Reisepreiserhöhung
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Am 05.07.2012 habe ich eine 14 tägige Reise zum Preis von 2560 € für zwei Personen für den Zeitraum 05.09. - 19.09.2012 gebucht. Eine erste Anzahlung in Höhe von 640 € wurde bereits getätigt. Heute, am 17.07.2012, wurde ich postalisch vom Reiseveranstalter Neckermann informiert, dass bei der Berechnung des Reisepreises durch einen Eingabefehler in das EDV-System ein Fehler aufgetreten ist. Dadurch sei der Reisepreis falsch ausgewiesen worden.
Zitat: "Wir fechten hiermit unsere Erklärung in der Reisebstätigung an. Dies geschieht unverzüglich nachdem wir den Fehler festgestellt haben. Hätten wir den Irrtum, der in der Reisebestätigung zum Ausdruck kommt, gekannt, hätten wir Ihnen diese so nicht übermittelt. Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Reisevertrages in der bestätigten Form. Unser Anfechtungsrecht begründet sich aus § 119 BGB. WIr werden daher für Sie keine Reiseleistung zum falschen Reisepreis erbringen. Der korrekte Preis für die von Ihnen gebuchte Reise beträgt insgesamt 3340 €. Ihre oben genannte Reisebuchung besteht durch die Anfechtung nicht mehr."
Weiterhin wird mir die gewünchte Urlaubsreise zu den neuen Konditionen bis zum 24.07.2012 unter einer neuen Vertragsnummer reserviert. Falls ich mich gegen diese Reise entscheide wird mir meine bereits geleistete Zahlung erstattet.
Meiner Meinung nach geben die AGB's des Veranstalters dies jedoch nicht her, da eine Preiserhöhung lediglich in folgenden Fällen zulässig ist.
Zitat Reise- und Zahlungsbestimmungen von Neckermann: " Wir behalten uns vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir von Ihnen verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für uns nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises werden wir Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 %, sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Angebot anzubieten. Sie müssen diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen."Welche Möglichkeiten haben ich in meinem Fall? Ich möchte unbedingt die gebuchte Reise zu den von mir gebuchten Konditionen antreten., jedoch auf keinen Fall den höheren Preis zahlen. Besteht die Möglichkeit heirauf? Welche Fristen muss ich hierbei beachten und wie muss ich am Besten vorgehen?
Vielen lieben Dank!!!
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Du hast keine Möglichkeit, da Neckermann sich nicht auf die AGB beziehen muß sondern auf den §119 BGB
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.Bleibt nur noch zu klären ob in diesem Fall "unverzüglich" richtig definiert worden ist.
Hier greift §121
§ 121
Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Du hättest nur eine Chance, wenn du Neckermann schuldhaftes Verzögern nachweisen kannst....Was schwer werden dürfte....
Such dir also was anderes aus...
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Hallo!
Der Reiseveranstalter hat, wie schon geschrieben, sich das Recht auf einen Preisirrtum zu berufen. Er muß den Fehler aber direkt reklamieren. Ob eine Reklamation nach erst 12 Tagen direkt ist, ist die Frage. Vielleicht setzt Du Dich mal mit der für Dich zuständigen Verbraucherberatung in Verbindung.
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Hallo,
interessanter Fall. Ich habe erhebliche Zweifel, ob Neckermann tatsächlich anfechten darf. Es kann lediglich ein sog. Inhaltsirrtum vorliegen (der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt). Berechnungsirrtümer sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann, wenn die Kalkulation nicht entsprechend offengelegt wurde, eben keine Inhaltsirrümer, die zur Anfechtung berechtigen. Also fehlt es möglicherweise bereits am Anfechtungsgrund (hängt vom konkreten Fall ab: was genau ist falsch berechnet?)
Auch die Anfechtungsfrist ist möglicherweise nicht eingehalten worden (Obergrenze regelmäßig zwei Wochen). Das dürfte aber schwer zu beweisen sein.
Ich würde mich fachkundig (Verbraucherzentrale, Rechtsanwalt) beraten lassen, immerhin geh es ja um einiges an Geld.
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hier greift dann mMn § 120 BGB
§ 120
Anfechtbarkeit wegen falscher ÜbermittlungEine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung (hier EDV System) unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Und wenn die Obergrenze einer Anfechtung regelmäßig zwei Wochen sein soll, dann ist sie mit 12 Tagen definitiv eingehalten...Aber vielleicht wird da ja ein interessanter Rechtsstreit draus.
