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Leistungsänderung

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • frauwerwolfF Offline
    frauwerwolfF Offline
    frauwerwolf
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo.

    Wir haben im Februar eine Ferienwohnung an der Ostsee für Reisetermin Juni gebucht. Worauf wir Wert gelegt haben, war eine Anlage mit Wellness, also Sauna und Schwimmbad. Dies war laut Katalogausschreibung der TUI auch inklusive. Heute haben wir ein Schreiben erhalten, dass die Nutzung der Sauna und des Schwimmbades nun 7 Euro po Person und Tag kosten soll. Müssen wir das akzeptieren.

    Wir wollen deswegen nicht unbedingt umbuchen, aber bei 10 Tagen Aufenthaltsdauer kann das eventuell schon ins Geld gehen. Wenn das Wetter schlecht ist gehen wir eventuell jeden Tag ins Hallenbad und das wären dann 140 Euro zusätzliche Kosten was etwa 25% des Reisepreises entspricht. Das wäre für mich schon eine erhebliche Leistungsänderung, die ich so nicht hinnehmen möchte.

    Eine echte Alternative gibt es nicht zum Umbuchen, denn die vergleichbaren Anlagen sind ausgebucht, alles andere viel teurer oder eben ohne Schwimmbad / Sauna. Gerade deshalb haben wir diese Ferienwohnanlage gewählt und nicht irgendeine andere.
    Was nun? Ich könnte mir vorstellen der TUI zu schreiben, dass wir angesichts der Tatsache, dass es keine Alternativen mehr gibt unseren Urlaub dort verbringen werden, aber dass wir nicht akzeptieren entgegen der Katalogausschreibung Gebühr fürs Hallenbad zu zahlen und diese Kosten im Nachhinein zur Erstattung bei TUI einreichen werden. Oder was hab ich sonst für Möglichkeiten?

    Viele Grüße
    Caro

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    • holzwurmH Offline
      holzwurmH Offline
      holzwurm
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      "frauwerwolf" wrote:
      Hallo.

      Eine echte Alternative gibt es nicht zum Umbuchen, denn die vergleichbaren Anlagen sind ausgebucht, alles andere viel teurer oder eben ohne Schwimmbad / Sauna. Gerade deshalb haben wir diese Ferienwohnanlage gewählt und nicht irgendeine andere.
      Was nun? Ich könnte mir vorstellen der TUI zu schreiben, dass wir angesichts der Tatsache, dass es keine Alternativen mehr gibt unseren Urlaub dort verbringen werden, aber dass wir nicht akzeptieren entgegen der Katalogausschreibung Gebühr fürs Hallenbad zu zahlen und diese Kosten im Nachhinein zur Erstattung bei TUI einreichen werden. Oder was hab ich sonst für Möglichkeiten?

      Viele Grüße
      Caro

      Das ist der richtige Weg.

      Gleichzeitig vor Ort von der Reiseleitung als Mangel entgegen der Katalogausschreibung bestätigen lassen.

      Hinterher innerhalb von 30 Tagen bei TUI reklamieren.

      Gruß
      holzwurm

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      • frauwerwolfF Offline
        frauwerwolfF Offline
        frauwerwolf
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo holzwurm!

        Aber entspricht das dann auch noch einem Mangel, da mir die Änderung ja vor Reiseantritt bekanntgegeben wurde? Allerdings habe ich die Änderungsbestätigung nicht unterschrieben.

        Reiseleitung gibt es dort nicht, da Ferienwohnung. Aber vielleicht unterschreibt mir das jemand von der Rezeption dort.

        Will nur nicht, dass die TUI hinterher sagt, dass ich die Änderung akzeptiert habe indem ich die Reise angetreten habe. Werde auf jeden Fall versuchen, mir das Geld wiederzuholen nach der Reise. Denn wenns wirklich mieses Wetter wird und wir das deshalb jeden Tag nutzen sind 140 Euro dafür ein Haufen Geld.

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        • holzwurmH Offline
          holzwurmH Offline
          holzwurm
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Es ist ein Mangel bzw. Leistungsänderung, die Du entgegen dem ursprünglichen Vertrag so nicht hinnehmen mußt.

          Ich würde TUI darauf hinweisen, daß Du die Reise unter Vorbehalt antrittst und Du dann in Form einer Bestätigung/Rechnung die Mehrkosten entgegen der Vereinbarung nach Deiner Rückkunft geltend machst.

          Normalerweise müsste dann TUI die Mehrkosten übernehmen.

          Rein rechtlich kannst Du jetzt noch sogar vom Vertrag kostenlos zurücktreten und wenn es keine vergleichbare Alternativen gibt Schadensersatz fordern.

          Ich denke, daß TUI dann lieber die Mehrkosten übernimmt, da diese niedriger ausfallen als das Storno + Schadensersatz.

