Grundsätzlich können Leistungen nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien geändert werden. Ändert also ein Reiseveranstalter nach Vertragsabschluss den Rückflughafen, dann ändert er sein Angebot, dem man nicht zustimmen muss.
Aber Vorsicht: manche Richter neigen zur Ansicht, dass jeder Flughafen, der mit zumutbaren ICE-Verbindung im Bundesgebiet oder angrenzendes Ausland zu erreichen ist, zu akzeptieren ist. Es hängt also sehr von den Flughäfen ab.
Meines Erachtens muss der Reiseveranstalter ein kostenloses Rücktrittsrecht einräumen und je nach Entfernung zum Abreisetermin eventuell sogar auch Schadenersatz leisten (vorausgesetzt, es tritt ein Schaden ein!).
Meint
Peter