Die Darstellungen von vonschmeling sind sehr interessant. Wenn der BGH tatsächlich entschieden hat, dass Nur-Hotel-Buchungen analog zu Reisen zu setzen sind, hat Glauch nämlich gegen geltendes Recht in Form des §651k BGB verstoßen. (Link: http://dejure.org/gesetze/BGB/651k.html )
Dort heißt es nämlich, dass der Reiseveranstalter sicherzustellen hat, dass dem Reisenden auch im Falle einer Insolvenz der gezahlte Reisepreis erstattet wird und dies in Form einer Versicherung zu erfolgen hat. Glauch hat dieses explizit ausgeschlossen und somit gegen §651k und 651m verstoßen. Damit wäre der geschlossene Vertrag unwirksam. Auf dieser Grundlage lässt sich auf jeden Fall eine Strafanzeige erstellen, da ja Gelder ohne vertragliche Grundlage einbehalten werden.
Mit dem Nachweis einer Insolvenzverschleppung kann sich ja dann die Staatsanwaltschaft beschäftigen. Ob dies möglich, oder unmöglich ist, sei mal dahingestellt. In jedem Fall werden auf diese Weise die internen Buchungsvorgänge und Abläufe bei Glauch mal genau geprüft.