Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
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In Bayern hat unser Ministerpräsident wieder einmal eine Katastrophe ausgerufen.
Ich möchte keine Grundsatzdiskussionen.
Darf man stand jetzt überhaupt verreisen?
Ist eine Fahrt zum Flughafen überhaupt erlaubt?
Wenn ich in Bayern lebe und zB in Frnakfurt in der Passkontrolle stehe, kann das Probleme mit sich bringen?
@mnari sagte:
Ich möchte keine Grundsatzdiskussionen.
Ein frommer Wunsch in diesem Forum :bowtie:
Darf man stand jetzt überhaupt verreisen?
Ins Ausland, ja.
Ist eine Fahrt zum Flughafen überhaupt erlaubt?
Wenn du ins Ausland reist, dann wohl ja.
Wenn ich in Bayern lebe und zB in Frnakfurt in der Passkontrolle stehe, kann das Probleme mit sich bringen?
Wohl doch nicht.
Und wenn ich in den letzten 24 h etwas anderes behauptet habe: mein Kopf ist rund damit das Denken die Richtung ändern kann
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Wenn in der Verordnung touristische Auslandsreisen nicht explizit verboten werden, dann sehe ich hier also kein Verbot.
@mnari sagte:
Wenn in der Verordnung touristische Auslandsreisen nicht explizit verboten werden, dann sehe ich hier also kein Verbot.
@mnari, es geht doch darum, dass die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 "das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt". Wenn touristische Auslandsreisen als "triftiger Grund" in der Verordnung nicht explizit aufgeführt werden, sind sie demnach der Verordnung zufolge nicht erlaubt, also verboten. Aber auch da kann ich mich nur @REJBodenheim anschließen: In so einem für Dich wichtigen Fall würd' ich mich auf keinerlei Interpretationen hier aus dem Forum verlassen, sondern ruf' bitte bei den zuständigen Behörden bei Euch in Bayern direkt an, um das zu klären...
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Jetzt wär' nur noch interessant zu wissen, auf welchem Weg @REJBodenheim in den letzten 24h zu ganz neuen Erkenntnissen gekommen ist, die das Denken in seinem runden Kopf zum Ändern der Richtung bewegt haben; @olichecks Hinweis kann es nicht gewesen sein, denn der Bund regelt zwar Ein- und Ausreisebestimmungen, aber wir sprechen hier nicht über Reisebestimmungen, sondern über Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren – und die sind Sache der Länder...
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@mnari sagte:
Wenn in der Verordnung touristische Auslandsreisen nicht explizit verboten werden, dann sehe ich hier also kein Verbot.
@mnari, es geht doch darum, dass die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 "das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt". Wenn touristische Auslandsreisen als "triftiger Grund" in der Verordnung nicht explizit aufgeführt werden, sind sie demnach der Verordnung zufolge nicht erlaubt, also verboten. Aber auch da kann ich mich nur @REJBodenheim anschließen: In so einem für Dich wichtigen Fall würd' ich mich auf keinerlei Interpretationen hier aus dem Forum verlassen, sondern ruf' bitte bei den zuständigen Behörden bei Euch in Bayern direkt an, um das zu klären...
@ozeantaucher sagte:
@mnari, es geht doch darum, dass die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 "das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt". Wenn touristische Auslandsreisen als "triftiger Grund" in der Verordnung nicht explizit aufgeführt werden, sind sie demnach der Verordnung zufolge nicht erlaubt, also verboten.
---Ozeantaucher, deine Schlussfolgerung, dass man in Bayern seine Wohnung für eine Urlaubsreise nicht verlassen darf ist nicht richtig.
Lies dir die 10. BayIfSMV durch. § 3 Abs. 1 ist entscheidend. Nur weil in Absatz 2 der gebuchte Urlaub nicht speziell genannt wird ist er doch nicht verboten. Ein gebuchter Urlaub ist sehr wohl ein triftiger Grund.
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@Frankenstephan, ich habe die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8.12.20 nicht nur bereits mehrmals sehr genau durchgelesen, sondern auch bereits hier verlinkt. Weißt Du denn, was in § 3, Abs. 1 steht? Dort steht: "(1) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt" und in Abs. 2 wird dann genau aufgelistet, was alles als triftiger Grund gemäß Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist. Urlaubsreisen werden dort zweifelsfrei nicht aufgeführt. Eindeutiger geht's eigentlich kaum.
