Krankheit - Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern
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Informationspflicht schon am ersten Tag
Krank im Urlaub
Krankheit in den Auslandsferien
Krankheit durch Unfall
Was Sie während der Krankheit dürfen und was nicht
Welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?
Dauert die Krankheit länger als drei Tage, muss ein Arzt aufgesucht werden.; Rechte: MDR
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Dauert die Krankheit länger als drei Tage, muss ein Arzt aufgesucht werden.
Wer in einem festen Arbeitsrechtsverhältnis steht, bekommt, wenn er krank ist, sechs Wochen lang vom Arbeitgeber seinen Lohn gezahlt. Das setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer die entsprechenden Regeln einhält. Sie sind im so genannten Entgeltfortzahlungsgesetz festgeschrieben. Darüber hinaus haben viele Unternehmen abgewandelte und erweiterte Regeln verbindlich in ihren Tarifverträgen vereinbart. DIESE FESTSCHREIBUNGEN HABEN IMMER VORRANG VOR DEN ALLGEMEINEN REGELN.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten im Krankheitsfall schuldhaft, kann das zum Verlust der Lohnfortzahlung, zu einer Abmahnung und sogar zur Kündigung führen.
Informationspflicht schon am ersten Tag
Das Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet Sie als Arbeitnehmer, Ihren Arbeitgeber unverzüglich, also am ersten Tag, (persönlich, telefonisch, per Fax oder durch einen Dritten usw.) von Ihrer Krankheit in Kenntnis zu setzen. Sie müssen außerdem darüber informieren, wie lange Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sind.
Sie müssen, wenn Sie krank sind, nicht sofort zum Arzt gehen. Bis zu drei Tage können Sie ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Dauert die Krankheit länger, sind Sie verpflichtet, bis spätestens zum vierten Kalendertag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinung beim Arbeitgeber vorzulegen. Der Krankenschein muss die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben.
Sind Sie länger krank als zunächst vom Arzt diagnostiziert, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Nachfolgebescheinigung vorlegen. Dieser Schein muss auch dann zum Arbeitgeber, wenn Sie schon länger als sechs Wochen krank sind, Sie also schon keine Lohnfortzahlung mehr, sondern Krankengeld bekommen.
Krank im Urlaub
Werden Sie während des Urlaubs krank, müssen Sie Ihren Arbeitgeber ebenfalls so schnell wie möglich informieren - so schreibt es das Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Außerdem müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Adresse inklusive Telefonnummer angeben, unter der Sie während Ihres Urlaubs regelmäßig erreichbar sind. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie diese Angaben auch Ihrer Kasse übermitteln. Haben Sie das vorgeschriebene Prozedere und die Fristen eingehalten, können Sie die Tage, an denen Sie krank waren, vom genehmigten Urlaub abziehen.
Krankheit in den Auslandsferien
Bei einer Erkrankung während eines Auslandsurlaubs gilt folgendes: Gehen Sie zu einem Arzt und lassen Sie sich ein Attest ausstellen. Melden Sie sich umgehend bei Ihrem Arbeitgeber. Spätestens am 4. Tag muss ihm eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Schicken Sie den Krankenschein nötigenfalls vorab per Fax an Ihren Arbeitgeber und reichen Sie das Original später nach. Ihre Krankenkasse kann Sie dazu verpflichten, ihre Erkrankung einer ausländischen Krankenversicherung zu melden.
Krankheit durch Unfall
Ist Ihre Krankheit durch einen Unfall verursacht, den ein Dritter verschuldet hat, dann haben Sie finanzielle Ansprüche gegen ihn. Da Sie jedoch vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung erhalten, geht dieser Anspruch auf ihn über. Deshalb sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber unverzüglich die Adresse desjenigen mitzuteilen, der Ihre Krankheit verschuldet hat.
Tun Sie das nicht, kann Ihnen die Lohnfortzahlung gestrichen werden, bis Sie Ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Verschweigen Sie den Unfallverursacher, kann Ihnen der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung komplett streichen.
Was Sie während der Krankheit dürfen und was nicht
Generell gilt: Wenn Sie krank sind haben Sie die Pflicht, sich an die Anweisungen des Arztes zu halten und alles zu unterlassen, was Ihre Genesung verzögern oder gefährden könnte. Das bedeutet nicht, dass Sie in der Wohnung bleiben müssen. Wenn es Ihrer Genesung dient, kann Ihnen Ihr Arzt sogar eine Reise verordnen. Allerdings sollten Sie davon Ihren Arbeitgeber in Kenntnis setzen und ihm Adresse und Telefonnummer Ihres Aufenthaltsortes hinterlassen.
Das Ausüben einer Nebenbeschäftigung ist dagegen tabu. Sie sollten, wenn es nicht ausdrücklich die Genesung fördert, Ihre tägliche Joggingstrecke meiden und Ihre Zeit nicht in einer Gaststätte oder auf der Baustelle Ihres Hausneubaus verbringen.
Welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?
Wer gegen die oben erwähnte Informationspflicht verstößt, den kann der Arbeitgeber abmahnen und im Wiederholungsfalle kündigen. Die Informationsvorschriften können durch den Arbeitsvertrag übrigens noch verschärft werden. So kann tariflich vereinbart sein, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorzulegen ist.
Hat der Arbeitgeber - vielleicht weil Sie sehr häufig oder sehr lange nicht einsatzfähig sind - den Verdacht, dass Sie nur "blaumachen", dann kann er Sie zu Kontrollzwecken auch zu Hause anrufen oder sogar besuchen. Bei begründetem Verdacht auf "Blaumachen" kann Sie der Arbeitgeber außerdem dazu verpflichten, sich dem Betriebsarzt oder dem medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse vorzustellen.
Wird Ihnen auf solche Weise eine betrügerische Absicht nachgewiesen, kann das zur Kündigung führen. Fristlos kündigen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber dann, wenn er Sie während Ihrer Krankheit bei einer nebenberuflichen Beschäftigung erwischt.
Sind Sie sehr oft oder sehr lange krank, kann der Arbeitgeber eine so genannte personenbedingte Kündigung aussprechen. Sie setzt allerdings einiges voraus, u.a. eine deutlich negative Prognose Ihres Gesundheitszustandes. Im Klartext: Ein Arzt muss bestätigen, dass sich Ihr Gesundheitszustand in absehbarer Zeit nicht bessert oder sogar verschlechtert, Sie also Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht im vollen Umfang oder gar nicht mehr erbringen können.
Werden die betrieblichen Abläufe durch häufiges Kranksein eines Arbeitnehmers deutlich beeinträchtigt, kann der Arbeitgeber auch eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.
Quelle
LG
holzwurm