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  • Ein-,Ausreise als Vater mit alleinigem Sorgerecht mit minderjähriger Tochter
    BöhmiB Böhmi

    Meine Tochter 7 Jahre und ich (Vater) würden gerne in die Türkei reisen um Urlaub zu machen.
     
    Jetzt gibt es bei uns eine besondere familiäre Situation.
    Meine Tochter trägt einen anderen Nachnamen als ich. (Ihre Mutter und ich waren nicht verheiratet, und die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht). Meine Tochter trägt aber auch nicht mehr ihren Geburtsnamen, da die Mutter meiner Tochter jemand anderen geheiratet hat

    Die Mutter meiner Tochter ist vor 2,5 Jahren verstorben. Daraufhin habe ich das alleinige Sorgerecht für meine Tochter durch das Amtsgericht XXX beantragt und auch erhalten. Gerichtsbeschluss liegt schriftlich (auf Deutsch) vor.
    Der Nachname wurde nicht geändert, da sie die halbe Zeit bei mir und die andere halbe Zeit beim Ehemann der Mutter lebt. Aus dem Grund, weil noch Geschwister da sind und diese nicht ganz getrennt werden sollten. Aber wie geschrieben, das alleinige Sorgerecht liegt mittlerweile bei mir.
     
    Jetzt liest man ja, da es Schwierigkeiten bei der Ein-, und Ausreise geben kann wenn nur ein Elternteil mit dem Kind verreist, bzw. man eine Reisebestätigung des anderen Elternteils benötigt. Dieses geht ja in unserem Fall nicht mehr, da die Mutter verstorben ist. Zudem bin ich ja jetzt ein Mann, und meistens wird davon ausgegangen, dass die Mutter das Sorgerecht hat. Dieses geht ja in unserem Fall nicht mehr. Eine Internationale Geburtsurkunde ist bereits unterwegs (bestellt) und ein gültiger Reisepass ist auch vorhanden.

    Ich habe mich beim Türkischen Konsulat diesbezüglich (Text ähnlich wie hier) erkundigt. Die schrieben mir folgendes zurück:

    "Nach der generellen internationalen Regelung darf ein minderjaehriges Kind
    ohne zusaetzliches Dokument in ein fremdes Land ein- und
    ausreisen, wenn das Kind eigener Reisepass besitzt.
     
    Wir würden empfehlen, im Bedarf als Nachweis vorzulegen, ein Internationaler
    Geburtsurkunde bei sich zu haben.
     
    Wir hoffen Ihnen geholfen zu haben und verbleiben
     
    mit freundlichen Grüssen"

    Ein paar Zweifel oder bedenken habe ich allerdings immer noch, vielleicht hat hier jemand schon solche Erfahrungen sammeln können, oder hatte so einen oder einen ähnlichen Fall. Genügt das dann wirklich?

    Ich würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könntet...

    Danke schon im Voraus.

    Liebe Grüße

    Böhmi

    Türkei (alt)
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