Jetzt müsstest Du mal erklären, warum Du – entgegen der Meinung der Bayerischen Staatsregierung und ihrer Verordnung – meinst, dass ein gebuchter Urlaub "sehr wohl ein triftiger Grund" ist. -
Ich denke mir, daß die Verordnung mehr etwas wie eine Richtlinie ist als eine "verboten/erlaubt" Liste. Kann mich natürlich auch täuschen, aber würde man da alles rein schreiben was man alles darf/nicht darf, würde es ziemlich lange Liste werden. Mein hoffentlich gesundes Menschenverstand sagt mir daß ich sehr wohl meinen Abflug als einen triftigen Grund bezeichnen kann.
Wir sind ja nicht grundlos eingesperrt, sonder um die Kontakte zu reduzieren. Und wie kann ich das noch besser bewerkstelligen als einfach für ein paar Wochen aus dem Land zu verschwinden?
Ha-Ha...
Jetzt aber Spaß beiseite, wenn fliegen verboten würde, sollten dann nicht die meisten Abfluge von Münchener Flughafen gecancelt werden?
Soweit ich es sehen kann, geht der Betrieb am Flughafen ganz normal weiter. ( Na ja, so normal wie es zur Zeit eben geht).
Oder fliegen jetzt die ganze Flugzeuge leer weg?
Einfach das ganze nicht so eng sehen. -
Verordnung eher eine Richtlinie? Oha! Also so wie die Straßenverkehrsverordnung? ich glaube, da hast du etwas falsch verstanden.
Mein Meinungswechsel ergab sich, da bis jetzt nirgends die Ausreise explizit als verboten erwähnt wird. Ein theoretische Schlußfolgerung, ich gebe es zu. Bei der Problematik "Auslandsreise ja/nein" wird eher auf die Situation im Zielland eingegangen, als auf den Weg zum Flughafen.
Müssten dann im Falle der Nicht-Durchführbarkeit die RB/RV so langsam ins Rotieren kommen und ihre Kunden informieren/Alternativen anbieten?
Dass die Abflüge noch nicht gecancelt sind, liegt eher daran, dass die Airlines die Flüge immer noch kurzfristig canceln können, wenn sie die tatsächliche Auslastung kennen. Und noch andere Faktoren berücksichtigen müssen, wie z.B. wo auf der Welt wird denn der Flieger als nächstes gebraucht. -
@Frankenstephan, ich habe die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8.12.20 nicht nur bereits mehrmals sehr genau durchgelesen, sondern auch bereits hier verlinkt. Weißt Du denn, was in § 3, Abs. 1 steht? Dort steht: "(1) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt" und in Abs. 2 wird dann genau aufgelistet, was alles als triftiger Grund gemäß Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist. Urlaubsreisen werden dort zweifelsfrei nicht aufgeführt. Eindeutiger geht's eigentlich kaum.
Jetzt müsstest Du mal erklären, warum Du – entgegen der Meinung der Bayerischen Staatsregierung und ihrer Verordnung – meinst, dass ein gebuchter Urlaub "sehr wohl ein triftiger Grund" ist.@ozeantaucher sagte:
@Frankenstephan, ich habe die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8.12.20 nicht nur bereits mehrmals sehr genau durchgelesen, sondern auch bereits hier verlinkt. Weißt Du denn, was in § 3, Abs. 1 steht? Dort steht: "(1) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt" und in Abs. 2 wird dann genau aufgelistet, was alles als triftiger Grund gemäß Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist. Urlaubsreisen werden dort zweifelsfrei nicht aufgeführt. Eindeutiger geht's eigentlich kaum.
Jetzt müsstest Du mal erklären, warum Du – entgegen der Meinung der Bayerischen Staatsregierung und ihrer Verordnung – meinst, dass ein gebuchter Urlaub "sehr wohl ein triftiger Grund" ist.§ 3 Abs. 2 Satz 1: Triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
Das Wort insbesondere heißt nicht das der Katalog abschließend ist.
Man darf selbstverständlich ins Ausland (falls man dort einreisen darf) reisen, bei Rückkehr muss man die Quarantänebestimmungen einhalten. Hier die EQV (Einreise-Quarantäneverordnung Bayern)
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Vollkommen korrekt die Aussage von Frankenstephan.
Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).
Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!). -
Vollkommen korrekt die Aussage von Frankenstephan.
Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).
Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!).@vonschmeling sagte:
Vollkommen korrekt die Aussage von Frankenstephan.
Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).
Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!).1000 Dank dir und auch allen anderen Autoren für die Klarstellung.
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Dass sich Leute auf den Weg machen zu privaten Flugreisen (oder auch Zugreisen) wurde also im von Bayern ausgerufenen "Katastrophenfall" in seiner 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung, wie schon vermutet, als "triftiger Grund" komplett vergessen. Klar, ist ja auch nicht so wichtig; die Bedeutung dieses Reisephänomens um die Weihnachtszeit herum ist ohnehin völlig überschätzt. Kann man ja schon froh sein, dass zumindest an die Busreisen gedacht wurde...
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@ ozeantaucher.... es steht doch im Paragraphen 8 dieser Verordnung ganz klar geschrieben, dass lediglich touristische Busreisen untersagt sind.
Paragraph 8
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse
1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. 3Touristische Busreisen sind untersagt.
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Das wurde nicht "vergessen" ...

Reisen - auch Urlaubsreisen! - sind mit zahlreichen Auflagen möglich.
Folglich muss auch der Antritt möglich sein, wiederum unter Berücksichtigung weiterer Auflagen. -
@sanne678, das Problem beginnt aber vorher, nämlich aus welchem "triftigen Grund" Du überhaupt erst das Haus verlassen darfst, um aus diesem "triftigen Grund" den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr in diesem von Bayern ausgerufenen "Katastrophenfall" überhaupt erst benutzen zu können. Und diese "triftigen Gründe" wiederum werden in § 3 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 geregelt. Und dazu gehört gemäß des § 3, Abs. 2 eben gerade nicht eine Urlaubsreise per Flugzeug oder Zug, sondern Reisen sind demnach zwar aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt, aber nicht zum Zwecke des privaten Urlaubs. Wenn man natürlich das Wort "insbesondere" in Abs. 2 des § 3 wie ein "vielleicht" auslegt, so dass sich jeder seine eigenen "triftigen Gründe" dazudichten kann, weswegen er das Haus verlassen darf, dann funktioniert's selbstverständlich. Aber ein derart schwammiges Fundament wäre für die Wirksamkeit einer "Katastrophenfall"-Verordnung geradezu erbärmlich.
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Sorry, aber ich finde den Passus nicht, der sagt, dass Reisen nur aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt sind.
Dass Übernachtungsangebote nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden dürfen habe ich gefunden.@vonschmeling sagte:
Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).
Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!).Außerdem, wenn @vonschmeling das sagt liegt die Vermutung nahe, dass sie verreisen möchte und sich schlau gemacht hat. Also...


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@Ozeantaucher
Natürlich bedeutet "insbesondere" nichts anderes als eine Unvollständigkeit dieser Aufzählung und nicht etwa eine Beliebigkeit der Auslegung. -
@rejbodenheim sagte:
Sorry, aber ich finde den Passus nicht, der sagt, dass Reisen nur aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt sind.
§ 3, Abs. 2. "Triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere: 1. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten", d.h. um die berufliche oder dienstliche Tätigkeit ausüben zu können, darfst Du Dich aus dem Haus bewegen – auf welchem Weg auch immer (zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem Auto, mit dem Zug oder mit dem Flieger), je nachdem, wie weit der Ort entfernt ist, an dem Du beruflich oder dienstlich tätig sein musst.
@rejbodenheim sagte:Außerdem, wenn @vonschmeling das sagt liegt die Vermutung nahe, dass sie verreisen möchte und sich schlau gemacht hat.
Ich bezweifel ja nicht, dass @vonschmeling sich "bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt" hat, sondern ich stimme ja vielmehr @vonschmeling vollkommen zu (die ja die Auskunft offensichtlich einzig und allein aus dem Grund bei den Behörden eingeholt hat, weil auch sie erkannt hat, dass die Verordnung in diesem Punkt bzgl. Urlaubsreisen völlig unzulänglich/lückenhaft ist), dass die Verordnung private Urlaubsreisen als "triftigen Grund", weswegen man das Haus verlassen darf, schlichtweg vergessen hat.