Fernabsatzgesetz???
-
...., es ist nun mal so, wer wahllos einkaufen geht, muß eine Menge Geld mitbringen. Was ist daran so erstaunlich?
Übrigens, ich kenne kein Reisebüro, dass sich einen Ausweis vorlegen läßt -
Mein RB wollte bisher einen Ausweis schon alleine um die Richtigkeit der Namen zu haben. Falls da ein Fehler ist kann man ja schon mittlerweile bei bestimmten Ländern den Urlaub abbrechen. Da sieht man auch wieder die Unterschiede im RB. Ich kenne natürlich die Richtlinien dafür nicht. Aber für mich hat das etwas mit seriös zu tun.
-
..., bei uns gibt es eine Reisebestätigung, die der Kunde sich durchliest, bevor! er sie unterschreibt. Ausweis brauchen wir nicht, trotzdem glauben wir, das wir ein seriöses RB sind

-
ja, aber was Unterschreibt der Kunde hier im Internet? Darum geht es ja was ich als Sicherheitslücke auf jeder Onlinereiseseite sehe. Ich weiß nicht ob es die Verantwortlichen nicht interessiert oder Sie es einfach in Kauf nehmen.
Jetzt stellt euch mal vor ihr kommt nach Hause. Macht euren Briefkasten auf und habt eine Reiserechnung von 4000,- € drin. Was durch diese offene Arbeitsweise von Onlinebuchungen ermöglicht.
-
du meinst eine ip adresse. Das ist wunderbar. Der größte Mist den man haben kann. Das ist eine offene Rechtslücke. Es wird ja nicht die einmalige und eindeutige Mac Adresse vom Pc gespeichert. Eine Ip kann jeder umstellen ohne großen Aufwand und was machst du mit einem "elektronischen" Fingerabdruck aus einem Internet Cafe? Zudem es keinerlei Zuordnung gibt?
-
Aber im Laden ist die Beweislast für das erste halbe Jahr beim Verkäufer. Warum soll ich mich mit sowas beschäftigen wenn ich die Leistung nie wollte und auch nichts dafür unternommen habe. Man kann da ewig weiterdiskutieren. Ich will nur sagen, dass nicht jeder Kunde urplötzlich sagt ich will die Reise nicht mehr machen oder habe da doch ein billigeres Angebot gefunden.
Ich hoffe das mal einer der Verantwortlichen diese Beiträge liest und sich da ein besseres Sicherheitskonzept überlegt. Ein Beispiel wäre ja die Reise erst verbindlich anzunehmen wenn eine Anzahlung erfolgt ist (standart bei jedem Katalog) oder wie bei bekannten Online-Auktionshäusern, dass man erst etwas kaufen kann nachdem man sich angemeldet hat und die Adresse durch Post-Ident bestätigt wurde.
-
Sorry, aber du bringst da 'ne ganze Menge durcheinander.
Zunächst einmach ist auch HolidayCheck KEIN RV sondern "nur" ein RSB. Welche Bedinungen gelten, richtet sich also nach dem jeweiligen Veranstalter, bei dem die Reise über HC gebucht wird. Die AGB sind dabei stets abrufbereit.
So, und bei "im Laden" verwechselst du das "Rückgaberecht" und die "Gewährleistung". Auch im Laden hast du kein generelles Rückgaberecht, weil dir die Ware nicht gefällt. Auch wenn's ein weitverbreiteter Irrtum ist, so etwas wie ein generelles Umtauschrecht wegen Nichtgefallens existiert im Geschäft einfach nicht (sowas gibt in erster Linie nur im Versandhandel).
-
Ja okay das stimmt. Das Beispiel war schlecht gewählt.
-
ADEgi wrote:
Hallo,nehm halt mal Kontakt mit Deinem Reisebüro auf, ob diese Buchung schon verbindlich eingebucht wurde. Falls nein, ist vielleicht noch eine kostenlose Stornierung möglich.
Berthold
Diese allgemeine 20% fuer Reisestornierung bis 30 Tage is ein rip-off.
Also mir ist das passiert.
Hier sind "Doppel-Hotels" oft angeboten (also z.b. Teil des Hotels 3,5* und Teil 5* / Altbau kontra Neubau) alles unter 1 Name (Kombi-Name).
Zimmer Beschreibung von Veranstalter nicht exakt.
Ich wollte ein Zimmer im 5* Bereich des Hotels und das wurde mir per email versprochen (Holidaycheck).Dann buche Ich meine Reise und 20 Sekunden spater kriege eine Bestatigung das die Reise ist VERBINDLICH gebucht und da steht das billige, 3,5* Teil des Hotels !!!
Naturlich keine Storno moeglich & keine Umbuchung !
