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  • Doch nicht "ultra all inklusive"
    mosaikM mosaik

    "curiosus" wrote:
    Fragen stellt eigentlich der Fragesteller, nicht derjenige, der Fragen beantwortet.

    Eine interessante Ansicht... Was aber, wenn man eine Frage erst dann beantworten kann, wenn man durch Rückfragen die noch notwendigen Informationen für eine korrekte Antwort bekäme?

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Wenn Gepäck aus Hotel verschwindet ...
    mosaikM mosaik
    1. Die hier zitierte Gastwirtehaftung gilt primär nur in Deutschland. Der Fall ereignete sich aber auf Madeira (Portugal).

    2. Sagt ein Gastwirt: "Geben Sie mir doch Ihre Mäntel, ich hänge sie auf" - wäre ein Verwahrungsvertrag mit dem Gastwirt geschlossen worden und er würde sehr wohl für die Garderobe haften trotz seines Schildes!!

    3. ...Denn die Verwahrung des Reisegepäcks gehört nicht zum vertraglich geschuldeten Umfang der Leistungen der Beklagten [Reiseveranstalter]... und der Kunde hat den Veranstalter geklagt, NICHT das Hotel, das ja u. U. vielleicht dafür nach portugiesischen Gesetzen haftbar gemacht werden könnte.

    In der Urteilsbegründung stehen noch andere Punkte, die diesen Standpunkt der Nichthaftung untermauern.

    1. Wenn jemand sein Gepäck ausgecheckt hat und in irgendeinen Raum zur Aufbewahrung gibt, so macht er dies freiwillig. Er könnte ja beim Gepäck bleiben, es mitnehmen o. ä.

    Ganz berühmtes Beispiel: man kommt zum Frühstück bei einer Rundreise und stellt gleich, weil ja viel bequemer, den Koffer zum Bus (oder in die Hotelhalle). Der Fahrer ist zwar noch nicht da, aber schließlich will man ja noch gemütlich frühstücken. Nach dem Frühstück ist der Fahrer da, aber der Koffer weg. KEINE Haftung von irgendwem!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiserücktritt
    mosaikM mosaik

    kleine Korrektur eines Wortes: Nicht "Fluguntauglichkeit" muss vorliegen, um einen Versicherungsfall gemäss der Versicherung eintreten zu lassen, sondern "Reiseunfähigkeit"!

    Kleiner Unterschied, aber wichtig für alle, die mit dem Zug, dem Bus oder dem eigenen Auto reisen würden...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Wenn Gepäck aus Hotel verschwindet ...
    mosaikM mosaik

    Auszug aus der Urteilsbegründung:

    ...Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß §651 f Abs 1. 398 BGB zu. Denn die Verwahrung des Reisegepäcks gehört nicht zum vertraglich geschuldeten Umfang der Leistungen der Beklagten...

    Ende

    Man kann eben nicht alles und jedes anderen anlasten, so gerne es die Zeit sich wünschte...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Unfall: Urlaubsabbruch rechtens
    mosaikM mosaik

    mosaik hat - natürlich - die Langversion des Urteils vor sich liegen -
    Auszug:

    ... Indem ein Mitarbeiter des Hotels "T" das Wasser auf der Wasserrutsche abgestellt hat und sich die Klägerin ... dadurch verletzt hat, lag ein Mangel im Sinne von § 651c BGB vor. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Wasserrutsche nur dann benutzt werden kann, wenn ein ständiger Wasserfilm ein Rutschen auf der Rutsche möglich macht...

    ...Es war den Klägern nicht zumutbar, die Reise nach dem Unfall fortzusetzen, so dass sie die restliche Reise gemäß § 651e Abs 1 Satz 2 BGB kündigen konnten. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen....

    Auszug Ende

    ... denn bei der "Frau" handelte es sich um ein sieben Jahr altes Mädchen, dessen Kieferentwicklung in Gefahr war und daher man auf eine örtliche Behandlung verzichtete.

    Wieder Zitat:
    ....Das Kind hatte ihre bleibenden beiden Vorderzähne verloren und wird ihr restliches Leben mit Kronen leben müssen. Dies ist im Hinblick auf das Alter der Klägerin eine erhebliche Einbusse in ihrer Lebensgestaltung... Ende Zitat

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Überbuchung / Info am Zielflughafen
    mosaikM mosaik

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    meines Wissens nach gibt es keine Statistiken bzgl. Hotelüberbuchungen

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    eine Hotelüberbuchung könnte natürlich auch direkt vom Veranstalter her entstehen: er bevorzugt aus seinem Kontingent einen länger Buchenden und lässt einen kürzen Buchungen "dumm sterben". In diesem Fall kann er schlecht die Kosten dem Hotel weiter verrechnen.

