.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Vorgehensweise bei groben Mängeln - Domrep Strandverbreiterung
    mosaikM mosaik

    wie schon im anderen Reiserecht-Forum darauf geantwortet:

    Zweifelsohne ein gröberer Reisemangel. Ich würde aber in diesem Fall einen Anwalt hinzuziehen.

    Theoretisch könnte hier (fast) komplette Rückzahlung erwirkt werden. Denn die "Geschäftsgrundlage" - "Baden und Erholen am Meer" ist ja wohl (fast) weggefallen.

    Aber das kann nur ein Anwalt genauer beurteilen, dem die Unterlagen vorliegen (Katalogbeschreibung, Reiseunterlagen, Bestätigung der Reiseleitung usw.).

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugverspätung
    mosaikM mosaik

    Wie oft haben wir dieses Thema jetzt hier schon gehabt?
    Bitte im Archiv nachschauen und nachlesen!

    Ansprüche gegenüber der Fluglinie hat man keine, wenn es sich um eine Pauschalreise handelte. Denn dann hat man nur Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.

    Es zählen die Nächte und nicht die Tage.

    Die touristische Nacht beginnt mit dem Check-In (14h) und endet mit dem Check-out (12h nächster Tag). Wann dazwischen der Kunde das Zimmer nützt, ist ihm überlassen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • zu später(früher) Flug
    mosaikM mosaik

    Aufgrund von Flugverspätung kann man nur dann eine Entschädigung (Schadenersatz) verlangen, wenn ein Schaden eingetreten ist.

    Gemäss der Fluggastverordnung hat man Anspruch auf angemessene Verpflegung, u. U. Hotelunterbrinung und kann ab einer Verspätung von fünf Stunden die komplette Rückerstattung des Flugpreises verlangen, also die Reise nicht antreten.

    Aber in diesem Fall ist es ja keine Verspätung, sondern eine Flugplanänderung.

    Nun sind ja die Aussage bzgl. Anreise/Abreisetag usw. grundsätzlich richtig. Es gibt aber auch Entscheidungen, die sagen, wenn die Nachtruhe ungebührlich geschmälert wird, hat man Anspruch auf Rückzahlung eines gewissen Betrages.

    Tatsache bleibt aber, dass eine "Nacht" im Beherbungswesen mit dem Check In, meist nach 13 Uhr, beginnt und mit dem Check out, meist zwischen 10 und 12 Uhr am nächsten Tag, endet.

    WANN dazwischen der Kunde dann die gebuchte Leistung "Nächtigung" antritt, ist ihm selbst überlassen.

    Einer der häufigsten Fehler: man zählt die STUNDEN oder TAGE bei seiner Urlaubsbuchung - richtig wäre aber die Anzahl der NÄCHTE.

    Inwieweit in der modernen Pauschaltourismuszeit noch einzelne Mahlzeiten defacto in Kalkulationen einfließen, darüber habe ich schon mehrmals referiert. Mit der Forderung des Ersatzes eines Abendesssens oder Frühstücks wird man nicht weit kommen...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rechtzeitige Info über Flugumbuchung
    mosaikM mosaik

    Nun bin ich mir doch nicht mehr ganz so sicher, ob die in EU-Dokumenten gefundene Aussage: Betriebsgenehmigung(en) werden von der EU auch für ausländische Fluglinien überprüft und erteilt, in dieser Form korrekt sein können.

    Denn beim österreichischen Bundesluftfahrtamt findet sich ein Passus, der besagt, das das BLFA die Betriebsgenehmigung für ein in Österreich ansässiges Unternehmen zu erteilen hat.

    Ich werde also am Wochenende auf Suche nach jenem deutschen Urteil gehen, das ich vor einigen Wochen in der Hand hatte. Darin wurde eine türkische Fluglinie zur Entschädigungszahlung nach der Fluggastverordnung verurteilt. Das Urteil ist Rechtskräftig. Ich kann mich im Moment nicht erinnern, ob es Onur oder eine andere war.

    Allerdings fand ich soeben auf den Seiten der LBA KEINEN Hinweis auf deren eigenen Informationen für Passagiere, dass sie NUR bei EU-Fluglinien Forderungen stellen können.

    Dies werte ich wieder als Anscheinbeweis, dass meine gefundenen Informationen doch begründet sein könnten.

    Im Widerspruch zu dem Ganzen fand ich aber ebenfalls soeben in einer früheren Verordnung der EU einen klaren Hinweis auf Thorben-Hendriks vertretener Ansicht.