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@dollardom und carsten60
Und hier gibt's bereits einen langen langen Thread zu diesem Thema:
Anfechtung der Buchungsbestätigung...
Die letzten Postings dort sind übrigens von Mai 2012. Also nichts "Veraltertes" - da immer mal wieder brandaktuell.

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Hallo liebes Forum
Bräuchte mal Eure Hilfe, folges ist passiert:
Im September 2013 haben wir bei Wigwam eine Reise nach Uganda gebucht. Anzahlung ist erfolgt, Restzahlung 4 Wochen vor Abflug, gemäss Reiseunterlagen 2 Personen mehr als Mindestteilnehmerzahl. Abflug ist 15.02.2014.
Gestern kam mit den Reiseunterlagen eine Aufforderung, vor der Reise 180 Euro zusätzlich zu überweisen, da sich der Katalogpreis im 2014 erhöht habe. Die Euro 180 sind weniger als 5% des Gesamtpreises. Ist eine so kurzfristige Preiserhöhung (welche man sicherlich auch schon im Dezember 2013 gewusst hat) überhaupt zulässig. Kenne das Deutsche Gesetzt nicht so, habe aber den Artikel § 651a, Abs. 4 von BGB gefunden. In den AGB von Wigwam ist nur folgender Hinweis zu finden:
AGB Wigwam****5) LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
e) Wir bitten um Verständnis, wenn Preiserhöhungen
notwendig werden, wenn zwischen Drucklegung
des Kataloges und Reisebeginn sich die Kosten nachweislich
erhöht haben (z.B. Kerosinzuschläge, Flugpreise,
Wechselkursschwankungen). Bei evtl. Preissteigerungen
haben Sie bis 2 Monate vor Reisebeginn
ein Rücktrittsrecht.
Bei Nicht-Erreichen der Mindestteilnehmerzahl versuchen
wir die Reise im Sinne aller angemeldeten
Teilnehmer mit einem möglichst niedrigen Aufpreis
durchzuführen. Sie entnehmen den maximalen Kleingruppenaufpreis
der jeweiligen Ausschreibung.
Wir versuchen, die Angaben des Reisepreises für
den Zeitraum von 12 Monaten ab Erscheinen des
Gesamtkatalogs nicht zu erhöhen. Bitte fragen Sie
für ALLE Termine ab dem 01.01.2015 die aktuellen
Reisepreise an!Danke für Eure Hilfe
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Nachtrag:
Habe Gestern eine Mail geschrieben und gefragt, wie sich die Mehrkosten zusammenstellen und wieso dies erst 10 Tage vor Ablug gemeldet wird - hätte ja schon letzten November beim Druck des 2014 Katalogs bekannt sein müssen.
Habe eine ausführliche Mail erhalten, in welcher die Kosten plausibel erklärt werden und ich könne die Rechnung ignorieren und müsse nicht zahlen.Würde mich aber trotzden noch interessieren, ob dies rechtens gewesen wäre.
Danke und liebe Grüsse
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Ja, klar ist das rechtens, sofern die in den AGB beschriebenen umgebenden Bedingungen berücksichtigt werden.
Tatsächlich wird von der Möglichkeit zur Nachforderung nur sehr selten Gebrauch gemacht und hat der Vertragsnehmen dann eben die Option zu kündigen. -
Danke für Deine Antwort VS.
In den AGB steht ja "Bei evtl. Preissteigerungen haben Sie bis 2 Monate vor Reisebeginn ein Rücktrittsrecht".
Die Preiserhöhung haben wir ja aber erst 10 vor Abflug erhalten. Heisst dass, das theoretisch auch 1 Tage vor Abflug der Preis noch erhöht werden kann?
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Man sollte meinen es bedeutet gleichermaßen, dass die Preiserhöhung auch bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben werden muss.
Eine solche Klausel findet sich in allen Veranstalter AGB, gewöhnlich wird ein Zeitfenster spezifiziert (meist 21 Tage vor Abreise).
Ich nehme an, diese Formulierung ist auch in den von dir zitierten AGB so und nicht anders zu verstehen.
Das erklärt auch die rasche Auskunft, du könntest die Zahlungsaufforderung ignorieren.

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Danke
