Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
Ender999E

Ender999

@Ender999
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. Ender999
  4. Beiträge
Über
Beiträge
7
Themen
0
Geteilt
0
Gruppen
0
Follower
0
Folge ich
0

Beiträge

Aktuell

  • TUI & XTUI Teil II
    Ender999E Ender999

    Hallo zusammen;

    wir hatten eine Reise gebucht (18.4-27.4.2020) in der Türkei. Am 24.4.2020 haben wir die Rückerstattung bei TUI über das Webformular eingefordert. Gestern wurde uns das Guthaben auf die Kreditkarte gutgeschrieben.

    Freundliche Grüsse aus der Schweiz

    Ender

    Reiseveranstalter

  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    Ender999E Ender999

    Gedanken: nehmen wir an, dass ein Chargeback definitv zu Gunsten des Kunden ausgeführt wurde, sprich das Geld definitiv überwiesen wurde....was empfehlt ihr iht der Kaera, wo parallel präventiv ein Anspruch geltend gemacht wurde, kommuniziert werden soll?

    Option 1 ... gar nichts....Problem: Kaera hat meine Bankverbindung und es besteht das Risiko, dass Geld überweisen wird .....ungerecht fertigte Bereicherung weil bereits durch das Chargeback Geld erhalten

    Option 2: proaktiv Kaera informieren, dass man - weil man wegen. Hargeback das Gled bereits erhalten hat - seinen Anspruch mit dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückzieht

    Option 3,,,nichts machen und bei Überweisung von Geld sowohl Kreditkarteninstitut und Kaera informieren und um Instruktion bitten, wie damit umzugehen ist.

    Ich tendiere stark zu Option 2

    Wird man vom Insolvenzverwalter kontaktiert reagiere ich als Schweizer ykunde eines ehemals Deutschen Unternehmens Bucher Öger gar nicht, weil Chargeback
    Danke für r Gedanken
    äEnder

    Archiv (nur lesen)

  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    Ender999E Ender999

    Insolvenzverfahren ... eröffnet.

    xxx Editiert!
    Auch für dich nochmal Ender999: Bitte keine Abschriften hier einfach ohne Quellenangabe reinsetzen, Headline und Link und gut.
    Haltet euch an die schon x-fach dazu gegebenen Hinweise! xxx

    Archiv (nur lesen)

  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    Ender999E Ender999

    Hallo,

    ich frage mich, wie in folgender Situation vourzugehen ist: wir haben sowohl das Chargeback eingeleitet und bei der Kaera unseren Anspruch geltend gemacht.....nehmen wir an, der Chargeback klappt definitv.....was muss man der Kaera mitteilen?

    2. Frage..Bucher un Öger GmbH...wird die Gesellschaft unter dieser Firmierung fortgefürt, sodass hier jur. betrachtet nie Insolvenz eröffnet wurde sondern nur beantragt wurde

    danke für ein feedbak

    Archiv (nur lesen)

  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    Ender999E Ender999

    Achtung noch eine Ergänzung: es ist wichtig zu verstehen, dass - zumindest bei Bucher und Öger - erst das Stadium des vorläufigen Insolvenzverfahrens eingetreten ist, aber eben noch nicht keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens (nach unserem Kenntnisstand) erfolgt ist.

    Archiv (nur lesen)

  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    Ender999E Ender999

    Hallo

    Bei uns wurde der Chargeback vorgestern provisorisch akzeptiert und der Gsamtbetrag (+5k EUR) rückgebucht. Wenn in 45 Tagen der Händler resp. seine Bank nicht erfolgreich Widerspruch einlegt, erhalten wir das Geld definitiv zurück.

    Beim Chargeback handelt es sich ja NICHT um eine Stornierung des Kaufvertrages meiner Reises im rechtlichen Sinne eines einseitigen Rücktritts, sondern vielmehr nur um eine Rückabwicklung des Erfüllungsvorgangs meiner Zahlungspflicht.

    Gelingt der Chargeback, so liegt also ein Zustand vor, in dem beide Vertragspartner ihre Pflichten noch nicht erfüllt haben (d.h. ich habe meine Zahlungspflicht noch nicht erfüllt, Bucher/Oeger hat seine Leistungserbringungspflicht noch nicht erfüllt). Einfach gesprochen: Es gibt keine Vorauszahlung.

    Ich sehe auf dieser rRechtsgrundlage moderate Risiken für mich, wenn ich meinen Chargeback vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgreich durchgeführt bekomme. Mahnungen kann der Insolvenzverwalter so viele schicken wie er will. Machen sie in der Regel auch. Wenn man mal ein bisschen recherchiert, stellt man fest, dass Insolvenzverwalter oft in solchen Fällen großzügig Forderungsmahnungen herausschicken, die rechtlich unbegründet sind bzw. nicht standhalten würden. Ist aber auch klar, der Insolvenzverwalter hat schließlich die Aufgabe, möglichst ein Maximum an Geld reinzuholen. <-- Nachtrag zur Vermeidung von Missverständnissen: ...möglichst ein Maximum an Geld reinzuholen, auf Basis sämtlicher aus seiner Sicht begründeter Forderungen.

    Wenn dann was reinflattert vom Insolvenzverwalter würde ich mit folgendem Brief antworten:

    _______________________________________________________________
    Ich nehme Bezug auf Ihre Schreiben vom XXXXX.
    Leider kann ich nicht erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage ich verpflichtet wäre, an Sie den Preis für einen Reise zu zahlen, die definitiv nicht stattgefunden hat und nicht stattfinden wird.

    Das sogenannte Chargeback-Verfahren bei einer Zahlung mit Kreditkarte ist hier rechtskonform erfolgt. Es gilt nach den Regularien der Kreditkartenunternehmen ausdrücklich auch für den Fall der Insolvenz. (Bemerkung: bei Mastercard steht das so)

    Vor diesem Hintergrund ist der Fall so zu behandeln, als ob der Reiseveranstalter die Reise storniert hätte und der Reisegast noch nicht in Vorleistung gegangen ist. Dann muss der Reisegast ebenfalls nichts zahlen.

    Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt.

    __________________________________________

    Sobald wir das Geld definitiv per chargeback erhalten, ziehen wir unseren Anspruch gegenüber der Zürich Versicherung zurück mit der Begründung, dass wir keinen Schaden haben (Schaden = Vermögensverminderung).

    All Angaben ohne Gewähr unter Ausschlus jeglicher Haftung.

    Archiv (nur lesen)
  • 1 von 1

  • Inhalte melden
  • Veranstalter AGB
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Privatsphäre-Einstellungen
  • AGB
  • Impressum
© 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
  • Erster Beitrag
    Letzter Beitrag