    Somit ist klar gestellt, dass dieser Punkt nicht klar ist und offensichtlich auch von Gerichten falsch gesehen werden könnte...
    Ich werde mich weiter um eine Klärung dieser Frage ein für alle Mal bemühen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rechtzeitige Info über Flugumbuchung
    mosaikM mosaik

    ich behaupte nichts, ich begründe es mit EU-Dokumenten. 😄

    Ich verschließe mich auch nicht deinen Argumenten. Allerdings wurde über dieses Thema nicht nur hier, sondern auch vor Gerichten genau dieser Punkt debattiert. Und da hieß die Botschaft auch einfach ausgedrückt: jede Airline, die Europa anfliegt, unterliegt der Fluggastverordnung.

    Denn sonst würde jede Code-Share-Airlines sich ins Fäustchen lachen, mit LH-Flugnummer einschweben und sich abputzen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rechtzeitige Info über Flugumbuchung
    mosaikM mosaik

    auf dem Link von Thorben-Hendrick, wo man die englische Originalfassung findet, findet man auch die offiziell gültige deutsche Übersetzung, die in nationales Gesetz bzw. Recht übernommen wurde. Auch darin finden sich meine angesprochenen Passagen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rechtzeitige Info über Flugumbuchung
    mosaikM mosaik

    Hier noch ergänzend aus einem Doku der EU - leider lässt sich der Link nicht einbauen, der Kuckuck weiß warum nicht:

    Auszug daraus:

    Außerhalb der EU hängt das Sicherheitsniveau von der Wirksamkeit der in Drittländern geltenden Überwachungsverfahren ab. **Um einen hohen Sicherheitsstandard aller Luftfahrzeuge zu garantieren, die auf Strecken in die Gemeinschaft, aus oder innerhalb der Gemeinschaft verkehren, haben das Europäische Parlament und der Rat vor kurzem die Richtlinie 2004/36/EG über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen[4],**erlassen, die eine harmonisierte Regelung für die Inspektion ausländischer Flugzeuge bei der Benutzung europäischer Flughäfen einführt. Darüber hinaus sieht die Richtlinie einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Möglichkeit vor, die Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat gegenüber einem Luftfahrzeug oder Betreiber aus einem Drittstaat ergreift, das bzw. der nicht den internationalen Sicherheitsnormen entspricht, auf die gesamte Gemeinschaft auszudehnen.

    Grundlage dieser harmonisierten Inspektionsregelung sind bereits erprobte Verfahren, die im Rahmen des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) seit 1996 entwickelten SAFA-Programms (Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern) angewandt werden. Während der so genannten Vorfeldinspektionen werden eine Reihe von Luftfahrzeugen, die aus einem Drittland stammen und auf europäischen Flughäfen gelandet sind, daraufhin geprüft, ob sie die weltweit geltenden Sicherheitsnormen, die in den Anhängen 1, 6 und 8 des Chicagoer Übereinkommens enthalten sind, erfüllen. Jeglicher dabei festgestellte Mangel kann, je nachdem, wie stark die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigt ist, die Ergreifung umgehender Korrekturmaßnahmen erfordern oder ein Festhalten am Boden rechtfertigen.

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der SAFA-Richtlinie verpflichtet sind, ein Verfahren zur Sammlung von Informationen einzurichten, das es ihnen ermöglicht, mit Sicherheitsrisiken behaftete Luftfahrtunternehmen zu erkennen. Ferner müssen sie anhand von Vorfeldinspektionen beurteilen, ob Luftfahrzeuge aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, die internationalen Sicherheitsnormen erfüllen. Die Mitgliedstaaten tauschen die entsprechenden Informationen und Inspektionsberichte miteinander aus, um gegebenenfalls zusätzliche Inspektionen veranlassen zu können oder um festzustellen, ob frühere Mängel beseitigt wurden. Außerdem wurde mit der Richtlinie ein Verfahren eingeführt, nach dem die Kommission empfehlen kann, die von einem Mitgliedstaat gegenüber einem Betreiber ergriffenen Maßnahmen auf die gesamte Gemeinschaft auszudehnen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rechtzeitige Info über Flugumbuchung
    mosaikM mosaik

    Lieber Thorben-Hendrik,

    es steht aber auch so in der englischen Orginalfassung:

    (6) The protection accorded to passengers departing from an airport located in a Member State should be extended to those leaving an airport located in a third country for one situated in a Member State,when a Community carrier operates the flight.

    c) "Community carrier" means an air carrier with a valid operating licencegranted by a Member State in accordance with the provisions of Council Regulation (EEC) No 2407/92 of 23 July 1992 on licensing of air carriers(5);

    ... an air carrier with a valid operting licence granted by a Member State... eine Fluggesellschaft mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, ausgestellt von einem Mitgliedsstaat.

