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    Es gibt Massegläubiger, Absonderungsgläubiger, Aussonderungsgläubiger und Insolvenzgläubiger. Alle geprellten Kunden sind Insolvenzgläubiger.
    Die Massegläubiger sind Vblk, die der Verwalter eingegangen ist und vorrangig zu befriedigen. Absonderungsgläubiger sind Gläubiger, die ein Recht auf vorranginge Befriedigung an einem Massegegenstand haben z.B. Grundschuldgläubiger und Aussonderungsgläubiger können einen bestimmten Gegenstand aus der Masse zwecks Befriedigung ziehen z.B. Eigentumsvorbehalt. Alle sonstigen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine Forderung gegen den Schuldner haben sind Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO.

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