PS: Ich habe das Hotel angemailt. Dort wurde die Buchung bestätigt und auch gesagt das es momentan keine Probleme mit JT gibt. Nun haben wir uns entschlossen, die Reise anzutreten. JT hat jetzt plötzlich auch alle Reisedokumente geschickt. Max. kann es uns passieren, das wir halt am 28.12. nicht mitgenommen werden von Fly Niki....
JL1976
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JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital -
JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-DigitalHier mal die Rechtsauskunft vom ADAC zu meinem Fall:
Sehr geehrter Herr L,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Nach § 651 k Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Reisende einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter auf Verschaffung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Kundengeldabsicherer (Bank oder Versicherung). Hierbei handelt es sich um eine Nebenpflicht des Veranstalters aus dem Reisevertrag
Der Veranstalter hat die Sicherung dem Reisenden durch Übergabe einer vom Absicherer ausgestellten Bestätigung nachzuweisen, die den Vorgaben von BGB-Info-V 9 mit Anlage 9 entspricht.
Der bisherige Kundengeld-Absicherer des Veranstalters JT Touristik war die Generali Versicherungs AG. Diese haben den Vertrag jedoch zum 31. Oktober 2017 gekündigt.
Kunden, die Reisen bis Abreisedatum 31. Oktober 2017 gebucht haben oder gegenwärtig mit Pauschalreisen der JT Touristik unterwegs sind, sind somit noch über den Sicherungsschein der Generali abgesichert.
Bei Reisen die ab dem 01. November 2017 angetreten werden, verfügen die Reisenden nicht über einen gültigen Sicherungsschein.
Wurde dem Reisenden wie in Ihrem Fall gar kein Sicherungsschein ausgehändigt, so darf er nach § 651 k Abs. 4 Satz 1 BGB die (An-) Zahlung des Reisepreises verweigern. JT-Touristik reagiert hierauf, indem der Fälligkeitszeitpunkt (offenbar bislang nur für Reisen die bis zum 31.12.2017 angetreten werden) auf das Ende der Reise verschoben wird.
Fraglich und bislang höchstgerichtlich nicht geklärt ist, ob dem Reisenden in diesem Fall ein Rücktrittsrecht zusteht. Denn durch den Sicherungsschein werden der bereits gezahlte Reisepreis sowie die notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückreise abgesichert. Wurden diese Zahlungen jedoch noch gar nicht geleistet, so besteht auch kein Risiko für den Reisenden diese Kosten bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Veranstalters nicht erstattet zu bekommen.
Andererseits kann vertreten werden, dass dennoch eine Nebenpflichtverletzung gegeben ist, wogegen dem Reisenden ein effizientes Mittel zur Verfügung gestellt sein muss, diesem Zustand abzuhelfen. So berechtigt nach Ansicht des AG Leipzig vom 10.10.2006 (Az. 103 C 1080/06) die Nichtaushändigung des Sicherungsscheins den Reisenden zum kostenfreien Rücktritt.
Ob sich das in Ihrem Fall zuständige Gericht dieser Entscheidung anschließen wird, vermögen wir nicht abschließend zu beurteilen.
Bitte beachten Sie, dass allein mit dem Argument der finanziellen Unsicherheit aufgrund der Insolvenz von JT-Reisen ein Rücktrittsrecht nicht in Betracht kommt, wenn der Reiseveranstalter bzw. der Insolvenzverwalter erklärt, dass die Reise vertragsgemäß durchgeführt wird. Dieses Argument haben Sie zwar in Ihrer ADAC-Anfrage, jedoch gemäß den beigefügten Unterlagen offenbar nicht gegenüber dem Reiseveranstalter angeführt.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, empfehlen wir Ihnen, in dieser Angelegenheit einen Anwalt zu beauftragen, der Ihre Interessen vertritt. Dabei haben Sie - bei Vorliegen einer entsprechenden Kostendeckungszusage - freie Anwaltswahl. Sie können sich jedoch auch an einen frei praktizierenden ADAC Vertragsanwalt wenden.
Die Namen und Anschriften der in Ihrer Nähe tätigen ADAC Vertragsanwälte können Sie auch auf unserer Internetseite www.adac.de unter der Rubrik Info, Test & Rat / Rechtsberatung finden oder unter der allgemeinen Servicenummer 0 800 5 10 11 12 (kostenlos) erfragen.
Als ADAC-Mitglied können Sie - unabhängig von einer Rechtsschutzversicherung - ein Beratungsgespräch bei einem frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwalt in Ihrer Nähe führen. Für dieses Beratungsgespräch - nach Maßgabe des beiliegenden Merkblattes - entstehen Ihnen keine Kosten.
Da Ihr Fall sicher auch für andere interessant ist noch eine Frage: Dürfen wir Ihre Kontaktdaten an Journalisten weitergeben?