    Und jede Fluglinie, die einen europäischen Flughafen anfliegen will, benötigt solch eine Betriebsgenehmigung.

    Juristische Spitzfindigkeiten, aber die halten im Fall einer Klagserhebung.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rechtzeitige Info über Flugumbuchung
    mosaikM mosaik

    Es ist mittlerweile ganz klar gelegt, dass der Begriff "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung sein muss, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurde.

    JEDE Fluglinie, die einen EU-Flughafen anfliegt, benötigt eine solche Betriebsgenehmigung.

    Im Artikel 3 Abs. 1 lit b ...für Fluggäste, die von eniem Flughafen in einem DRITTSTAAT einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats... antreten...

    Somit ist eindeutig klar, dass Sky auch darunter fällt. Daran gibt es nichts zu deuteln. Grundlage für Entscheidungen in Deutschland ist die deutsche Fassung der Verordnung.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Sicherheitsbedürfnis für Kinder
    mosaikM mosaik

    ... dann darf bald kein Kind mehr mit einem getrennt lebenden Elternteil irgenwohin fahren...

    ... denn in den bayerisch-tirolerischen Wäldern lauern blutrünstige Bären...
    ... in Kärnten ein sehr eigenartiger Landeshauptmann, der ja über Nacht demokratische Grundlagen kippen könnte...
    ... in Berlin grausame Jugendhorden, die m... durch die Stadt ziehen...
    ... in London kleine ausländische Terroristen mit Flüssigsprengstoff...
    ... in Italien die Algen...

    😱

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • anderer Zielflughafen auf dem Rückflug
    mosaikM mosaik

    Die nicht gewollte Verlängerung stellt in jedem Fall einen Reisemangel dar.

    Auch meine ich, dass eine im Ausland unterzeichnete Verzichtserklärung anfechtbar ist, wenn nicht sogar wider den guten Sitten.

    Als Anscheinbeweis, dass das ja gar nicht vom Konsumenten gewollt war, kann man beispielsweise den Umsatz anführen, ja auch nicht mehr bezahlt zu haben für die Verlängerung und Umbuchung. Kaum ein Geschäftsmann wäre aber bereit, jemanden freiwillig länger umsonst wohnen zu lassen und Bus-Mehrkosten auf sich zu nehmen, um dann zu sagen: ja aber das wollte der Konsument ja so.

    Der Konsument wird ja wohl in Deutschland eine Reisevertrag geschlossen haben. Und dieser gilt. Somit stellen die Abflugsveränderung auf einen Tag nach Ende des geschlossenen Vertrags sowie die Rückbeförderung an einen anderen Ort als den vereinbarten Reisemängel dar, die der Veranstalter entsprechend zu vergüten hat.

    Aber vielleich wäre in diesem Fall ein Anwaltsbesuch ratsam!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Viel Aufpreis aber keine Leistung!
    mosaikM mosaik

    "emdebo" wrote:
    Denke vielmehr, das diese ganzen Zusatzaufschläge eine Airline nie erreichen werden. Das Geld bleibt beim Reiseveranstalter.
    Und wird auch nicht erstattet, wenn auf eine lt. Beschreibung
    billigere Airline ohne Zustimmung des Kunden umgebucht wird.
    Reine Kundenabzocke.

    Das ist so wie mit den Weihnachts- und Silvester-Galamenues
    und horrenden Aufschlägen bis zu 100 € je Abend/Person.

    Und als privater Gast im gleichen Hotel nimmt man an diesen
    Abenden teil und zahlt - nichts extra !

    bitte nicht wieder diese Diskussion!

    Jeder kann entscheiden, ob er privat in der Türkei anruft und hinreist oder ob er ein Pauschalangebot nimmt. Es wird dazu niemand gezwungen.

    Beim Autokauf ist der elektrische Fensterheber gegen Aufpreis, die Kurbel ist dabei.

