OLG Köln genehmigt Lufthansa-AGB gegen Ticketmissbrauch"
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Die Lufthansa will durch ihre AGB u.a. verhindern, dass durch den gezielten Kauf zweier Hin- und Rückflugticketes, wobei jeweils ein Hin- und ein Rückflug nicht genutzt werden, Mindestaufenthaltsdauern unterlaufen werden. Gegen diese AGB klagte eine Verbraucherorganisation. Das OLG Köln vom 31.7.2009 (Az.: 6 U 224/08) gibt Lufthansa Recht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Siehe auch hier .
Gruß
Manfred
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Zumal es ein praktisch gegensätzliches Urteil des OLG Frankfurt gegen British Airways gibt, wird letztlich die höhere Instanz in dieser Angelegenheit vermutlich noch mitsprechen.
Gruß privacy
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Ich verfolge diese Diskussion schon seit Jahren mit großem Interesse.
Meine Meinung war und ist sie auch noch, dass ein Leistungsanbieter seine Geschäftsbedingungen selbst festlegen kann. Eine unbotmäßige Benachteilung von Käufergruppen kann ich in den Bedingungen nicht sehen. Zumal sie ja VOR Buchung bekannt sind.
Analog zu Fluglinien dürften dann Fähren beispielsweise keine günstigen 48-Stunden-Passagen u. ä. mehr anbieten. Und auch andere Geschäftszweige praktizieren durchaus vergleichbare oder ähnliche Vorteilssysteme.
Ich habe das Urteil LH in längerer Version gelesen und sehe darin meine Ansicht bestätigt.
Warten wir also mal ab, ob es rechtskräftig wird.
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Wenn man ein Ticket zu Sondertarif mit bestimmten Bestimmungen gebucht hat und aus freiwilligen Stücken den Rückflug verfallen lässt, muss die Fluglinie die Steuern nicht ersetzen.
Andererseits heißt es, dass nicht wirklich angefallene Kosten erstattet werden müssen.
Und um die Sache wirklich nicht einfach zu machen, könnte eine Fluglinie zwar bereit sein, diese nicht angefallenen Steuern zu ersetzen, allerdings unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr - die gleich hoch wie die Steuern sein könnte...
meint
Peter -
Die Regelung der Rückerstattung bei Steuern und Gebühren betrifft natürlich nicht nur Sondertarife, sondern ist generell so zu handhaben. Andererseits hat die Lufthansa bei Sondertarifen die Erstattungsgebühr zuletzt bereits auf, meine, 25 Euro hochgesetzt.
Und, was noch interessanter - und nachteiliger für den Kunden ist:
Die Airline muß die Gebühren zwar erstatten, könnte aber bei nichtgenutzten Flügen eine Nachberechnung auf Basis zwischen Oneway und Hin-und Rückflug nach Tarif vornehmen.
Da sollte man, wenn niemand daran rührt, keine schlafenden Hunde wecken.
Zumindest, wenn dieses Urteil seine Bestätigung finden sollte. Im Oktober ist das nächste Urteil zu diesem Thema zu erwarten: Die Revision von British Airways wird verhandelt.Gruß privacy