Wir werden immer wieder gefragt, ob wir Fälle haben, die für einen Bericht (bei Stern TV, WISO o.ä.) geeignet sind. Wenn ja, dann geben Sie uns doch bitte eine Telefonnummer an, unter der Sie gut erreichbar sind und bestätigen Sie uns, dass wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten (auch Ihre E-Mailadresse) an anfragende Journalisten weitergeben dürfen. Wir können Ihnen leider noch nicht zusagen, dass sich tatsächlich ein Journalist bei Ihnen melden wird. Sollten Sie aber kontaktiert werden, so können Sie natürlich immer noch entscheiden, ob Sie bei einem Beitrag mitwirken wollen oder nicht. Einen positiven Nebeneffekt sollte man nicht vergessen: Viele Gegner lenken ganz plötzlich ein, wenn das Kamerateam vor der Tür steht!
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen GrüßenEditiert! xx Juristische Zentrale - Verbraucherrecht
ADAC e.V., Hansastr. 19, 80686 München
Tel.: 089/7676-6359, Fax: 089/7676-2599
mailto:ellen.stamer@adac.de
http://www.adac.de -
JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-DigitalWas haltet ihr davon? Ich habe ausserordentlich gekündigt, wegen nicht vorhandenen Reisesicherungsschein! Reisezeit 28.12.17.-02.01.2018
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ihre Kündigung unter Berufung auf § 314 BGB ist unwirksam. Diesseits ist kein Grund ersichtlich, der Sie berechtigen würde, sich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Vertrag zu lösen.
Die vereinbarten Reiseleistungen werden unsererseits erbracht. Das Fehlen eines Sicherungsscheins stellt in der jetzigen Situation nach unserer Ansicht keinen wichtigen Grund i. S. der Vorschrift dar:
Richtig ist zwar, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich nach § 651k BGB verpflichtet ist, einen Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vertragliche Nebenpflicht.
Sie ist zunächst Voraussetzung für die Einforderung von Anzahlungen. Nach dem gesetzgeberischen Willen dient dieser Sicherungsschein aber auch Ihrem Schutz vor insolvenzbedingten Schäden in Form des Verlustes der Anzahlung und etwaiger Kosten für den Reiserücktransport.
Sämtliche der aufgelisteten Risiken bestehen nach der von uns in Zusammenarbeit mit dem Expertenteam rund um Dr. Stephan Thiemann gefundenen Lösung für Ihre Reise nicht mehr.
Wir haben unsere Bereitschaft zur Durchführung der Reise bereits zugesagt.
Somit ist eine Stornierung nur laut AGB möglich.
Um Ihr Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten, bitten wir Sie, auf den gesamten E-Mail-Verlauf zu antworten.
Bei weiteren Fragen sind wir täglich zu den unten stehenden Geschäftszeiten erreichbar.
Herzliche Grüße, Kind regards
Ihr JT Touristik TeamAn: Service (JT Touristik)
Betreff: AW: Rechnung zu Auftragsnummer: 7987063
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich mache hiermit von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, da Sie mir keinen gültigen Reisesicherungsschein erbracht haben! (§ 314 BGB).
MfG J. L.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: service@jt.de [mailto
ervice@jt.de]
Gesendet: Montag, 6. November 2017 17:03Betreff: Rechnung zu Auftragsnummer: 7987063
Sehr geehrter Kunde,
wir bedanken uns nochmals für Ihre Buchung bei der JT Touristik GmbH und bestätigen gerne Ihre Reise.
Anbei senden wir Ihnen Ihre Rechnung.
Der noch offene Rechnungsbetrag Ihrer Buchung bei JT Touristik wird am Rückreisedatum fällig.
Bitte beachten Sie die Einreisebestimmungen, die je nach Reiseland variieren können.
Unter www.jt.de/einreisebestimmungen finden Sie weitere Informationen.
Gerne steht Ihnen unser Service Center für weitere Informationen zu Ihrer Reise zur Verfügung. Sie erreichen uns innerhalb unserer Geschäftszeiten telefonisch unter service@jt.de.+49.(0)30.8877870
Informationen zu den Gepäckbestimmungen der für Ihre Reise gebuchten Fluggesellschaft finden Sie unter http://www.jt.de/gepaeckinformationen.
Wichtige Information:
Die aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der JT Touristik GmbH sind unter folgendem Link für Sie hinterlegt:
http://www.jt.de/agb
Wir wünschen Ihnen einen wunderschönen und erholsamen Urlaub.
--
Herzliche Grüße
Ihr JT Touristik-Team
Geschäftszeiten:
Täglich von 9.00 Uhr - 20.00 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen)
JT Touristik GmbH / Spreetalallee 1 / 14050 Berlin / Germany T service@jt.de / www.jt.de Registergericht Amtsgericht Berlin-Charlottenburg / Registernummer HRB 117308 Umsatzsteuer-ID DE263438437 / Geschäftsführende Gesellschafterin Jasmin Taylor+49 30 88778710+49 30 8877870
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