    Im Zug kostet 1. Klasse mehr, aber was bietet sie mehr?

    und und und ... ich möchte mich da jetzt nicht schon wieder vertiefen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Koffer verschwunden
    mosaikM mosaik

    Taucht Gepäck nicht binnen 21 Tagen auf, muss die Fluglinie den Koffer ersetzen wie @JulieL erklärt hat.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Preisänderung nach Buchungsbestätigung bei Tui
    mosaikM mosaik

    Was @Erika1 schreibt, ist völlig korrekt - lediglich meine ich, da ja zwischen Buchungsbestätigungserhalt und Mitteilung des Irrtums fast drei Wochen vergangen sein, dass hier der Veranstalter kein Anfechtungsrecht mehr besitzt.

    Dieses müsste er meinem Befürhalten innerhalb einer angemessenen Frist machen - welche im allgemeinen mit sieben Werktagen (in Ausnahmenfällen mit 14) beträgt.

    Ein weiteres Indiz, dass hier keine Anfechtung mehr berechtigt wäre, ist die Abbuchung der Anzahlung. Denn damit ist beidseitig - auch ohne Einbeziehung irgendwelcher Vereinbarung - der Vertrag fix geschlossen worden.

    Somit muss sich TUI den Schaden selbst zurechnen und darf auch nicht die Unterlagenausgabe verweigern. In diesem Fall würde sie meines Erachtens sogar Schadenersatzpflichtig werden...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zwangsumbuchung am Urlaubsort durch RVA
    mosaikM mosaik

    auch hier mal kurz der - leider nun zu späte - bessere Vorgang in solchen Fällen:

    Man landet und erfährt, dass nicht nur nicht das gebuchte Hotel zur Verfügung steht, sondern auch gleich es ein anderer Urlaubsort wird, der nicht im weiteren Sinne im gebuchten liegt (Beispiel: Side: da gibt es 15 km Strand mit verschiedenen Ortsteilen, die aber rechtlich als ein Ort zu betrachten sind).

    Dann hat man folgende Möglichkeiten:

    a) den Vertrag zu kündigen und sofortige Heimreise zu verlangen; kann der Reiseveranstalter diese nicht erfüllen, kann man auf eigene Kosten diese organisieren; der Reiseanverstalter muss dann sowohl die gesamten Kosten für die Pauschalreise als auch die Kosten für die zusätzliche Reise erstatten; darüber hinaus wird er Schadenersatzpflichtig für die Nichterfüllung des Vertrages und man kann auch Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Alles im allen eine teure und sehr wirkungsvolle Sache für den Reiseveranstalter...

    b) man kündigt den Vertrag NICHT und akzeptiert das Alternativangebot. Damit kommt ein neuer Reisevertrag zustande, der in sich natürlich wieder berechtigt, wenn die neuen Leistungen nicht ordentlich erbracht werden, zu reklamieren.

    c) man kündigt den Vertrag NICHT und akzeptiert das Alternativangebot unter dem Vorbehalt, dass im Falle der Unmöglichkeit von bestimmten Freizeiteinrichtungen, die im ursprünglichen Hotelangebot waren, man sich Forderungen aufgrund dieser Minderleistung vorbehält.

    Trifft dann das Fehlen dieser Einrichtigung(en) tatsächlich zu, ist dieser Mangel umgehend der Reiseleitung zu melden und Abhilfe zu verlangen.

    Denn es könnte ja sein, dass die Reiseleitung beispielsweise zwei Fahrräder kostenlos für die Dauer des Aufenthalts zur Verfügung stellt und somit dieser Punkt kein Thema mehr sein kann.

    So, jetzt werden die Leser sagen: ja bin ich denn ein Rechtsanwalt?
    Nein, und müsst ihr auch nicht sein. Aber es gilt halt die Lebensregel: Unwissenheit schützt nicht vor ... Nachteilen. Wenn also der Gesetzgeber schon auf Drängen der Konsumentenschützer Gesetze und Spielregeln erlässt, dann kann man sich nicht mehr herausreden und sagen: aber die weiß ich nicht. So ist es eben.

    Aber man kann so ein "Problem" auch ganz einfach für sich lösen:
    Will ich nur diesen und sonst keinen Urlaub --> Vertrag kündigen, heimfliegen und (viel) Geld zurück bekommen. Oder: man sagt: ok, ist nicht in Ordnung, wohl nicht das, was ich wollte, aber ich will jetzt und hier Urlaub machen, also nehme ich das - lasse mir alles bestätigen und schreibe, wenn ich zu Hause bin, einen Brief an den Reiseveranstalter und teile ihm mit, dass ich nicht und wirklich nicht mit der Sache einverstanden war und verlange 50 Prozent zurück (und warte mal ab, was passiert).

