Haben uns nun informiert.
So schnell lassen wir uns sicher nicht abwimmeln,
lt. dem neuen Pauschalreisegesetz, hat auch der Reiseveranstalter ein kostenloses Rücktrittsrecht,
aber nur bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Vertragserfüllung verhindern. (pol. Unruhen bzw Naturkatastrophen).
Jedoch zählen lt. vergangener Judikatur Buchungsfehler, Überbuchung des Hotels bzw Konkurs der vorgesehenen Fluglinie nicht dazu.
Reiseveranstalter sowie die Erbringer der jeweiligen Reiseleistung haften für technische Mängel im Buchungssystem soweit ihnen diese zurechenbar ist.
Von unserem Anwalt wurde uns empfohlen eine Beschwerdebrief zu schreiben. Darin haben wir auch einen Schadenersatzanspruch aufgrund Nichtleistungserbringung des Vertragspartners für entgangene Urlaubsfreude gefordert.
Dazu heißt es in § 651f BGB im Detail:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. (Anm. Fehler im Buchungssystem hat der Reiseveranstalter zu vertreten)
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.”
Juristische Entscheidungen gab es bereits in Vergangenheit zu diesem Thema, und wurden mit einer Ersatzforderung mit 50-60 EUR pro Tag und Person beziffert.
Diese haben wir nun mal gefordert und schauen dann wie es weitergeht.
Wenn seitens Reiseveranstalter diese Forderungen abgelehnt werden, werden wir einfach unsere Rechtsschutzversicherung einschalten. Oder auch diesen Fall öffentlich (Zeitung, Internetombudsmann ... ) machen.
Schließlich wurde ein Vertrag abgeschlossen, bei dem beide Parteien zur Erfüllung verpflichtet sind. Wir können auch nicht einfach so vom Vertrag zurücktreten, nur weil uns das Hotel nicht mehr gefällt.