Reiseburo ist nicht schuldig und die "beraten" das Ich muss allein vor ort MEHR BEZAHLEN (ca. 500 Euro aufpreis per 2 Personen / 2 Wochen)
Sozialismus pur... Kunde ist NICHTS.
-
Was hat´n das jetzt mit Sozialismus zu tun

Auch einen generellen "rip-off" kann ich hier nicht entdecken. -
CaptainJarek wrote:
Was hat´n das jetzt mit Sozialismus zu tun
Auch einen generellen "rip-off" kann ich hier nicht entdecken.Solche Praktiken beim RB / RV waren 'business as usual' vor 10-20 Jahre in Ost-Europa.
Jetzt sieht das anders (viel besser fuer Kunden als in BRD)..Katalog Beschreibung oder Online info - nicht verbindlich
deshalb Online Buchungen sind AUCH nicht verbindlich.Jede Online Buchung is nur eine Nachfrage seitens Kunde.
Dann der Kunde bekommt ein Reisevertrag (mit genaue Leistungen. Flugen, Transfers, Zimmer Standard, u.s.w) per Post und akzeptiert alles was da steht oder nicht.
Wenn alles OK ist sendet der Kunde der Vertrag zuruck nach RB/RV.
Spater kommt der Rechnung, u.s.w. -
Also ich find´s ehrlich gesagt besser, dass in Deutschland sowohl die Katalogbeschreibung als auch die Online Info verbindlich sind.
... und übrigens ist auch hier in Deutschland jede Buchung "nur" eine Art "Nachfrage" des Kunden. Der verbindliche Reisevertrag kommt erst mit der Annahme des Reiseveranstalters zustande. Erst dann gibt´s die Reisebestätigung etc.
-
soedergren wrote:
Hallo,die invitatio ad offerendum (Aufforderung, ein Angebot abzugeben) ist in den meisten europäischen Rechtssystemen zu finden, meines Wissens nach auch in der Schweiz; ich muss aber ausdrücklich darauf hinweisen dass ich das schweizer Recht nicht genau kenne und ich deshalb diesbezüglich nichts genaues sagen kann.
Nach deutschem Recht ist der Katalog bzw. das "Angebot" im Internet eben kein Angebot, sondern besagte Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Die Bestellung des Kunden ist dann juristisch gesehen das Angebot des Kunden an die Firma. Die Buchungsbestätigung ist dann wiederum die Annahme dieses Angebots.
So, technisch gesehen liegt aber keine Annahme des Angebotes vor, wenn die Buchungsbestätigung von der Buchung abweicht. Es handelt sich dann um ein neues Angebot seitens des Veranstalters. Das kann man dann als Kunde annehmen oder auch nicht. Man hat aber keinen Anspruch auf die (meist irrtümlich) falsch ausgewiesenen Leistungen der invitatio ad offerendum.
Wie auch immer, bei CHF 70,00 sollte mE ein guter RV zumindest Kulanz walten lassen.
Gruß,
soedergren
-
Ist doch genau das gleiche was ich gesagt habe?!
-
Hallo zusammen,
also, zunächst einmal, mit "Sozialismus pur" hat das schon mal rein gar nichts zu tun. Das ist stinknormales Vertragsrecht, nicht mehr und nicht weniger.
So, und dann hab ich mir mal die Mühe gemacht, mir ein paar polnische Onlinereisebüros anzusehen. Der Hauptunterschied scheint mir da eher zu sein, dass in der Tat auch bei Onlinebuchungen eine tatsächliche Unterschrift nötig ist. Ansonsten steht auf jeder polnischen RSB-Seite, die ich gefunden habe, in etwa folgender Satz:"Veröffentlichte Materialien, Informationen und Preise auf der Website xyz.pl Materialien stellen kein Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.". Das ist vom Prinzip her nicht viel anders als in Deutschland.
Wie CaptainJarek in dem anderen Thread bereits geschrieben hat, sind in Deutschland Katalogbeschreibungen sehr wohl verbindlich. Und wenn die Reisebestätigung vom gebuchten abweicht, dann ist gar kein Vertrag zustandegekommen.
Die Katalog- bzw. Onlinebschreibung sagt ja hier "Unterbringung in einem Teilbereich des Hotels". Hier wird nirgendwo defintiv zugesagt, in welchem. Schwierig wird es jetzt mit der Email des RSB. Da müsste man den genauen Wortlaut kennen. Ohne diesen zu kennen, würde ich aber darauf tippen, dass es sich um eine Nebenabrede handelt, für die der RV nicht einzustehen hat: "Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang oder Inhalt der vertraglichen Leistungen verändern, erweitern oder beschränken und Sonderwünsche bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter." Diesbezüglich würde ich noch einmal genau beim RSB nachfragen.
Grup,
soedergren