    Wär halt auch eine denkbare Variante, gell!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Überbuchung / Info am Zielflughafen
    mosaikM mosaik

    Na ja, ganz so einfach ist die Sache nicht...

    Natürlich kann @portobello Schadenersatz für erlittenen materiellen Nachteil verlangen. Auch wenn er das Ersatzangebot - notgedrungen - akzeptierte.

    Denn es geht um den ursprünglich geschlossenen Reisevertrag - Playacaprichio - und dieser wurde vom Reiseveranstalter nicht erfüllt. Bietet dann ein Reiseveranstalter vor Ort eine Alternative an, die man mangels anderer Vorschläge annehmen musste, bleibt einem natürlich noch der Weg offen, die Minderleistung(en) gegenüber dem ursprünglich gebuchten Hotel zu reklamieren.

    Die Reiseleitung muss Mängel bestätigen (nicht anerkennen!). Sie muss allerdings nicht selbst erstellte Berichte bestätigen, wenn wie in diesem Fall eigene Formulare vorhanden sind.

    Dieses Formular wurde ja unter Vorbehalt unterschrieben und stellt ja im Grunde nur das Festhalten der Ist-Situation dar. Selbst unter der Annahme, dass das Wort "akzeptiert" beim Ersatzhotel stünde, sehe ich darin noch nicht das Einverständnis dazu, Minderleistung(en) damit auch gleichzeitig akzeptiert zu haben.

    Fakt bleibt, dass die gebuchte Leistung nicht erbracht wurde und dass eine Mängelliste angefertigt wurde. Daher sollte man nun auch eine konkrete Forderung stellen: Mehrkosten + Ausgleichszahlung für Minderleistung(en).

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Deklarierungspflicht beim Bord-Catering
    mosaikM mosaik

    "Sina1" wrote:
    Da drängt sich doch die Frage auf, wer wohl die Kosten getragen hätte, wenn der Flieger aufgrund eines anaphylaktischen chocks Deiner Kollegin hätte notlanden müssen...

    ... der Passagier, der die Notlandung ausgelöst hat.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Deklarierungspflicht beim Bord-Catering
    mosaikM mosaik

    Da es sich bei der transportierenden Fluggesellschaft offensichtlich um ein Unternehmen gehandelt hat, das seinen Firmensitz nicht in einem EU-Land hat, wird es auch keinen EU-Gesetzen unterliegen.

    Denn der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, EU-Gesetze bei all seinen Erfüllungsgehilfen (Transportunternehmen, Hotels usw.) umzusetzen!

    Das heißt im Klartext: Hat man Allergien und kann bei Speisen nicht eindeutig feststellen, ob sie für einen geeignet sind oder nicht, und nimmt man dann trotzdem diese Speise(n) zu sich, kann man dafür nicht den Reiseveranstalter haftbar machen.

    Theoretisch könnte man versuchen, die Fluglinie dafür haftbar zu machen - allerdings kenne ich die Verpackung nicht um sagen zu können, wie aussichtsreich so eine Klage wäre und ob überhaupt.

    Dass man als Allergiker keine Reiseversicherung hat bzw. sich erkundigt hat, ob man überhaupt eine abschliessen kann (auch das könnte ja möglich sein), finde ich vorsichtig ausgedrückt - im Falle, dass man kann - leicht fahrlässig. Aber nun ist es einmal passiert und freuen wir uns, dass es der Freundin wieder besser geht!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Insolvenz BM-Travel
    mosaikM mosaik

    "alexgraz1973" wrote:
    1.) Buchte BM die Flüge nicht unter eigenem Namen, sondern diese wurden durch "Schmetterling Reisen" gebucht.

    verstehe ich das jetzt so, dass deine Tickets so ausgestellt waren? Dies ist mir nicht ganz klar.

    Aber selbst wenn also nich BM der Vertragspartner von Condor ist, sondern Schmetterling Reisen, dann erst recht müsste die Airline den Passagier akzeptieren - denn Schmetterling Reisen wird ja jedenfalls die Tickets bezahlen oder hat sie schon bezahlt. Und für Condor wäre somit auch nicht BM der Vertragspartner - es kann also Condor egal sein, ob BM in Konkurs ist oder nicht.

    "alexgraz1973" wrote:
    2.) Erfolgte die Flugbuchung bei Condor offensichtlich über Internet, wie sie auch jeder Privatmann zum entsprechenden Online Preis buchen kann. Werden solche Flüge nicht bezahlt, kann auch nicht geflogen werden.

    Das ist mir schon klar, aber im vorliegenden Fall bin ich davon ausgegangen, dass BM Pauschalreisen angeboten und verkauft hat. Somit diese Variante nicht in Frage käme.