          Gruß
          holzwurm

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • schatzerleS Offline
            schatzerleS Offline
            schatzerle
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            @ holzwurm

            wieso kann man da vom vertrag zurück treten?? sehe ich nicht so

            wenn dem so ist, dass es vertragsbestandteil war, dass man den innenpool etc KOSTENLOS benützen kann, dann kann der RV das nicht ändern... dan gilt sein wichiwaschi-änderungszeug halt nicht.
            aber stornieren kann man nicht

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • holzwurmH Offline
              holzwurmH Offline
              holzwurm
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              "schatzerle" wrote:
              @ holzwurm

              wieso kann man da vom vertrag zurück treten?? sehe ich nicht so

              wenn dem so ist, dass es vertragsbestandteil war, dass man den innenpool etc KOSTENLOS benützen kann, dann kann der RV das nicht ändern... dan gilt sein wichiwaschi-änderungszeug halt nicht.
              aber stornieren kann man nicht

              Ganz einfach, weil der Vertrag einseitig geändert wurde. Und das lässt das Gesetz nicht ohne die Zustimmung des Kunden zu.

              Somit hatt man entweder ein kostenloses Rücktrittsrecht oder man weist den RV bereits vorher auf den Mangel entgegen des Vertrags hin und tritt die Reise unter Vorbehalt an.

              Solltest Du aber als Jurastudent wissen.

              Gruß
              holzwurm

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • schatzerleS Offline
                schatzerleS Offline
                schatzerle
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                @ holzwurm

                man kann den vertrag gar nicht einseitig ändern. das weiß ich 😉
                darum kann man vom "alten" vertag auch nicht zurück treten. weil das "nue" eh nicht gilt. genau so hab ich es geschrieben.

                --> und das hab ich auch gesagt. der "alte" vertrag gilt.

                und woher hast du deine quellen?? wenn du es für nötig hälst meine richtigen aussagen zu bemängeln bzw meine infos aus meinem studium?

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • Sina1S Offline
                  Sina1S Offline
                  Sina1
                  Gesperrt
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Ich denke, man muß hier auch den Einzelfall berücksichtigen:

                  Ein Großteil der vertraglich zugesicherten Leistungen kann erbracht werden, der Gesamtzuschnitt der Reise wird nicht wesentlich geändert - abgesehen von den Nutzungsgebühren für Schwimmbad und Sauna. Bezüglich der Nutzungsgebühren gehe ich davon aus, daß die TUI sich nach Reiseende und gegen Vorlage der Quittungen kulant zeigen wird. Insofern besteht keinerlei Grund für eine kostenlose Stornierung. Anders sähe es aus, wenn das Hotel bzw. die Ferienwohnung z. B. überbucht wäre - dann fehlt ein wesentliches Leistungsmerkmal, der Gesamtzuschnitt der Reise würde sich erheblich ändern und ein triftiger Grund für eine kostenlose Stornierung und ggf. auch Schadensersatz wäre vorhanden.

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • holzwurmH Offline
                    holzwurmH Offline
                    holzwurm
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Hallo Sina1,

                    jedoch muß man auch sehen, daß eine Leistungsänderung im oben angeführten Maße (25 Prozent) als sittenwidrig anzusehen ist.

                    Somit müßte ebenso ein kostenloser Rücktritt möglich sein.

                    Gruß
                    holzwurm

                    1 Antwort Letzte Antwort
                    Antworten Zitieren
                    • Sina1S Offline
                      Sina1S Offline
                      Sina1
                      Gesperrt
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Naja, als "sittenwidrig" würde ich ein entgegen der Katalogbeschreibung gegen geringe Gebühr nutzbares Schwimmbad/Saunalandschaft nun nicht gerade bezeichnen. Da gibt es Schlimmeres...
                      Ganz abgesehen davon machen Sauna und Schwimmbad nicht 25% der Gesamtleistung aus - es sei denn, die Gäste können hieb- und stichfest belegen, daß sie sich ausschließlich dort aufhalten und notfalls auch in der Sauna nächtigen wollten ;)...

                      Wären Schwimmbad und Sauna gar nicht vorhanden, sähe es anders aus - dann fehlt in der Tat ein wesentliches Leistungsmerkmal. Aber in diesem Fall sind die Einrichtungen doch vorhanden, kosten aber entgegen der Katalogbeschreibung etwas. Und über die Gebühren wird man sich sicherlich mit der TUI einigen können...

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • schatzerleS Offline
                        schatzerleS Offline
                        schatzerle
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        @ holzwurm

                        ich weiß ja nicht woher du deine quellen hast, aber sittenwidrig ist was anderes... alles andere

                        was du viell meinst: §897 Abs 1 Z4 ABGB

                        " 4. wenn jemand den Leichtsinn, der Zwangslage, Verstandesschw�che,
                        Unerfahrenheit oder Gem�tsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet,
                        da� er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung
                        versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der
                        Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht."