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Viel Aufpreis aber keine Leistung!
    mosaikM mosaik

    Was Jenny meint ist folgendes:

    Im Katalog steht z. B.
    ...Samstag ... Flug mit X ... Y Euro
    ...Sonntag ... Flug mit Y ... Zuschlag ... Y Euro

    Die Reisebüros beraten dann hier meiner Meinung falsch, wenn sie sagen (sinngemäß): .. .Zahlen Sie doch auf, dann fliegen Sie zu besseren Zeiten mit Y...

    Richtig wäre nämlich zu sagen (sinngemäß): wenn Sie am Samstag fliegen, zahlen Sie... und wenn Sie am Sonntag fliegen, zahlen Sie.... Aber für beide Tage kann Ihnen der Veranstalter noch nicht wirklich die Flugzeiten und Fluggesellschaft garantieren...

    Denn dieser Zuschlag kann viele Gründe haben: möglich - ein Flugpreisunterschied (wird meist aber nicht wirklich zutreffen), wahrscheinlicher: die Erfahrung des Veranstalters, dass dieser Tag lieber gebucht wird und er da dann mehr verlangen kann (ich hatte schon mal die Kalkulationsgründe eines Reiseveranstalters erklärt).

    Aber generell kann ich immer wieder nur warnen, sich Reisen nach Flugzeiten auszuwählen! Denn zu 99 Prozent haben sich Reiseveranstalter rechtskräftig die Änderung von Flugzeiten und -linien vorbehalten. Und daher käme auch nicht die 14-Tage-Regelung der Fluggastverordnung zum Tragen (diese kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen auch im Pauschalreisebereich anwenden).

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Kosten bei Umbuchung vor Ort
    mosaikM mosaik

    damit wir die Angelegenheit zumindest "am Papier" richtig regeln:

    Wenn Mängel bei der gebuchten Unterkunft auftreten, müssen diese in der so genannten Mängelrüge dem Vertreter des Reiseveranstalters gemeldet werden. Dabei sind nicht nur die Mängel anzuzeigen, sondern auch Abhilfe zu verlangen. Das Melden alleine berechtigt noch nicht zu einer späteren Preisminderung.

    Dem Reiseveranstalter muss eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel gewährt werden.

    Können diese Mängel nicht behoben werden und sind sie so schwer wiegend, dass eine mindestens 35prozentige Leistungsminderung vorliegen könnte, kann der Kunde auf Aufhebung des Vertrags bestehen: 1. sofortige Heimreise 2. Umbuchung in ein gleichwertiges oder höherwertiges Hotel ohne Mehrkosten.

    Kann der Reiseveranstalter weder 1. noch 2. in einer angemessenen Frist erfüllen, kann sich der Kunde zunächst auf eigene Kosten eine angemessene Ersatzunterkunft besorgen und die Mehrkosten dafür im Nachhinein dem Reiseveranstalter verrechnen.

    Ansprechpartner ist immer und stets und immer aber nur der Reiseveranstalter oder seine örtliche Vertretung und sonst niemand und nichts...!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Frühbucher-Preis gebucht und doch nicht erhalten ...?
    mosaikM mosaik

    Schon interessant: da werden Produkten mit Frühbucher-, Familien-, Jubiläums- und sonstigen -nachlässen angeboten. Die Leute buchen es und finden es als Augenauswischerei.

    Vor vielen Jahren haben die Leute gejammert, dass man nicht für das Frühbuchen, nicht für das Spätbuchen, nicht für das sowieso Buchen einen Nachlass bekommt.

    Jetzt jammern die einen, dass sie früh gebucht und Geld gespart sehen müssen, dass spät gebucht - auch - vielleicht - manchmal - unter Umständen - Geld sparen heißen könnte.

    Will ich meinen Urlaub wie er mir gefällt?
    Ja.
    Dann buche ich ihn dann wann ich ihn buchen möchte, damit ich das Objekt der Begierde noch bekomme.
    Und jammere nicht.

    Die Zeit wird immer marktwirtschaftlicher freien - einer der Grundprinzipen der EU. Denkbar wäre, täglich neue Preise... Im Moment verhindern nur noch gesetzliche Bestimmungen diese marktwirtschaftliche Freiheit!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
  • 1 von 1

  • Inhalte melden
  • Veranstalter AGB
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Privatsphäre-Einstellungen
  • AGB
  • Impressum
© 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
  • Erster Beitrag
    Letzter Beitrag