    Abgesehen davon, dass bei Buchung des Fluges extra im Internet und und Buchung des Hotels bei BM u. U. keine Versicherungspflicht von seiten BM bestünde, da es sich u. U. nicht um eine Pauschalreise handelte. In diesem Fall hätte man weder Anspruch auf Leistungen noch greift die Insolvenzversicherung.

    Gruß
    Peter

    Reiseveranstalter

  • Insolvenz BM-Travel
    mosaikM mosaik

    "alexgraz1973" wrote:
    Bis Mitte September fanden ja auch die Reisen statt, also mußten zumindest die Flugtickets bezahlt worden sein, da Condor sich sonst bei unserem Rückflug am 21.09. sicher quergestellt hätte.

    Insolvenzrisiko des Veranstalters ist Sache der Fluggesellschaft:

    Es ist bei einem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft zu Gunsten eines Reisenden anzunehmen, dass die Fluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters zu tragen hat. Daher kann die Leistung gegenüber dem Fluggast unter Berufung auf die Kündigung des Vertrages so wenig verweigert werden wie dem begünstigten Dritten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengehalten werden kann. BGH, 25.4.2006 – Az: VI ZR 279/05

    Gruß
    Peter

    Reiseveranstalter

  • Rechtzeitige Info über Flugumbuchung
    mosaikM mosaik

    Ich habe folgendes zum Thema gefunden:

    §20 Abs. 4 LuftVG regelt, dass Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. RG Nr. L 240 S.1) benötigen.

    Entsprechend müssen nach internationalem Recht (IATA) Luftfahrtunternehmen neben der Tatsache einer B-Genehmigung im eigenen Land, auch zusätzliche B-Genehmigung
    bei dem Land der EU beantragen, in das regelmäßiger Linienflugbetrieb aufgenommen werden soll.

    Sowie:

    Quelle: www.lba.de

    "Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten haben vor der Aufnahme von Charterflügen von und nach Deutschland eine Einflugerlaubnis zu beantragen.

    Der Antrag ist grundsätzlich von dem Luftfahrtunternehmen zu stellen, welches die Beförderung tatsächlich durchführt.

    Umfang der Erlaubnis:
    Die Erlaubnis kann für einzelne Flüge oder für eine Reihe von Flügen (Flugkette) beantragt werden.

    Die Einflugerlaubnis wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Heimatstaat des antragstellenden Luftfahrtunternehmens deutschen Luftfahrtunternehmen in gleicher Weise den Einflug gestattet (Grundsatz der Gegenseitigkeit)."

    Also doch ALLE Fluggesellschaften???

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Insolvenz BM-Travel
    mosaikM mosaik

    Es zeigt sich aber wieder, wie zahnlos die EU-Vorschriften hinsichtlich Insolvenzversicherung sind.

    Bei uns wird debattiert, ob bei Übersendung der Buchungsbestätigung, die ja theoretisch auch Rechnung sein könnte, nun praktisch der Sicherungsschein mitgeschickt werden müsste oder theoretisch auch nicht ...

    Und im Urlaubsland schert es den ******, dass es Samstag ist und man kein Geld für seine Leistungen sieht.

    Das war so, als ITAS Griechenlandspezialist in den 90er Jahren in Konkurs ging und die Griechen die Gäste zur Zahlung zwangen. Und das wird auch in Zukunft so sein.

    Woher auch soll Ägypten wissen und Vertrauen darauf haben, dass es in Europa eine Versicherung gibt (oder bei schwarzen Schafen auch nicht...).

    Was nützt hier alles theoretisch auswendig gelerntes und richtig interpretiertes Wissen, wenn die Praxis ganz anders läuft?

    Nix.

    Schlimm, schlimm,
    meint
    Peter

    Reiseveranstalter

  • Fehler bei Internetbuchung
    mosaikM mosaik

    "Kathrin22" wrote:
    ...die Reisebuerotante ihre Beratungen abgeschlossen hat und ich endlich an der Reihe bin...

    Schön sprechen! Ausgenommen es ist wirklich eine Tante von Dir! 😄

    Und jetzt versteh ich die Welt nun wirklich nicht mehr: da wird in den Foren immer so heftig geschimpft, dass man in Reisebüros keine Beratung mehr bekommt, sondern nur Kataloge und jetzt wird geschimpft, dass man warten muss, WEIL beraten wird 😱

    Aber sonst gebe ich dir schon recht. Du musst dich nicht rechtfertigen, weshalb du so oder so gebucht hast!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Übergepäck kann teuer werden
    mosaikM mosaik

    ..null Toleranz... kein Einsehen... keine Kompromisse...

    weshalb sollte ein Fluglinie, die ihre Transportrichtlinien bekannt gibt, diese wieder außer Kraft setzen, wenn der Fall eintritt?

    Würde jeder der Passagiere X Kilo mehr haben, erhöht sich Startgewicht und damit der geplante Verbrauch. Somit sehe ich es als legal an, wenn ein Transportunternehmen Regeln aufstellt und diese auch einhält.