                        (das ist ein teil des "Sittenwidrigkeitsparagraphen")

                        dass das obige nicht zutrifft ist auch klar

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • holzwurmH Offline
                          holzwurmH Offline
                          holzwurm
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          "schatzerle" wrote:
                          @ holzwurm

                          ich weiß ja nicht woher du deine quellen hast, aber sittenwidrig ist was anderes... alles andere

                          was du viell meinst: §897 Abs 1 Z4 ABGB

                          Nein, ich meine z.B. §138 BGB

                          Gruß
                          holzwurm

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • schatzerleS Offline
                            schatzerleS Offline
                            schatzerle
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            lieber holzwurm... wie bereits gesagt - österr. u deutsces recht sind sehr ähnlich...

                            vergleiche einmal § 879 ABG und § 138 BGB

                            hier

                            § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

                            (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

                            (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

                            
                            selsbt der nicht kundige auf dem gebiet der juristerei kann feststellen dass dieser § hier nicht anzuwenden ist. 
                            
                            allein schon deshalb weil der vertrag ja einwandfrei zu stande gekommen ist, der RV will diesen ja ändern. und unser frauwerwolf ist ja nicht unerfahren, zeigt willensschwäche etc. sonst hätte er sich ja hier nicht hergewandt. 
                            
                            bei den §§ geht es darum dass du wem übertölpelst... du verkauft einen laien im kunstgeschäft mit minderer intelligenz eine kinderzeichnung für 3.000€. 
                            
                            hätten wir nun das auch geklärt. viell wäre es sinnvoll, dass man nicht mit §§ um sich schmeißt die nicht zutreffen.
                            
                            nicht dass ich immer recht habe, aber zumindest habe ich davon eine gewisse ahnung. 
                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • Chiara SalutaC Offline
                              Chiara SalutaC Offline
                              Chiara Saluta
                              Gesperrt
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              möchtest Du an uns etwa Dein Studium auf Plausibilität überprüfen?

                              kommt mir so vor, ein Bollwerk aus § um die Eigene Meinung gezogen...nichts für ungut, aber weniger ist oft mehr.

                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • SueCologneS Offline
                                SueCologneS Offline
                                SueCologne
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                ...dann darf ich auch mal:

                                Es handelt sich hier um eine Erhöhung des Reisepreises nach §651a BGB, die, wenn bis zum Reisebeginn noch mind. 20 Tage Zeit sind, möglich ist. In Satz 5 werden die Optionen des Reisenden genannt:

                                (4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.

                                (5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

                                Liebe Grüße aus Köln
                                Sue

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • Rathaus01R Offline
                                  Rathaus01R Offline
                                  Rathaus01
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Hallöchen,
                                  viel Spass beim Spiel: Paragrafenhochschauckeln.
                                  Ist, glaube ich, von Frauwerwolf wohl so nicht gewollt.

                                  Hallo frauwerwolf,
                                  würde der TUI erst mal ne Mail schicken und mitteilen, dass du dir Regressansprüchen vorbehälst. Dann einen schönen Urlaub verbringen und zahlen. Anschließend der TUI die Kosten in Rechnung setzen, da du ja wohl nachweisen kannst, dass du bei Vetragsabschluss von einem kostenlosen Schwimmbad ausgehen konntest. Wenn die sich stur stellen, dann kurz hinweisen, das du dich an Akte 07 oder ähnliches wende wirst.
                                  Nur meine Meinung als unstudierter.
                                  Gruß
                                  Rathaus01

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • SueCologneS Offline
                                    SueCologneS Offline
                                    SueCologne
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Das wird so nicht gehen und die TUI wird darauf pochen, dass sie auf die Änderung hingewiesen haben.

                                    Böser Tip: Man hat den Brief nicht bekommen....dann gehts wie von Rathaus beschrieben. Ich würde mal sagen, die Chancen, damit durchzukommen, stehen 50/50.

                                    Liebe Grüße aus Köln
                                    Sue

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                                      holzwurm
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      "SueCologne" wrote:
                                      Das wird so nicht gehen und die TUI wird darauf pochen, dass sie auf die Änderung hingewiesen haben.

                                      Böser Tip: Man hat den Brief nicht bekommen....dann gehts wie von Rathaus beschrieben. Ich würde mal sagen, die Chancen, damit durchzukommen, stehen 50/50.

                                      Ja, das kann sein.

                                      Was ist TUI lieber:
                                      Ein Storno, was berechtigt wäre, da die Leistungen einseitig geändert wurden oder die Mehrkosten zu tragen.

                                      Gruß
                                      holzwurm

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