Vorsicht mit gefährlichem Halbwissen! 
Natürlich ist eine Vereinbarung im Reisevertrag über einen prozentualen Entschädigungssatzes bei für den Fall des Stornos zulässig (§ 651i Abs. 3 BGB).
Und daran hat der BGH in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgehalten. Leitsatz 1 der Entscheidung lautet:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam. Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
Keine Ahnung, wo deine "Quelle" (welche?) anderweitige Erkenntnisse her hat...