    Und wie man an Hand mancher Postings ja lesen kann, scheinen ja doch viele Passagiere mit dem Gedanken zu spielen, dass "ihre paar Mehrkilo" doch nicht ins Gewicht fallen könnten...

    Gruß
    Peter

    Airlines

  • Insolvenz BM-Travel
    mosaikM mosaik

    @alexgraz1973

    ich bin beeindruckt

    Gruß
    Peter

    Reiseveranstalter

  • Insolvenz BM-Travel
    mosaikM mosaik

    "alexgraz1973" wrote:
    ... wobei eigentlich jeder Veranstalter verpflichtet ist, die Sicherungsscheine sofort mit der Buchungsbestätigung mitzusenden... Im Falle von Insolvenz erhält der Kunde bereits erbrachte Leistungen von der Versicherung rückerstattet, was allerdings eine gewisse Zeit dauern kann.

    Lieber Jus-Student,

    darf ich nur a bisserl korrigieren, schließlich möchtest du ja Reiserecht-korrekt beim Studienabschluss kennen:

    nach dem deutschem Recht - § 651 k Sicherstellung, Zahlung - muss der Sicherungsschein NICHT mit der Buchungsbestätigung ausgehändigt werden, sondern Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.

    Ein kleiner aber feiner Unterschied.

    Bitte nicht böse sein, aber ich weiss, wie wichtig im Recht oft kleine Unterschiede sein können.

    Weiters erhält der Kunde nicht bereits erbrachte Leistungen von der Versicherung zurück, sondern bereits geleistete Zahlungen, falls er die Reise noch nicht angetreten hat. Ist er bereits unterwegs, so werden die Kosten für die Rückreise übernommen.

    Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung (www.reiserecht.at.tf).

    Gruß
    Peter

    Reiseveranstalter

  • Insolvenz: "Holiday Kreuzfahrten"
    mosaikM mosaik

    In Österreich hat einmal eine Tageszeitung Gratisurlaub "verschenkt", nach dem Motto, der erste ist Gratis, der zweite zahlt a bisserl was.

    Ging auch in die Hosen.

    Aber vorher haben uns die Kunden im Reisebüro noch belächelt: gell, ihr seid's ja nur neidig, weil's jetzt nix mehr verdient'st...

    Gell, nacha ham wir gelächelt: gell, jetzt habt's keinen Urlaub und die Mitreisenden sterben um ihr Geld.

    Aber wie's halt so blöd hergehn kann: hat dann die EU die Insolvenzversicherungspflicht für Kundengelder eingeführt. Aber, blöd an der Sache wieder ist, dass schwarze Schafe selten des machen was die Gesetze vorschreiben.

    Also, eigentlich ist alles deppert, wenn man es zerfieselt...

    Gruß
    Peter

    Reiseveranstalter

  • Tricksereien von Reiseleitungen
    mosaikM mosaik

    "emdebo" wrote:
    Ja... die Bösewichte ... aber hier bei HC werden Sie alle benannt ...

    ... die Internetbuchungsplattformen
    ... die stationären Reisebüros
    ... die Reiseveranstalter, die beide beliefern 😄 😄
    ... die einfältigen Kunden, die
    ... im Internet buchen und reinfallen
    ... im Reisebüro buchen und reinfallen
    ... die gehässigen Foren-Mitglieder
    ... die nicht-sich-meldenden Foren-User 😉

    ... einfach alle und das macht es hier so unterhaltsam, gell 😉

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Fehler bei Internetbuchung
    mosaikM mosaik

    Es ist immer wieder interessant zu beobachten, wie verhärtet manche Standpunkte sein können. Oder anders ausgedrückt: nicht das Problem selbst wird diskutiert, sondern es kommt immer wieder zu Grundsatzdiskussion: Reisebüro kontra Internet.

    Die Frage selbst ist ja legal. Ich meine, man muss einfach nur die Konsequenzen tragen von seinem Verhalten. Dann darf doch jeder sein Flugticket in den USA kaufen ;), als Deutscher einen niederländischen Veranstalter buchen 😄 und danach fragen, ob niederländisches Recht gleich dem in Deutschland ist bei Reklamationen und "Geld-zurück-Forderungen" (in einem anderen Forum so gefragt) ;).

    Einzig, was mich ärgern würde, würden diese Personen dann über mangelnde Rechte oder mangelndes "Kundenservice" in diesem Land jammern... Was aber alle drei zitierten nicht taten.

    Übrigens, interessant für mich in diesem Fall, dass man eine in niederländisch abgefasstes Internetportal so lesen kann, dass man auch den gewünschten Urlaub findet und buchen kann. Da sollte dann eigentlich der Rest Routinesache sein 😄 😄 😄

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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